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Anwaltskanzlei für Medizinrecht in Hamburg

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Jan-Philippe von Hagen

Unsere Auszeichnungen

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Medizinrecht | Healthcare | Gesundheitsrecht

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie gern in dem Rechtsgebiet des Medizinrechts, einem Schwerpunkt der Korten Rechtsanwälte AG. Zu unseren Klienten zählen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Berufsausübungsgemeinschaften (BAG, veraltet auch: Gemeinschaftspraxis), Krankenhäuser, sowie Leistungserbringen im Allgemeinen, wie Gesundheitshandwerker, Angehörige nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe, Gesundheitshandwerker und weitere Unternehmen, Dienstleister und Berater auf dem Gesundheitsmarkt.

Was uns auszeichnet ist eine persönliche, enge und langfristig angelegte Beziehung zu unseren Mandanten. Wir begleiten sie, ihre Praxis oder ihr Unternehmen zumeist über viele Jahre und oft seit der Gründung. Vertrauen ist unsere oberste Maxime. Wir stehen Ihnen als Berater stets zur Verfügung, sind persönlich für Sie da und handeln sofort, wenn es darauf ankommt. In Hamburg, Norddeutschland und bundesweit.

Medizinrecht ist eine Querschnittsdisziplin. Für die Begriffe „Medizinrecht“, „Gesundheitsrecht“, „Healthcare“, „Arztrecht“ usw. existiert keine allgemeingültige Definition oder eine klare Abgrenzung. Unter juristischen Laien wird unter dem Begriff „Medizinrecht“ wohl am ehesten das Arzthaftungsrecht verstanden, also die Rechtsauseinandersetzungen zwischen Patientinnen und Patienten auf der einen Seite und Leistungserbringen auf der anderen verstanden, wenn (zahn-)ärztliche Behandlungsfehler passieren, also mit Behandlungsfehlern und Patientenrechten in Verbindung gebracht. Tatsächlich aber hat ist das Feld des „Medizinrecht“ weit größer und hat Überschneidungen in zahlreiche Rechtsgebiete.

Das Vertragsarztrecht/ Kassenzahnarztrecht, bei dem es um Themen wie Zulassung, Vertretung und Abrechnung geht, ist sozialrechtlich einzuordnen. Approbation und Kammerverfahren gehören zum (zahn-)ärztlichen Berufsrecht. Kooperieren (Zahn-)Ärzte gemeinsam, schließen sie Verträge, die dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Bei einer Praxisabgabe bzw. einem Praxiskauf/Praxisübernahme benötigen Ärztinnen und Ärzte einen Anwalt für Medizinrecht mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht. Regelmäßig werden auch noch weitere Rechtsgebiete berührt, die nicht originär zum Medizinrecht hinzugezählt werden. Wenn beispielsweise zwei Zahnärztinnen ein MVZ gründen möchten, stellen sich regelmäßig auch eine Reihe von mietrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen.

Diese vielfältigen juristischen Themengebiete, kann ein einzelner Rechtsanwalt unmöglich alle zusammen abbilden und seriös beraten. Deswegen ist in unserem Team jeder Rechtsanwalt auf ein Rechtsgebiet spezialisiert, sodass wir Ihnen aus fast jedem Fachbereich eine fundierte Beratung anbieten können. Die Beratung erhalten Sie aus „einer Hand“. Sie haben stets einen Ansprechpartner, der über sämtliche Vorgänge im Bild ist, auch wenn der Input aus einem anderen Fachbereich kommt. Gleichzeitig ist unsere Kanzlei nicht mit den Strukturen einer Großkanzlei überladen, so dass wir seriöse Leistungen zu fairen Honoraren anbieten können. Unserem Grundsatz folgend, dass Vertrauen im Mandatsverhältnis das wichtigste ist, informieren wir Sie umgehend und direkt, wenn ein Rechtsthema einmal so speziell sein sollte, dass es von anderen Kollegen besser behandelt werden könnte. Die Einschaltung von Kooperationspartner würden wir dann selbstverständlich mit Ihnen gemeinsam erörtern.

Unser Anspruch ist stets das für Sie bestmögliche Ergebnis durchzusetzen. Kontaktieren Sie für eine unverbindliche Anfrage gerne unsere Ansprechpartner im Medizinrecht per Telefon oder E-Mail. Zur Übersicht über die Facetten des Medizinrechts haben wir nachfolgend einige Themen angeführt, die in der Beratungspraxis häufig nachgefragt werden:

1. Praxisabgabe / Verkauf Praxis oder Zahnarztpraxis

Der Aufbau und die Etablierung einer Praxis ist ein Lebenswerk. Für Zahnärzte und Ärzte ist der Verkauf ihrer Praxis in den meisten Fällen nicht nur von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung, der regelmäßig die Altersvorsorge darstellt, sondern auch ein höchst emotionaler Akt. Was man Jahrzehnte aufgebaut hat, will man in guten Händen wissen. Vor allem sollen die Mitarbeiter keine Nachteile erleiden.

Praxiswert

Schon deswegen muss die Praxisabgabe sorgfältig vorbereitet werden. Dafür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Zuerst sollte sich der Abgeber über seine zentralen Ziele im Klaren sein: Zu wann und zu welchen Konditionen er abgeben möchte. Der Preis spielt eine zentrale Rolle. Während zahlreiche hausärztliche Praxen in unterversorgten ländlichen Regionen oft gar keinen Käufer finden, erreichen gut geführte Facharztpraxen in attraktiven Lagen in gesperrten Planungsgebieten mitunter enorme Preise. Der Wert einer Praxis setzt sich aus dem materiellen Wert (z.B. Geräte, Mobiliar) und dem immateriellen Wert (z.B. Patientenstamm) der Praxis zusammen.

Vielen Niedergelassenen ist der Wert ihrer Praxis unbekannt. Richtwerte wie etwa bei Immobilien gibt es kaum, denn der Praxiswert hängt sehr stark von der individuellen Praxis, der Lage und der Fachrichtung ab. Bewertungsformeln wie die sog. Modifizierte Ertragswertmethode, die die Kammern zumeist verwenden, sind sehr ungenau. Eine professionelle Begutachtung dagegen kostet regelmäßig mehrere tausend Euro – eine Investition, die selten erforderlich ist. Fundierte Einschätzungen mit stark schwankender Qualität bieten zudem zahlreiche Praxisbörsen, Praxisvermittler, Dentallabore u.a. Dabei handelt es sich oft um Makler. Manche sind unseriös, sodass Vorsicht geboten ist.

In gesperrten Zulassungsbereichen bildet die ärztliche Kassenzulassung oft den maßgeblichen Praxiswert. Doch der Praxisabgeber kann über die Zulassung nicht frei verfügen. Der jeweils zuständige Zulassungsausschuss bestimmt in einem Nachbesetzungsverfahren den Nachfolger. Es kann also sein, dass der Abgeber einen Käufer findet, sich mit diesem einig wird, einen Vertrag schließt und die Zulassung dann ein ganz anderer Kollege erhält. Das wäre mit zahlreichen Problemen und Schäden für den Abgeber verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf das Nachbesetzungsverfahren verzichtet werden.

Verschwiegenheitsvereinbarungen

Hat sich ein Praxisinhaber entschlossen den Abgabeprozess zu beginnen, sind dabei verschiedene Punkte zu beachten. Z.B. werden Interessenten Einsicht in Buchhaltungsunterlagen, K(Z)V-Abrechnungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen usw. verlangen. Solche Dokumente sind sehr vertraulich, gleichzeitig sind die Interessenten dem Abgeber zumeist völlig unbekannt. Oft möchte der Abgeber auch noch mehrere Jahre seine Praxis führen und vermeiden, dass sich seine Abgabebestrebungen unter seinen Patienten herumspricht. Zu diesem Zweck schließen die Parteien eine Verschwiegenheitsvereinbarung, auch NDA (Non-Disclosure Agreement) genannt, das u.a. eine Vertragsstrafe bei Verstoß beinhalten sollte.

Bei dem Übergabevertrag selbst sind wiederum auf zahlreiche Punkte zu achten. Es muss insbesondere genau bedacht sein, welche Garantien der Abgeber verspricht. Jegliche Rücktrittsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein. Ein gutes Vertragswerk schützt sie davor, nach der Abgabe sich mit dem Praxiskäufer über Kaufpreisminderungen und anderes zu streiten. Wir begleiten Sie bei dem Prozess der Praxisabgabe und sorgen dafür, dass Sie nicht nur den Kaufpreis pünktlich erhalten, sondern auch, dass Sie sorgenfrei keinen Streit oder wirtschaftliche Risiken nach der Übergabe zu befürchten brauchen.

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2. Vorteile des MVZ / MVZ gründen

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine selbstständige Kooperationsform zwischen zwei oder mehreren Ärzten oder Zahnärzten (Z-MVZ oder zMVZ), die im Verhältnis zu den Kassen-ärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und im Verhältnis zu den Patienten eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden. MVZ sind selbst Leistungsträger und nehmen daher selbst an der vertrags(zahn)- ärztlichen Versorgung teil. Sie werden eigenständig zugelassen und bekommen eine eigene Betriebsstättennummer.

Die Kooperationsformen sind dabei äußerst vielfältig. So können Zahnärzte und Ärzte im MVZ als Vertragszahnärzte (sog. Freiberufler-MVZ) tätig oder beim MVZ angestellt sein. Ein Arzt kann beispielsweise mit einem Partner ein MVZ gründen, Gesellschafter der Trägergesellschaft werden und sich dann von dieser anstellen lassen. Umgekehrt kann der Arzt/Zahnarzt auch als Alleingesellschafter eine MVZ GmbH gründen, in ihr als zahnärztlicher Leiter und andere Zahnärzte beschäftigen. Diese verschiedenen Möglichkeiten bergen einige markante Vorteile, weswegen auch von der Privilegierung des MVZ gesprochen wird. Es gibt aber auch kritische Punkte, die unbedingt beachtet werden müssen.

Einer der größten Vorteile eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist die Haftungsbegrenzung, die bei einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht besteht. Im Gegensatz zu Letzterer löst sich die MVZ auch nicht sofort auf, wenn ein Arzt/Zahnarzt, bzw. Gesellschafter ausscheidet. Eine GmbH kann letztendlich auch ein Alleingesellschafter führen. Unter anderem sind auch eine Bürgschaft für die KV bzw. KZV erforderlich. Neben einer GmbH sind gem. § 95 Abs. 1a SGB V außer der klassischen GbR oder Partnerschaftsgesellschaft aber auch Gründungen einer MVZ als eingetragene Genossenschaft möglich.

Besondere Vorteile genießt die Kooperationsform des MVZ in gesperrten Planungsgebieten gegenüber BAGs. Die vertragsärztlichen Versorgungsaufträge, also Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen sind an das MVZ gebunden. Bei einem personellen Wechsel muss daher kein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden, was ein aufwendiges Verwaltungsverfahren mit ungewissem Ausgang erspart. MVZs können umgekehrt auch selbst an Ausschreibungen bei Nachbesetzungsverfahren teilnehmen, ohne einen konkreten Nachfolger zu benennen.

Ist die Gesellschaftsform geklärt und die MVZ gegründet, ist es ihr erlaubt, unbegrenzt viele Ärzte/Zahnärzte anzustellen. Das kommt gerade den Bedürfnissen junger Zahnärzte oft entgegen, die anders als noch in den beginnenden 2000er-Jahren überwiegend nicht die Selbständigkeit, sondern eine angestellte Tätigkeit bevorzugen. Zahlreiche Abgeberpraxen – gerade ländliche Haus- oder Zahnarztpraxen – können heute nicht mehr veräußert werden, da die Nachfrage ausbleibt.

In einem MVZ können unbegrenzt viele Standorte eröffnet werden, die im Gegensatz zu überörtlichen BAGs auch von angestellten Ärzten und Zahnärzten geleitet werden können. Eine Supervision muss bei einer Zweigstelle also nicht mehr erfolgen. Anstellungen können flexibler als in anderen Kooperationsformen von einem in den anderen Standort verlegt werden. Insofern ist bei der KV bzw. KZV nur eine Anzeige und keine Genehmigung erforderlich. Der Arbeitsvertrag mit den betreffenden Angestellten sollte diesbezügliche Einzelheiten freilich möglichst klar bestimmen. Gleiche Vorsicht sollte auch beim Abschluss von Immobilienkauf- und Mietverträgen für neue Standorte gelten.

Im Gegensatz zur BAG kann in MVZs auch bereichsübergreifend, also z.B. mit Humanmedizinern und Psychologen, kooperiert werden, was Vorteile für die Patienten bedeuten kann. Ein weiterer Aspekt liegt in der Außendarstellung. Gründer berichten uns von positiven Werbeeffekten: Patienten assoziieren mit dem Begriff „Versorgungszentrum“ eine größere Einheit und eine Konzentration von Kompetenz, die sich bemerkbar macht.

Die meisten MVZ werden in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Für GmbHs gelten unterdessen steuerlich ganz andere Grundlagen und der Verwaltungsaufwand ist z.B. wegen der Erforderlichkeit der Erstellung von Jahresabschlüssen auch aufwendiger. Ein MVZ bietet also zahlreiche Chancen und Gestaltungsoptionen, empfiehlt sich aber nicht jedem. Jedes Vorhaben benötigt ein individuelles wirtschaftliches Konzept, eine sorgfältige Vorbereitung und eine sachliche kalkulatorische Analyse.

3. Praxiskauf –Übernahme einer Praxis /Zahnarztpraxis

Der Kauf bzw. die Übernahme einer (zahn-) ärztlichen Praxis ist für den Käufer wirtschaftlich von überragender Bedeutung und stellt einen Meilenstein im Berufsleben dar. Unser Gesundheitssystem sieht in dem niedergelassenen Arzt in eigener Praxis die Norm. Allerdings werden Ärzte in ihrer Ausbildung lediglich ärztlich auf die ambulante Tätigkeit vorbereitet. Die Berufsträger sind mit der Übernahme einer Praxis jedoch zugleich Unternehmer, die von heute auf morgen mit einer Vielzahl von rechtlichen, steuerlichen, organisatorischen Themen konfrontiert sind. Für viele fühlt sich dies zurecht wie ein Sprung ins kalte Wasser an, wenn sie sich z.B. zum ersten Mal mit dem Datenschutz auseinandersetzen müssen.

Schon lange vor der Unterzeichnung eines Praxiskaufvertrages sind eine Vielzahl von unternehmerischer, strategischer und rechtlicher Entscheidungen zu treffen. In Ermangelung an Erfahrung ist der Übernehmer einer Praxis auf das unbedingte Vertrauen seiner Berater angewiesen. Anders als etwa ein Auto, kann man einen Kaufgegenstand wie eine Praxis nicht Probe fahren. Der Käufer muss sich auf eine Vielzahl von Unterlagen und wirtschaftlichen Kennzahlen verlassen, mit denen er bis dato noch nie konfrontiert war.

Unsere erfahrenen Berater begleiten Sie bei dem gesamten Prozess von einer realistischen Einschätzung über den Praxiswert bis zur Schlüsselübergabe. Wir sorgen dafür, dass Sie das, was kaufen wollen, auch tatsächlich bekommen. Wir beseitigen Stolpersteine und minimieren Risiken und Gefahren, die im Zusammenhang mit einer Praxisübernahme entstehen.

4. Ärztliches und zahnärztliches Berufsrecht

Unter dem (zahn-)ärztlichen Berufsrecht (auch: (zahn-)ärztliches Standesrecht) versteht die grundlegenden Rechte und Pflichten, die Ärztinnen und Ärzten in ihrer Berufsausübung zustehen. Grundlegende sind die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer sowie die Kammergesetze für Heilberufe der jeweiligen Bundesländer. Zahlreiche Rechtsvorschriften gibt sich die Ärzteschaft selbst, sog. Prinzip der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Eine der wesentlichen Aufgaben der Selbstverwaltung, als der (Zahn-)Ärztekammern ist die Einhaltung des Berufsrechts. Wird ein Verstoß befürchtet, wird ein Verfahren eingeleitet. Ein solches Verfahren kann auf mehreren Wegen initiiert werden. Einen berufsrechtlichen Verstoß können z.B. Patienten oder andere Kollegen melden. Staatsanwaltschaften melden bei der strafrechtlichen Verurteilung den zuständigen Landesärztekammer die Vorfälle mit einer sog. „Mitteilung in Strafsachen“ (MiStra). Sodann prüft die zuständige Kammer, ob ein sog. „berufsrechtlichen Überhang“ besteht. Dieser Überhang ist eine Voraussetzung für eine berufsrechtliche Sanktionierung, da ansonsten ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung vorliegen würde („ne bis in idem“).

Den jeweiligen Kammern der Länder stehen dann verschiedene Sanktionen zur Verfügung, nämlich die Mahnung oder eine Rüge (mit oder ohne Ordnungsgeld). Bei schwereren Berufsrechtsverletzungen oder wenn betroffene Arzt der Mahnung oder Rüge widerspricht, erfolgt ein berufsgerichtliches Verfahren. Das kann sehr weitreichende Folgen haben: Ein Verweis, die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie mitunter empfindliche Geldbußen sind möglich. Als „Ultima Ratio“ kann die Unwürdigkeit, den Arztberuf auszuüben festgestellt werden. Es folgt sodann der zeitweise oder sogar endgültige Entzug der Approbation.

Auch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen verfolgen Verstöße gegen kassen(zahn)ärztliche Pflichten, wie beispielsweise den Abrechnungsbetrug. Es droht ein Regress und in gravierenden Fällen der Entzug der Zulassung. Ein solcher Zulassungsentzug ist zwar selten, stellt dann aber für den Betroffenen regelmäßig einen Existenzverlust dar.

Sollten Sie einmal in die Situation geraten, mit einem berufsrechtlichen Verfahren konfrontiert zu werden, sollten Sie zunächst nichts Unüberlegtes unternehmen. Die meisten Fälle werden auch eingestellt, ohne dass es zu empfindlichen Sanktionen kommt. Sie werden zudem jedenfalls schriftlich benachrichtigt, wenn beabsichtigt ist, einen Sachverhalt berufsrechtlich zu untersuchen. Angesichts dessen, dass die Strafen aber empfindlich werden können, empfiehlt es sich dringend, sich umgehend professionell beraten zu lassen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen bei dem Prozess gern zur Verfügung.

5. Das Zahnarztrecht

Die rechtlichen Grundlagen der Zahnärzte ähneln denen der Humanmediziner, mitunter entsprechen sich zahlreiche Vorschriften. Allerdings kommt es in der Praxis gerade auf die feinen Unterschiede an. Nicht zu Unrecht hat die Selbstverwaltung der Zahnärzteschaft ganz eigene Organe und Strukturen, die unabhängig von den humanmedizinischen Einrichtungen bestehen. Damit einher geht ein spezifisches zahnärztliches Berufsrecht und ein eigenes Abrechnungssystem mit der BEMA und der GOZ.

Eine der bekanntesten Unterschiede liegt im kassenzahnärztlichen Bereich: Die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte sind mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) im Jahr 2007 aufgehoben worden. Weitere signifikante Unterschiede liegen in den Ausbildungsverordnungen und den Gebietsbezeichnungen.

Weniger offensichtlich, aber in Streitfällen umso entscheidender ist die zivilrechtliche Qualifikation der Behandlungsverträge. Im Bereich der Humanmedizin ist grundsätzlich von Dienstleistungsverträgen auszugehen. Ein Behandlungserfolg wird dabei regelmäßig nicht geschuldet. Bei vielen zahnärztlichen Leistungen gilt dagegen das Werkrecht, mit dem erheblichen Unterschied, dass der von den Patienten gewünschte Erfolg auch von dem Zahnarzt tatsächlich geschuldet wird. Das betrifft z.B. regelmäßig Brücken und Kronen, aber Implantate nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das führt unter anderem dazu, dass Patienten einen Anspruch auf Nachbesserung oder ggf. Honorarkürzung haben können, wenn die Ausführung nicht das gewünschte Ergebnis hervorbrachte. Entsprechende Haftungsprozesse sind insofern erheblich anders gelagert als humanmedizinische.

Hinsichtlich der Gestaltung von Kooperationen ergeben sich beispielsweise im Zusammenhang mit Dentallaboren spezifische Besonderheiten.

Unsere Beratungsfelder

Wir beraten und vertreten u.a. in folgenden Bereichen:

  • Gründungen von Praxen, BAG und MVZ
  • Gestaltungen von Praxisübergaben
  • Vertragsarztrecht
  • Zahnarztrecht
  • Berufsrecht
  • Honorarecht
  • Krankenhausrecht

Ansprechpartner

Jan-Philippe von Hagen

Rechtsanwalt

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

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Videokonferenz/Beratung

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- Sönke Carstensen, Carstensen Import-Export Handelsgesellschaft mbH

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