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Lediglich ein Bruchteil der deutschen Bevölkerung hat eine wirksame letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet. Davon hat nur eine Minderheit eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Grundsätzlich hat jeder Erblasser die Möglichkeit, in einem Testament oder Erbvertrag Anordnungen zu treffen. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann ein Erblasser sicherstellen, dass eine von ihm ausgewählte sachkundige Vertrauensperson seinen letzten Willen nach seinen Vorstellungen umsetzt, seinen Nachlass verwaltet und ganz oder teilweise in seinem Sinne auseinandergesetzt.
Unter Berücksichtigung von komplexen Familienkonstellationen und immer komplizierteren und werthaltigeren Vermögenstrukturen gewinnt die Testamentsvollstreckung immer mehr an Bedeutung. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schützt einerseits den Nachlass dadurch, dass da die Erben durch eine Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen können, andererseits führt die Testamentsvollstreckung auch dazu, dass Gläubiger der Erben nicht auf den Nachlass zugreifen können.
Darüber hinaus sind die Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung vielfältig. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen unter anderem die folgenden Gründe:
Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses. Dabei ist er zur gewissenhaften und sorgfältigen Ausführung seiner Aufgaben verpflichtet. Im Rahmen dessen hat er den Erben ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Den Erben gegenüber besteht zusätzlich eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht sowie steuerliche Pflichten wie die rechtzeitige Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und die Zahlung der Erbschaftssteuer.
Die Testamentsvollstreckung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Sie ist anzunehmen, wenn der Erblasser keine konkreten Aufgabengebiete des Testamentsvollstreckers bestimmt hat. Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker alles tun, was auch der Erblasser selbst hätte tun können um den gesamten Nachlass abzuwickeln. Der Erblasser kann jedenfalls aber auch die dem Testamentsvollstrecker zustehenden Rechte einschränken.
Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geht es im Wesentlichen darum, den Erben die Erträge der Erbschaft zukommen zu lassen. Diese Art bietet sich insbesondere bei unerfahrenen oder minderjährigen Erben an oder für den Fall, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Erblasser nicht gewollt ist. Auch kann eine Dauertestamentsvollstreckung unter Angabe einer Höchstdauer von höchstens dreißig Jahren über einen längeren Zeitraum angeordnet werden. Dadurch kann Erben die Befugnis entzogen werden, über den Nachlass für einen gewissen Zeitraum zu verfügen.
Grundsätzlich ist ein Erblasser in der Benennung des Testamentsvollstreckers frei. Er kann mehrere Mittestamentsvollstrecker sowie Ersatztestamentsvollstrecker benennen und die Auswahl auch Dritten überlassen; beispielsweise einem Nachlassgericht.
Für den Fall, dass Unsicherheit darüber besteht, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll, bietet es sich an, das Für und Wider sowie die konkrete Ausgestaltung der Anordnung im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Beratung abzuwägen. Außerdem ist es vorteilhaft, sein eigenes Testament oder einen Erbvertrag mit einem Rechtsanwalt zu erarbeiten und diesen auch für eine Testamentsvollstreckung zu benennen. Dieser kennt dann bereits den Willen des Erblassers und weiß, welche konkreten Aufgaben im Erbfall zu bewältigen sind. Die K+ Korten Rechtsanwälte AG unterstützt Sie in Ihrer individuellen Nachlassplanung, insbesondere in der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie auch im Teilbereich der Testamentsvollstreckung. Gern beraten Sie unser im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt Felix Korten und Rechtsanwalt Maximilian Fricke (zertifizierter Testamentsvollstrecker der DVEV).
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Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
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