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Bei in Deutschland voranschreitenden Impfungen rückt die Öffnung des öffentlichen Lebens, wie etwa der Kulturstätten und Gastronomie, aber auch anderer Betriebe langsam näher. Für viele Arbeitnehmer, die sich derzeit noch in Kurzarbeit befinden, kann dies zu einer Verringerung oder gar einem Wegfall der Kurzarbeit führen. Kommt es im Verlauf des Kalenderjahres zu einer Änderung des Umfangs der Kurzarbeit hat dies auch auf den Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs Auswirkungen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage, § 3 BUrlG. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend (5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage). Wie bereits in unserem Beitrag vom 17.03.2021 mitgeteilt steht den in Kurzarbeit befindlichen ArbeitnehmerInnen nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, der sich nach den verbliebenen Arbeitstagen pro Woche bemisst. Bei vollständig in Kurzarbeit befindlichen ArbeitnehmerInnen („Kurzarbeit null“) wird der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Kurzarbeit um 1/12 gekürzt.
Zum Artikel: Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit.
Wie wirkt es sich jedoch aus, wenn der Umfang der Kurzarbeit sich im laufenden Kalenderjahr ändert? Diese Situation wird rechtlich gleichbehandelt, wie ein unterjähriger Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit oder eine Veränderung des Umfangs der Teilzeit selbst. Hierbei ändert die rein zeitliche Verlängerung der Arbeitszeit zunächst nichts am Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ändert sich vielmehr nur dann, wenn die Anzahl der Arbeitstage pro Woche steigt oder sinkt. Mit Blick auf die Kurzarbeit kommt hier insbesondere ein Wechsel von Kurzarbeit Null in eine teilweise Kurzarbeit oder aber die Änderung des Umfangs bzw. die vollständige Aufhebung der Kurzarbeit im Kalenderjahr in Betracht.
Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in zwei Urteilen vom 21.5.2019 – 9 AZR 259/18 und vom 19.3.2019 – 9 AZR 406/17 sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Umrechnung des Urlaubsanspruches beim unterjährigen Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit vollständig angeschlossen und eine Dreisatzformel zur Errechnung des Urlaubsanspruches nach unterjährigem Wechsel der Anzahl der Arbeitstage herausgearbeitet:
(20 Urlaubstage×(Arbeitstage mit Arbeitspflicht))/(260 Werktage)
Für den Nenner nimmt das BAG pauschal 260 Arbeitstage pro Kalenderjahr an (ausgehend von einer 5-Tage-Woche im Betrieb). Als Arbeitstage mit Arbeitspflicht gelten z.B. auch gesetzliche Feiertage und Krankheitstage, nicht hingegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG oder Sonderurlaub. Im letzteren Fall werden entsprechend auch die 20 Urlaubstage reduziert (z.B.: ¼ Jahr Sonderurlaub = 5 Urlaubstage Abzug). Die Berechnung ergibt zunächst den anteiligen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Wechsel in die Teilzeit, ohne den noch offenen Urlaubsanspruch aus der Vollzeit-Periode zu berücksichtigen.
Wie dieser noch bestehende Urlaub im Rahmen der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Der EuGH hat jedoch in den vorbezeichneten Entscheidungen klargestellt, dass der einmal erworbene Anspruch bei einer Verringerung der Wochenarbeitszeit grundsätzlich nicht gekürzt werden darf.
Gehen wir nun davon aus, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.08.2021 in Kurzarbeit war und nur noch 3 Arbeitstage pro Woche im Betrieb arbeitete. Bis Ende August wurden ihm bereits 4 Urlaubstage gewährt. Ab 01.09.2021 wird die Kurzarbeit reduziert und der Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig 4 Arbeitstage pro Woche. Es ergibt sich sodann folgende Berechnung:
Im Zeitraum bis Ende August 2021 liegen etwa 34 Kalenderwochen. Bei Zugrundelegung von 3 Arbeitstagen pro Woche ergibt dies 102 Arbeitstage mit Arbeitspflicht.
(20 Urlaubstage×102 Arbeitstage)/(260 Werktage)=7,84 Urlaubstage
Resturlaub nach Gewährung von 4 Urlaubstagen: 3,84 Tage
Im Zeitraum bis Ende 2021 liegen 18 Kalenderwochen. Bei Zugrundelegung von 4 Arbeitstagen pro Woche ergibt dies 72 Arbeitstage mit Arbeitspflicht.
(20 Urlaubstage×72 Arbeitstage)/(260 Werktage)=5,53 Urlaubstage
Samt Übertragung des Resturlaubs von 3,84 Tagen aus der vorangehenden Kurzarbeitsperiode ergibt sich in diesem Beispielsfall ein Jahresurlaubsanspruch von noch 9,37 Urlaubstagen.
Autor: Paul-Benjamin Gashon
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