Unverbindliche Ersteinschätzung
Büro Hamburg:
Korten Rechtsanwälte AG
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823Bundesweite Beratung und Vertretung
Videokonferenz/Beratung
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.
Unsere Auszeichnungen
Praxisinhaber veräußern Ihre Arzt- oder Zahnarztpraxis freilich nur einmal im Leben. Folglich fehlt es daher zumeist an Erfahrung. Und selbst wenn ein Bekannter schon einmal eine Praxis veräußert hat, kann es riskant sein, auf Erfahrungswerte zurückzugreifen, die womöglich nur individuell für dessen Praxis galten. Der Käufer ist umgekehrt zumeist ein junger Kollege, der zuvor lediglich angestellt tätig war und ebenfalls unerfahren ist. Einerseits ist eine Praxisabgabe keine Raketenwissenschaft, aber andererseits sind einige Punkte dringend zu beachten, die den Abgebern einer Praxis sehr viel Ärger und ggf. sogar beträchtliche Schäden ersparen können.
Eine Praxisübergabe stellt eine Unternehmenstransaktion dar, die eine entsprechende wirtschaftli-che Bedeutung hat. Für Zahnärzte und Ärzte stellt der Verkauf ihrer Praxis in den meisten Fällen einen integralen Bestandteil der Altersvorsorge dar. Ferner geht es bei einer Praxisübergabe nicht nur um Käufer und Verkäufer der Praxis, sondern auch um die Mitarbeitenden und deren Familien, deren Interessen und Bedürfnisse tangiert sind. Nicht zu vergessen ist schließlich, dass sich Praxisabgeber auch emotional von einem Lebensmittelpunkt trennen. Was man Jahrzehnte aufgebaut hat, will man in guten Händen wissen. Gründe genug, um eine Praxisabgabe planvoll anzugehen.
Zunächst ist eine Praxisabgabe als ein Prozess zu verstehen und nicht etwa als ein kurzfristiger Akt, bei dem mal einmal etwas unterschreibt und dann die Schlüssel übergibt. Die Veräußerung der Praxis sollte daher sorgfältig vorbereitet werden. Schließlich stellen der Aufbau und die Etablierung einer Praxis sehr oft ein Lebenswerk dar. Unter der (Zahn-)Ärzteschaft kursieren zwar noch immer romantische Bilder, wonach sich redliche Käufer und Verkäufer – freundschaftlich und kollegial verbunden – per Handschlag einigen. Das mag vielleicht in Einzelfällen auch tatsächlich funktioniert haben, ist im Grunde aber für beide Seiten höchst riskant. Es gibt keinen Grund, warum ein Praxisabgeber am Ende seines Berufslebens fahrlässig unnötig Risiken eingehen sollte.
Nachfolgend stellen wir Ihnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit(!) einige wichtige Punkte vor, die Sie bei der Praxisabgabe unbedingt beachten sollten.
Wie viel Zeit muss für eine Praxisübergabe eingeplant werden? Zunächst mag man an die wirtschaftliche Einigung mit dem Käufer denken, die in der Regel einige persönliche Treffen voraussetzt. Ein Termin mit dem Steuerberater und dessen Prüfung sind ebenfalls obligatorisch. Für den Fall, dass man sich einigt, müssen die Vertragswerke erstellt und verhandelt werden. Dafür sollten man sicherheitshalber ein paar Wochen vorsehen.
Noch wichtiger für die zeitliche Planung sind die Abläufe bei der KV bzw. KZV. Das gilt insbesondere für gesperrte Planungsbereiche. Denn dann müssen die jeweiligen Zulassungsausschüsse nicht nur die Nachbesetzung bestimmen, sondern auch in der vorherigen Sitzung darüber befinden, ob die Zulassung überhaupt ausgeschrieben wird und sodann das öffentliche Nachbesetzungsverfahren durchführen. Die Zulassungsgremien tagen unterdessen je nach Zulassungsbezirk monatlich oder manchmal nur quartalsweise. Die Anträge sind zudem vier- bis acht Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin einzureichen. Die Sitzungspläne werden in aller Regel auf der Homepage der Gremien oder auf den Seiten der KV/KZV veröffentlicht. In gesperrten Zulassungsbereichen sind daher mindestens(!) sechs Monate einzuplanen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Nachbesetzungsverfahren umgangen werden, wenn Käufer und Verkäufer einer Praxis mindestens drei Jahre zusammen kooperieren. Wenn also sich die Partner einer Praxisübertragung in gesperrten Planungsbereichen sicher sein wollen, dass der Käufer die Zulassung für die Praxis auch erhält, muss dies berücksichtigt werden. Rechnet man zu diesem Zeitraum noch eine Einigungs- und Sondierungsphase sowie ein, zwei Quartale, in denen Käufer und Verkäufer probeweise zusammen praktizieren, kann sich die Gesamtzeit sogar auf ca. vier Jahre summieren.
Es lohnt sich in jedem Fall, sich frühzeitig Gedanken über eine Praxisabgabe zu machen und sich entsprechend beraten zu lassen.
Während bei manchen der Praxisabgaben der Nachfolger bereits Jahre vor der eigentlichen Übergabe feststeht, ist die Auswahl des Nachfolgers für viele Praxisabgeber eines der größten Themen. Wenn sich kein potentieller Praxisnachfolger von allein auftut, stellt sich die Frage, wo und wie mit der Suche begonnen werden soll.
Schon bei der ersten Suchmaschinen-Recherche stößt man auf zahlreiche Praxisvermittler, Makler und Praxisbörsen. Auch Dentallabore, Versicherungsagenten und sogar Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietäten beteiligen sich mitunter an der Suche. Und das nicht ohne Grund. Denn für eine erfolgreiche Praxisvermittlung lassen sich die Vermittler regelmäßig einen Betrag gewähren, der zwischen zwei und fünf Prozent des Kaufpreises entspricht – und zwar sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer. Die Erfolgsprovisionen erreichen folglich schnell fünfstellige Summen. Praxisvermittlung ist also ein riesiges Geschäft. Seriöse, erfahrene Makler mit tiefer Fachkenntnis und hoher Beratungskompetenz beteiligen sich genauso daran wie windige, bloß eloquente Typen, denen bloß an einem schnellen Geschäft gelegen ist. Manchmal sind die einen von den anderen schwer zu unterscheiden. Bei den Verträgen sollte jedenfalls genau auf das Kleingedruckte geachtet werden.
Angesichts der teilweise hohen Gebühren für eine Vermittlung versuchen zahlreiche Abgeber zu-nächst auf eigene Faust einen Nachfolger zu finden. Dazu bieten sich ihnen zahlreiche Kanäle, z.B.:
Bei der Nachfolgersuche ist vielen Abgebern daran gelegen, die Praxis und ihre eigenen Namen noch nicht zu nennen. Sie befürchten, dass sich Patienten schon früh von der Praxis abwenden, wenn sie erfahren, dass man die Praxis veräußern möchte. Oder sie möchten einfach nicht, dass sich vor Ort herumspricht, dass man den eigenen Ruhestand plant. Das ist verständlich und gleichzeitig ist es möglich, zunächst anonym auf die Suche nach einem Nachfolger zu gehen. Bspw. kann man sich als Kontaktadresse eine eigene E-Mailadresse einrichten, die keinen Rückschluss auf die Praxis zulässt. Allerdings ist es ab einem gewissen Punkt nur noch schwer möglich, komplett auszuschließen, dass nicht doch Informationen durchsickern. Dass Risiko muss irgendwann eingegangen werden.
Auch hier gilt freilich, dass mit der Nachfolgersuche grundsätzlich eher früher als später begonnen werden sollte.
Der Praxiswert ist ein weiterer Punkt, der bei vielen Praxisabgebern Verunsicherungen auslöst. Oft fehlt am Anfang des Prozesses jedes Gefühl für den Wert des Unternehmens. Freilich kann man den Wert begutachten lassen und schon für die Gutachten enorme Summen ausgeben. Doch egal wie professionell das Gutachten ist, am Ende bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis. Allerdings ist der Markt zumeist sehr überschaubar. Richtwerte wie etwa bei Immobilien gibt es kaum, denn der Praxiswert hängt sehr stark von der individuellen Praxis, der Lage, der Fachrichtung und vielen anderen Faktoren ab. In den wenigsten Fällen gibt es so viele Interessenten, dass ein regelrechter Bieterwettstreit beginnt. Oft einigen sich Interessent und Abgeber im Vorfeld auf einen Wertgutachter und richten sich dann nach dem Ergebnis. Auch die Kammer bieten zumeist eine Hilfestellung an, indem sie Gutachter vermitteln oder sogar selbst Werteinschätzungen vornehmen. Bewertungsformeln wie die sog. Modifizierte Ertragswertmethode, die die Kammern zumeist verwenden, sind unterdessen sehr ungenau. Praxisabgeber sollten sich auch nicht unbedingt nur auf eine Einschätzung verlassen. Bestenfalls ist eine zweite oder sogar dritte Bewertung einzuholen. Die rechts- und Steuerberater können z.B. oft selbst rudimentäre Einschätzungen liefern.
Der Wert einer Praxis setzt sich aus dem materiellen Wert (z.B. Geräte, Mobiliar) und dem immateriellen Wert (insb. Patientenstamm) der Praxis zusammen. Der immaterielle Wert bildet in der Regel die Gewinnerwartung ab. Dazu werden frühere Abrechnungsergebnisse hochgerechnet. In gesperrten Zulassungsbereichen bildet zudem die ärztliche Kassenzulassung oft den maßgeblichen Praxiswert. Doch der Praxisabgeber kann über die Zulassung nicht frei verfügen. Der jeweils zuständige Zulassungsausschuss bestimmt in einem Nachbesetzungsverfahren den Nachfolger. Es kann also sein, dass der Abgeber einen Käufer findet, sich mit diesem einig wird, einen Vertrag schließt und die Zulassung dann ein ganz anderer Kollege erhält. Das wäre mit zahlreichen Problemen und Schäden für den Abgeber verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf das Nachbesetzungsverfahren verzichtet werden. Sprechen Sie uns dazu gern an!
Hat sich ein Praxisinhaber entschlossen den Abgabeprozess zu beginnen, sind dabei verschiedene Punkte zu beachten. Z.B. werden Interessenten Einsicht in Buchhaltungsunterlagen, KV/KZV-Abrechnungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen usw. verlangen. Solche Dokumente sind sehr vertraulich, gleichzeitig sind die Interessenten dem Abgeber zumeist völlig unbekannt. Oft möchte der Abgeber auch noch mehrere Jahre seine Praxis führen und vermeiden, dass sich seine Abgabebestrebungen unter seinen Patienten herumspricht. Zu diesem Zweck schließen die Parteien eine Verschwiegenheitsvereinbarung, auch NDA (Non-Disclosure Agreement) genannt, das u.a. eine Vertragsstrafe bei Verstoß beinhalten sollte. Sprechen Sie uns auf Vorlagen gern an!
Bei dem Übergabevertrag selbst sind wiederum auf gleich zahlreiche Punkte zu achten. Ohne An-spruch auf Vollständigkeit können wir hier nur einige wenige andeuten, auf die bei jeder Abgabe ein besonderes Augenmerk zu legen ist. Es muss insbesondere genau bedacht sein, welche Garantien der Abgeber verspricht. Jegliche Rücktrittsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein. Ein gutes Vertragswerk schützt sie davor, nach der Abgabe sich mit dem Praxiskäufer über Kaufpreisminderungen und anderes zu streiten. Der Rücktritt muss unbedingt ausgeschlossen werden. Es wäre fatal, wenn z.B. nach einem Jahr nach der Übergabe der Käufer an den Abgeber herantritt und den Kaufpreis gegen Rückübertragung einer dann heruntergewirtschafteten Praxis zurückverlangen könnte.
In dem Praxisübergabevertrag sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Betriebsübergang zu beachten. Hinsichtlich der analog oder digital geführten Patientenkartei sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten; ansonsten drohen berufsrechtliche Verstöße. Bei den laufenden Verträgen – von den Grundversorgern bis zu der Praxissoftware – ist auf eine vollständige Übertragung zu achten. Andernfalls müssen diese Verträge rechtzeitig gekündigt werden. Es ist ärgerlich, wenn nach der Übergabe der Abgeber noch gültige Verträge bedienen müsste. Ferner ist auf eine genaue Rechnungsabgrenzung Wert zu legen. Manche Forderungen werden erst nach dem Übergabestichtag vereinnahmt, manche Verbindlichkeiten erst nachträglich in Rechnung gestellt. Hierfür sind klare Regelungen gefragt. Diese Aufzählung ließe sich noch weit fortführen.
Wir begleiten Sie bei dem Prozess der Praxisabgabe und sorgen dafür, dass Sie nicht nur den Kauf-preis pünktlich erhalten, sondern auch, dass Sie sorgenfrei keinen Streit oder wirtschaftliche Risiken nach der Übergabe zu befürchten brauchen.
NEWS
Hier finden Sie alle Artikel zu den relevantesten Rechtsthemen
21.02.2024
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung
Zu den Gründen und der Ausgestaltung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Testament oder Erbvertrag
22.12.2023
Wichtige Änderungen für das Personengesellschaftsrecht – Neuregelungen des MoPeG
Zu den Änderungen des MoPeG und deren Einfluss auf das Erbrecht und Gesellschaftsrecht
05.12.2023
Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.
23.11.2023
Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Büro Hamburg:
Korten Rechtsanwälte AG
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823Bundesweite Beratung und Vertretung
Videokonferenz/Beratung
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.
MANDANTENSTIMMEN
Das sagen unsere Mandanten über uns
Soforthilfe vom Anwalt
Unverbindliche Ersteinschätzung