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Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

14.04.2021
2 min

Unsere Auszeichnungen

Da wir in den letzten Wochen wiederholt Anfragen erhalten haben, die sich mit der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern befassten, soll die Problemstellung und die Entwicklung in den vergangenen Jahren hier kurz dargestellt werden.

Im Kern geht es um die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob seine Tätigkeit der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Nichtselbständige Arbeit

Nach § 7 Abs.1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers und eine Tätigkeit nach Weisungen. Ein Beschäftigter in diesem Sinne ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung.

Kennzeichen für die selbständige Tätigkeit

Kehrt man die vorstehenden Argumente um, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, bei im Wesentlichen freier Einteilung der Arbeitszeit und der freien Gestaltung der Arbeitsleistung. Darüber hinaus trägt der Selbständige in der Regel für die größeren Unternehmenschancen auch ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko.

Maßstab des Bundessozialgerichts

Entscheidend für die Beurteilung der Tätigkeit ist laut Bundessozialgericht (BSG) das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Hierzu müssen alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände festgestellt und deren Tragweite gewichtet werden. Danach hat eine nachvollziehbare, logische und widerspruchsfreie Abwägung der Merkmale zu erfolgen (BSG-Urteil vom 29.07.2015 —Az.: B 12 KR 23/13 R). Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt letztendlich davon ab, welche der festgestellten Merkmale überwiegen.

Ursprünglich konnte hier mit den tatsächlichen Umständen außerhalb des Gesellschaftsrechts argumentiert werden (sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung). Die rechtlichen Ansätze waren dabei vielfältig, seien es nun rein faktische Umstände, dass Mehrheitsgesellschafter ihre rechtlichen Befugnisse nie ausübten, über schuldrechtliche Vereinbarungen, Stimmrechtsbindungsverträge bis hin zu Optionsverträgen zum Erwerb der mehrheitlichen Beteiligung oder Treuhandlösungen. All diesen Ansätzen ist gemein, dass die Sozialgerichte sie nicht mehr gelten lassen.

Aktueller Prüfungsmaßstab

Die Prüfung orientiert sich mittlerweile im ersten Schritt an den Mehrheitsverhältnissen innerhalb der relevanten Gesellschaft, wobei auch Einflussmöglichkeiten über zwischengeschaltete Holdings u.ä. Berücksichtigung finden. Hält der Geschäftsführer einer GmbH mindestens 50% der Geschäftsanteile direkt oder so, dass er die Rechte daraus unbeschränkt wahrnehmen kann, endet die Prüfung bereits im ersten Schritt, da er ihm nicht genehme Weisungen des/der anderen Gesellschafter jedenfalls verhindern kann.

Hält der Geschäftsführer eine geringere Beteiligung (Minderheitsbeteiligung), wird im zweiten Schritt geprüft, ob der Gesellschaftsvertrag ihm die Rechtsmacht verleiht, Beschlüsse des Mehrheitsgesellschafters zu vermeiden. Klassischer Weise wird dies über eine Erhöhung der erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussfassung, von der Beteiligung abweichende Stimmrechtsgewichtungen oder aber Sonderrechte für den Minderheitsgesellschafter gelöst. Im Ergebnis muss der Geschäftsführer für alle Angelegenheiten der Gesellschaft über eine Sperrminorität verfügen, um Weisungen des Mehrheitsgesellschafters zu verhindern. Zu berücksichtigen sind entsprechende Satzungsregelungen erst ab Veröffentlichung des angepassten Gesellschaftsvertrages. Eine Rückwirkung kann hierdurch nicht erreicht werden.

Wenn die Gesellschafter entsprechende Rechte für den Minderheitsgesellschafter aufnehmen, sollten sie dabei stets berücksichtigen, welche Auswirkungen solche Regelungen bei Konflikten und/oder im Falle des beabsichtigten Verkaufs der Geschäftsanteile haben könnten.

Unser Team im Handels- und Gesellschaftsrecht berät Sie gerne zur Frage der Sozialversicherungspflicht und den damit zusammenhängenden Aspekten.

Autor: Lars-Erik Röder

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