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der Artikel ist am 23.03.2021 im Unternehmer-Magazin online veröffentlicht worden
Die jüngsten Beschlüsse zur Coronabekämpfung von Bund und Ländern bieten ein Novum: Am 1. und 3. April sollen „Ruhetage“ sein. Was heißt das für Unternehmen? Wer muss an Gründonnerstag arbeiten, wer nicht? Ist Homeoffice erlaubt? Arbeitsrechtler Felix Korten gibt Antworten.
Die Ergebnisse des Verhandlungsmarathons stehen fest: Von Gründonnerstag bis Ostermontag, also vom 1. bis zum 5. April, wird es eine verlängerte „Ruhephase“ in Deutschland geben. Darauf einigten sich Bund und Länder nach mehrstündigen Verhandlungen. Angesichts rasant steigender Infektionszahlen in der dritten Welle der Covid-19-Pandemie soll das öffentliche, wirtschaftliche und private Leben so stark heruntergefahren werden wie noch nie. An den fünf Ostertagen gelte das Prinzip „Wir bleiben zuhause“, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel. Was diese Ruhetage für Unternehmen und Arbeitnehmer bedeuten, erklärt Arbeitsrechtler Felix Korten, Gründer und Vorstand der Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG.
Porträt von Felix Korten Felix Korten ist Vorstand und Gründer der Hamburger Wirtschaftskanzlei Korten Rechtsanwälte AG. Korten berät Unternehmer sowie kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht
Felix Korten: Der Begriff des Ruhetages ist gesetzlich nicht definiert. Anhand der Ausführungen im Beschluss vom 22.03.2021 ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um Tage handelt, die gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden. Neben den erweiterten Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich sieht der Beschluss im gewerblichen Bereich vor, dass „ausschließlich der Lebensmittelhandel im engeren Sinne am Samstag geöffnet“ sein soll. Ob sich diese Einschätzung bestätigt, bleibt abzuwarten. Der Beschluss sieht insofern vor, dass der Bund einen „Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung und Begründung“ vorlegen wird. Der Hamburger Senat will beispielsweise bis Freitag eine neue Verordnung erarbeiten, die die Einzelheiten regelt. Die Bestimmung der gesetzlichen Feiertage ist ja bekanntlich Ländersache.
Korten: Paragraph 9 des Arbeitszeitgesetzes bestimmt an Sonntagen und Feiertagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Verboten ist jede Art der Beschäftigung von Arbeitnehmern, sogar Beschäftigungsformen wie Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft.
Korten: Nein. Vom Beschäftigungsverbot des Paragraph 9 erfasst sind auch Beschäftigungen außerhalb des Betriebs, etwa im Homeoffice. Paragraph 9 ist zwingendes Recht und untersagt deshalb auch freiwillige Arbeit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber duldet. Sämtliche Vereinbarungen die gegen § 9 Verstoßen sind nichtig, sowohl Individualrechtlicher als auch kollektivrechtlicher Art.
Korten: Ja. Da Paragraph 9 seinem ausdrücklichem Wortlaut nach nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbietet, gilt das Beschäftigungsverbot nicht für die selbständige Eigentätigkeit des Arbeitgebers. Zudem erlaubt Paragraph 10 des Arbeitszeitgesetzes die Sonntags- und Feiertagsarbeit für kritische Systeme, beispielsweise Rettungsdienste, Feuerwehr oder Krankenhäuser, und für andere Zweige, etwa Ver- und Entsorgung oder Bewachung, und viele mehr. Darüber hinaus können behördliche Ausnahmegenehmigungen nach §§ 13 ff. ArbZG erteilt werden.
Paragraph 13 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes sieht insofern die Ermächtigung des Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen vor, mit der die Ausnahmen zur Feiertags- und Sonntagsarbeit erweitert und auch eingeschränkt werden können. Soweit die Bundesregierung hiervon keinen Gebrauch macht, steht den Landesregierungen dasselbe Recht zu. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die Landesregierungen in den zu erwartenden Landesverordnungen die Ausnahmen zur Feiertagsarbeit weiter einschränken, als Paragraph 10 es bislang vorsieht. Hiervon dürfte auszugehen sein, da Paragraph 10 doch sehr weitreichende Ausnahmetatbestände vorsieht und nach dem Beschluss ja nur der Lebensmittelhandel im engeren Sinne und auch nur am Samstag geöffnet haben soll.
Korten: Nein. Arbeitnehmer müssen keinen Urlaub nehmen, da ein Beschäftigungsverbot besteht. Was passiert, wenn in Unternehmen trotzdem weitergearbeitet wird? Korten: Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot wird nach Paragraph 22 Arbeitszeitgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bestraft und gegebenenfalls sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 23 ArbZG) bei beharrlicher Wiederholung des Verstoßes oder kausaler Gesundheitsschädigung eines Arbeitnehmers.
Korten: Ob dem Arbeitnehmer für April weniger Lohn ausgezahlt wird, hängt wesentlich von der vereinbarten Lohnart ab. Bei dem normalerweise vereinbarten Zeitlohn, also zum Beispiel einem Monatsgehalt, erfolgt jedoch keine Lohnkürzung. Nach der Betriebsrisikolehre dürfte der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sein, den Lohn fortzuzahlen.
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