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Mit der sich nähernden Urlaubssaison 2021 stellt sich für viele in Kurzarbeit Null befindliche Arbeitnehmer die Frage, ob Ihnen während der Kurzarbeit Urlaubsansprüche zustehen und wenn ja, in welchem Umfang. Viele Arbeitgeber stellen sich auf den Standpunkt, dass der Urlaubsanspruch für vollständig in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer (sog. Kurzarbeit Null) pro Monat um 1/12 gekürzt werden kann.
Mit dieser Fragestellung hat sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigt (Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20) und eine Kürzung des Urlaubsanspruches bestätigt. Die Klägerin war als Verkaufshilfe in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr im Kalenderjahr 28 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche zu, was umgerechnet auf die vereinbarte Teilzeit einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen ergab.
Ab dem 01.04.2020 befand sich die Klägerin wegen der Corona-Pandemie bis Dezember immer wieder in Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit sogar durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt, mithin den Jahresurlaub wegen der Kurzarbeit um 2,5 Tage gekürzt.
Die Klägerin begehrte deshalb erstinstanzlich die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, also noch weitere 2,5 Arbeitstage. Die beklagte Arbeitgeberin beantragte Klagabweisung und begründete ihren Antrag damit, dass der Klägerin aufgrund der nicht bestehenden Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null auch keine Urlaubsansprüche zustünden, sodass der Jahresurlaub gekürzt werden könne. Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage ab.
Das LAG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück. Für volle Monate, in denen die Klägerin sich in Kurzarbeit Null befand (Juni, Juli und Oktober 2020) habe sie keine Urlaubsansprüche erworben, da die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit ruhten und die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Kurzarbeiter würden insofern wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Klägerin deshalb nur anteilig zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null werde der Urlaub um ein Zwölftel gekürzt. Das LAG Düsseldorf stützte sich bei seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum europäischen Mindesturlaubsanspruch, der bereits mit Urteil vom vom 8. 11. 2012 (C-229/11) entschieden hatte, dass Kurzarbeit Null mit einer Arbeitszeitverkürzung durch Teilzeitarbeit gleichzusetzen sei und deshalb der Jahresurlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers einer anteiligen Kürzung unterliege.
Das BAG hat bereits mit Urteil vom 16.12.2008 (9 AZR 164/08) entschieden, dass während der Kurzarbeit keine Arbeitspflicht besteht und deshalb der mit der Urlaubsgewährung bezweckte Erfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, nicht eintreten kann.
Das BAG hat ferner mit zwei Urteilen vom 19.02.2019 (9 AZR 423/16, 9 AZR 541/15) festgestellt, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr in unbezahltem Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Da sich die Fälle der Kurzarbeit Null und des unbezahlten Sonderurlaubs insoweit gleichen, als dass jeweils die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung entfallen ist, darf angenommen werden, dass das BAG auch für Zeiten der Kurzarbeit Null das Entstehen eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches mit gleicher Begründung verneinen wird bzw. die Zulässigkeit einer anteiligen Kürzung bestätigen wird.
Autor: Paul-Benjamin Gashon
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