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Werbung ist das zentrale Mittel zur Promotion eines Unternehmens. Dennoch war es (Zahn-) Ärzt:innen von jeher verboten Werbung zu betreiben. Das Vertrauen und die Integrität des Berufsstandes sollte damit geschützt- und Kommerzialisierung verhindert werden. Dieses strikte Verbot wurde erst im Jahr 2000 auf Druck der Rechtsprechung gelockert, und ein liberalisiertes, eingeschränktes Werberecht trat in den Berufsordnungen der Länder Kraft. Weitere Regelungen finden sich in dem Heilmittelwerbegesetz. Doch welche Einschränkun-gen gelten noch heute? Zahnärztinnen und Zahnärzten drohen bei Verstößen kostspielige Abmahnungen und Kammerverfahren. Nach über 20 Jahren bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, die Gerichte immer wieder beschäftigt, wie das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.03.2021.
Berufswidrig ist nach den Berufsordnungen der Länder und der Musterberufsordnung solche Werbung, die anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend ist. Darunter fallen beispielsweise Vorteilsvergleiche gegenüber anderen Zahnärzt:innen oder etwa Übertrei-bungen oder die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen. Ebenso fällt die Veranlassung Dritter unter das Verbot. Bei Kenntnisnahme eines solchen Verstoßes muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt proaktiv diesem entgegenzuwirken. Lediglich die Verbrei-tung sachlicher Informationen, sowie Hinweise auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind gestattet. Allerdings gilt auch hier die Ein-schränkung, dass diese nicht irreführend verstanden werden dürfen.
Schon allein eine missverständliche Bezeichnung kann irreführend und damit eine unzuläs-sige und berufsrechtswidrige Werbung darstellen. Das Landgericht (LG) Braunschweig ent-schied mit Urteil vom 25.03.2021 (Az.: 22 O 582/20), dass gegen das Verbot der berufswid-rigen Werbung wie folgt verstoßen wurde: Es handelte sich um eine Praxis bestehend aus zwei Zahnärzten, die die Bezeichnung eines Praxiszentrums trugen. Unter einem „Praxis-zentrum“ sei eine größere Einrichtung bestehend aus mehreren Praxen zu verstehen, mindes-tens jedoch mehr, als lediglich zwei Zahnärzte, wie es in dem beklagten „Praxiszentrum“ der Fall war. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. „Praxiszentrum“ kann mit einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) leicht verwechselt werden. Ein „Zentrum“ suggeriert eine be-sondere Versorgungskompetenz durch die Lokalisierung interdisziplinärer Fachkräfte. (In-wieweit das auf die Anforderungen eines MVZ zutrifft bzw. zutreffen sollte, ist freilich um-stritten.) Geklagt hatte ein Verband, der Marktteilnehmer überwacht, nachdem er die Praxis zuvor erfolglos zur Unterlassung aufforderte.
Sinn und Zweck dieses Werbeverbots allgemein ist die Wahrung des Vertrauens in die Integ-rität der medizinischen Berufe sowie der Gewährleistung des Patientenschutzes durch sach-gerechte und angemessene Informationen und der Vermeidung einer Kommerzialisierung. Insbesondere weil die Versorgung durch Zahnärzt:innen im Gesundheitssystem Deutsch-lands als grundlegend anzusehen ist, würde dem eine Kommerzialisierung widersprechen. Der Anstoß der Liberalisierung des (zahn-)ärztlichen Werberechts kam aus der (Zahn-)Ärzteschaft selbst. Einige Kolleg:innen gaben sich mit dem strikten Verbot nicht zufrieden. Sie klagten, beriefen sich dabei auf das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Berufs-ausübung und bekamen Recht.
Zahnärztinnen und Zahnärzten können bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot von berufswidriger Werbung mit Sanktionen der ZÄK belegt werden. Außerdem drohen Abmah-nungen, die zu Kosten führen können kommen. Nicht selten wird auch zivilrechtliche Unter-lassung von zahnärztlichen Kollegen oder Verbänden gefordert.
Das Werbeverbot für (Zahn-)Ärzt:innen bleibt somit stets aktuell. Auch weiterhin urteilt die Rechtsprechung über immer neue Sachverhalte bezüglich der Einschränkungen im Werbe-recht von Zahnärzt:innen, das vorgestellte Urteil des LG Braunschweig ist da nur ein Bei-spiel. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Werbemöglichkeiten sollten (Zahn-)Ärzt:innen im Vorfeld Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt einholen oder sich an die zuständige Kammer wenden.
Eine Übersicht bieten auch die Hinweise der Bundesärztekammer, die größtenteils auch für (Zahn-)Ärzt:innen gelten. Vergrößern
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