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BGH: Zahlungspflicht einer Fitnessstudiobetreiberin

05.05.2022
3 min

Unsere Auszeichnungen

I. Urteil des BGH:

Ein wegweisendes Urteil des BGH:

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 darüber entschieden, dass die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Studio aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hatte.

II. Sachverhalt:

Der klagende Kunde (nachfolgend Kläger) schloss mit der verklagten Fitnessstudiobetreiberin (nachfolgend Beklagte) am 13.05.2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten ab. Die Laufzeit betrug 24 Monate und begann am 08.12.2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro nebst einer halbjährigen Servicepauschale und wurde im Lastschriftverfahren von der Beklagten eingezogen.

Auf Basis hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Virus musste die Beklagte ihr Fitnessstudio in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Die Monatsbeiträge des Klägers zog sie jedoch weiter von dessen Konto ein. Mit Schreiben vom 15.06.2020 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den coronabedingten Schließungszeitraum. Nachdem die Beklagte keine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge veranlasste, forderte der Kläger diese auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger auch keinen Wertgutschein aus. Vielmehr bot sie dem Kläger eine "Gutschrift über Trainingszeit" für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an und klagte.

Das zunächst zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen hat die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Landgericht Essen keinen Erfolg. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage verfolgte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.

III. Rechtliche Bewertung:

Der BGH sprach dem Kläger seine Forderung auf Basis der §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte muss die für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge an den Kläger zurückzahlen.

Das Argument der Beklagten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird, wies der BGH zurück und argumentierte dagegen rechtlich wie folgt: Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung dann ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner „unmöglich“ ist. Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne ist u. a. dann gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.

Gemäß dieser Vorschrift war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie somit rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Die Beklagte konnte ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht nicht erbringen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schließungszeitraum nur vorrübergehend bestand. Der BGH betonte, dass die Nutzung in Anlehnung an den Vertragszweck gerade nicht mehr nachgeholt werden kann. Ausweislich der vertraglichen Bedingungen zahlte der Kläger monatlich Mitgliedsbeiträge, um die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nehmen zu können. Der Zweck der Nutzung des Fitnessstudios bezieht sich vorrangig darauf, die persönliche Fitness monatlich zu stärken bzw. aufrecht zu erhalten. Dem Kunden ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages wichtig, dass er innerhalb der vereinbarten Vertragszeit auch uneingeschränkt Zugriff auf die Fitnessräumlichkeiten nehmen und entsprechend trainieren kann. Das konnte der Kläger während der Schließung gerade nicht. Da der BGH den Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB als erfüllt ansah, bestand auch kein Raum mehr für eine Vertragsanpassung auf Basis einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Denn eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.

IV. Fazit:

Die rechtliche Argumentation des BGH in seinem Urteil ist konsequent. Anders als in anderen Vertragsangelegenheiten (z. B. Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Schließung) ist in der vorliegenden Konstellation das Leistungsstörungsrecht anwendbar und verdrängt die Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dem BGH ist auch darin beizupflichten, dass die infolge der behördlichen Schließung verpassten Trainingsmöglichkeiten im Fitnessstudio nicht mehr nachgeholt werden können. Wie der BGH aus meiner Sicht richtig darlegt, ist dem Kunden insbesondere die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung des Fitnessstudios wichtig und sicherlich auch vertragsbegründend. Kann also der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise wegen hoheitlicher Schließung nicht gewähren, etwa wie im gegenständlichen Fall, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nachvollziehbar nicht erreicht werden. Das Urteil wird daher auch für andere Fitnessstudiobetreiber bzw. Kunden mit gleicher Sachverhaltskonstellation rechtlich wegweisend sein.

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