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Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III

05.12.2023
3 min

Unsere Auszeichnungen

LKW-Kartell: Bundesgerichtshof bestätigt Schadensersatzansprüche für Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen in LKW-Kartell III

Nachdem das LG Magdeburg die Klage zunächst abgewiesen hat, hat das OLG Naumburg die Daimler AG mit (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 zum Schadensersatz verurteilt und der BGH hat nunmehr die Revision der Daimler AG abgewiesen, so dass das (Grund-)Urteil vom 30.07.2021 rechtskräftig ist. Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise auch mittelbare Erwerbsvorgängen von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind und die Leasinggeber eine etwaige Overcharge an die Leasingnehmer weitergegeben haben.

Das Urteil vom 5. Dezember 2023, verkündet vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, hat weitreichende Implikationen für die Erwerber von LKW. Die Entscheidung legt fest, dass Leasingnehmer und Mietkäufer von Lastkraftwagen nun Ansprüche auf Ersatz kartellbedingter Schäden geltend machen können.

Hintergrund und Verfahrensverlauf

Die Korten Rechtsanwälte AG vertritt die Klägerin in einem Verfahren gegen die Daimler AG wegen kartellbedingter Schäden. Die Europäische Kommission stellte in einem Beschluss vom 19. Juli 2016 fest, dass die Beklagte sowie weitere Hersteller, darunter MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF, durch Preisabsprachen und Listenpreiserhöhungen gegen EU-Recht verstoßen haben. Dieses Vergehen erstreckte sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum von Januar 1997 bis Januar 2011. Die Beklagte erhielt eine Strafe von über einer Milliarde Euro. Die Klägerin erwarb zwischen 2005 und 2012 LKW durch Leasing- und Mietkaufverträge von konzerneigenen Gesellschaften der Kartellanten (DaimlerChrysler Service Leasing GmbH, Mercedes-Benz Leasing GmbH u. MAN Financial Services GmbH) aber auch von konzernunabhängigen Leasinggebern (SüdLeasing GmbH). Das OLG Naumburg bestätigte die von der Korten Rechtsanwälte AG dargelegte Rechtsauffassung, dass der durch das Kartellverbot geschützte Personenkreis nicht auf den unmittelbaren Erwerber begrenzt ist, sondern auch der mittelbare Erwerb umfasst ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten vollumfänglich zurück. Er bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts über den vorsätzlichen Verstoß der Beklagten gegen EU-Recht und nationales Wettbewerbsrecht. Das Verhalten der Beklagten bezüglich der Koordinierung der Listenpreise für Lastkraftwagen wurde als kartellrechtswidrig eingestuft.

Das Gericht urteilte, dass der Klägerin infolge des Kartellverstoßes mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. Der Erfahrungssatz zeigt, dass die im Rahmen des Kartells festgelegten Preise im Durchschnitt höher lagen als ohne die kartellrechtswidrige Absprache. Somit sind auch die von Leasingnehmern und Mietkäufern gezahlten Entgelte als kartellbedingt überhöht anzusehen, insbesondere wenn die Verträge auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises abzielen.

Die Korten Rechtsanwälte AG begrüßt diese Entscheidung als wegweisend und betont die Bedeutung, dass Unternehmen für kartellbedingte Schäden zur Rechenschaft gezogen werden können. Das Gerichtsurteil stärkt die Position von Leasingnehmern und Mietkäufern, die von solchen wettbewerbswidrigen Praktiken betroffen sind.

Zukünftige Entwicklungen

Das Landgericht wird nun im Betragsverfahren über die genaue Höhe des Schadens zu entscheiden haben. Die Korten Rechtsanwälte AG wird weiterhin die Interessen ihrer Mandanten vertreten und auf eine angemessene Kompensation für die erlittenen kartellbedingten Schäden hinwirken.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs trägt zur Stärkung der Rechte von Unternehmen bei, indem es eine klare Botschaft sendet: Kartellrechtsverstöße haben Konsequenzen, und diejenigen, die darunter leiden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Aktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München.

Rechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sagt dazu: „Der BGH hat unsere Auffassung bestätigt, dass auch die LKW, die durch Leasing oder Mietkauf erworben wurden, kartellbetroffen sind. Das Urteil wird daher eine erhebliche Breitenwirkung entfalten. Zudem hat der BGH der Argumentation der Kartellanten, dass durch ihre Parteigutachten ein Schaden ausgeschlossen sei, eine klare Abfuhr erteilt. Die tatsächliche Vermutung, die für einen Schaden streitet, ist in der Gesamtabwägung mit einem erheblichen Gewicht zu berücksichtigen, der nicht allein durch die Regressionsanalysen der Kartellanten widerlegt werden kann. Die Entscheidung wird der Erwerberseite weiter Aufwind geben. “

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