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Wir geben unser Bestes, um diesen Beitrag unter der Woche täglich zu aktualisieren. Letzte Aktualisierung am 16.06.2021.
Momentan tut sich viel in der Gastronomie. Zwischen verschiedensten Anweisungen und Regelungen, verliert man schnell den Überblick. Wir leiten Sie durch die neuen Allgemeinverfügungen und Pressemitteilungen, die es nach der Öffnung der Innengastronomie zu beachten gilt.
An der, unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen, geöffneten Außengastronomie wird weiterhin festgehalten. Die bereits geltenden Einschränkungen bleiben bestehen. Auch wenn die Innengastronomie wiedereröffnet wurde, bleiben bestimmte Betriebe weiterhin geschlossen. Besitzer von Tanzlokalen, Musikclubs und Diskotheken müssen sich noch gedulden. Es dürfen Musikveranstaltungen angeboten werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Gäste feste Sitzplätze einnehmen.
Laut der „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (derzeit gültig vom 11. bis zum 25. Juni 2021)“, gelten aktuell:
Neben der ohnehin bestehenden Abstandsregel von 1,5 Metern Abstand zwischen den Tischen, ist auch das Einführen von Trennwänden oder anderen technischen Vorrichtungen erlaubt, um das Infektionsrisiko zielführend zu vermeiden. Auch das Tragen einer medizinischen Maske wird unbedingt weitergeführt. Am Tisch ist das Tragen für den Gast nicht mehr notwendig, bei einem spontanen Toilettengang wird diese jedoch wieder aufgesetzt. Kinder vor der Vollendung ihres siebten Lebensjahres sind, wie Schwerbehinderte, sowie Personen mit einem schriftlich ärztlichen Zeugnis, von der Maskenpflicht befreit. Weitere, zu befolgende Regeln sind das Bereitstellen von Waschlotion und Desinfektionsmittel. Zudem müssen häufig genutzte Oberflächen regelmäßig desinfiziert werden und in geschlossenen Räumen für eine gute Durchlüftung gesorgt werden. Weiter noch darf nur an festen Sitzplätzen bewirtet und verzehrt werden. Stehplätze und Buffets sind nicht erlaubt.
Für den Betrieb von Gaststätten ist es vorgeschrieben, dass ein Schutzkonzept vorliegt. Dieses muss wenigstens in Textform (digital fixiert) vorliegen und dokumentieren, welche Maßnahmen (personelle, technische oder organisatorische) zur Einhaltung der Vorgaben aus der Verordnung durchgeführt und im Folgenden auch überwacht werden. Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben sollen und sollten dabei besonders berücksichtigt werden. Leicht übersehen kann man hierbei, dass das Schutzkonzept nach § 10e der Verordnung ebenfalls ein betriebliches Testkonzept für das Personal zu enthalten hat. Das Konzept über die Testungen des Personals muss wenigstens zwei Testungen (Schnelltests oder PCR-Tests) pro Woche vorsehen. Die Ergebnisse sind zu fixieren (Test-Logbuch).
Wie auch schon in der Außengastronomie, muss auch hier die Kontakterfassung ermöglicht werden. Die Kontaktdatensammlung beinhaltet das Datum, den Zeitraum des Aufenthaltes und persönliche Angaben. Die Daten werden vier Wochen aufbewahrt und müssen bei Bedarf der Behörde übergeben werden. Hierfür bieten sich digitale Systeme an, die diese Kontakterfassung und Nachverfolgbarkeit immens erleichtern können.
Eine Bewirtung in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises zulässig. Wir empfehlen die Kontrolle bereits beim Betreten der Innengastronomie vorzunehmen. Eine Dokumentation der Testnachweise ist nicht notwendig (§ 15 Abs. 7).
Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines von einem Testzentrum oder Arzt (zu Details siehe § 6 der Coronavirus-Testverordnung) durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein.
Der Testnachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
Als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor dem Betreten der Gaststätte vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder unter Aufsicht einer solchen Personen selbst vorgenommen werden.
Eine Testpflicht besteht nicht, wenn durch den Gast nachgewiesen wird, dass er vollständig geimpft sind und seit der letzten Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Gastwirt hat anhand der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Liste an zulässigen Impfstoffen zu prüfen, ob die Schutzimpfung mit den dort genannten Impfstoffen erfolgt ist. Derzeit sind dort angeführt:
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema):
Schließlich ist ebenfalls ein Genesenennachweis zulässig. Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Das Personal hat sich zweimal die Woche zu testen und muss alle Arbeitsschutzvorschriften und nicht selten auch branchenspezifische Konkretisierungen einhalten. Im Falle, dass das Personal an mehr als nur zwei Tagen arbeitet, sollen die Test an nicht aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Testungen sind zu fixieren (Test-Logbuch). Das Testlogbuch darf nur der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt oder übergeben werden. Unberechtigten Dritten darf keine Einsicht gewährt werden. Die Daten sind nach vier Wochen zu löschen oder zu vernichten.
Zum Mitnehmen erworbene Speisen und Getränke dürfen weiterhin nicht am Ort des Erwerbs und in seiner unmittelbaren Umgebung verzehrt werden. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Das gilt aber nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.
Alle coronabedingten Zeiteinschränkungen sind aufgehoben. Es gelten die Regelbetriebszeiten.
Autor und Ansprechpartner: Felix Korten
Wir danken herzlich unseren beiden Praktikantinnen, Fine und Anna, für Ihre Unterstützung bei der Erstellung und täglichen Pflege dieses Beitrags!
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