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Etwa jede zehnte deutsche Familie lebt in der Konstellation einer Patchworkfamilie. Nicht selten führt dieses Lebensmodell zu späteren Streitigkeiten zwischen allen Beteiligten, insbesondere dann, wenn die Stiefmutter oder der Stiefvater etwas aus dem Nachlass erhalten oder gar Alleinerbe werden soll. Dieser Konflikt kann mit einer vorbeugenden Nachlassregelung vermieden werden.
Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen, so gilt die gewillkürte Erbfolge, anderenfalls die gesetzliche Erbfolge.
Für den Fall, dass der Erblasser nicht verheiratet ist, erben vordergründig seine leiblichen Kinder, nicht aber der neue Partner oder etwaige Stiefkinder.
War der Erblasser zur Zeit seines Versterbens verheiratet, erbt der Ehegatte – falls ehevertraglich kein abweichender Güterstand vereinbart wurde - neben leiblichen Kindern des Erblassers zur Hälfte.
Partner können jeweils Einzeltestamente. Diese sind durch den Verfasser jederzeit frei widerrufbar und entfalten keinerlei Bindungswirkung. Eine solche kann allein über den Abschluss eines Erbvertrags erlangt werden.
Bei Ehegatten bestehen mehrere Optionen, die eigene Erbfolge zu regeln. Neben den vorbezeichneten Gestaltungsmöglichkeiten kommt auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments in Betracht. Dieses kann vielerlei verschiedene Regelungspunkte beinhalten. Im Wesentlichen gibt es drei gängige Konstellationen, die ein gemeinschaftliches Testament enthalten kann.
Grundsätzlich kann der Ehegatte auch als Vollerbe eingesetzt werden, wodurch dieser das gesamte Vermögen des Erblassers bei dessen Versterben erhält. Die leiblichen Kinder würden als Schlusserben erst das bei Versterben des Ehegatten noch vorhandene Vermögen erhalten. In dieser Konstellation steht es dem Ehegatten allerdings frei, das geerbte Vermögen und somit gleichzeitig das spätere Erbe der leiblichen Kinder erheblich zu schmälern.
Der Erblasser kann den Ehegatten als Vorerben sowie den oder die leiblichen Kinder als Nacherben einsetzen. Durch diese Regelung kann sichergestellt werden, dass die leiblichen Kinder den Nachlass vollständig erhalten, während die Nacherbfolge erst beim Versterben des Ehegatten eintritt. Gleichzeitig kann so verhindert werden, dass etwaige Stiefkinder des Erblassers erbrechtliche Ansprüche erhalten.
Sollte der Ehegatte Vermögen erhalten sollen, ist die vorbezeichnete Gestaltungsoption nicht vorzugswürdig. Sinnvoller dürfte es sein, den oder die leiblichen Kinder als Erben einzusetzen und den Ehegatten durch Vermächtnisse zu bedenken. In diesem Wege können beispielsweise Wohn-, Wohnungs- oder Nießbrauchrechte, aber auch Geldbeträge zugewendet werden. Es sollte jedenfalls dann aber darauf geachtet werden, dass die Vermächtnisse der Höhe nach nicht zu einer faktischen Enterbung der als Erben eingesetzten leiblichen Kinder führen.
Alle drei Konstellationen haben die Gemeinsamkeit, dass die Einsetzung des Ehegatten als Vorerben, Vollerben sowie auch die Vermächtnislösung dazu führen, dass die leiblichen Kinder in der Eigenschaft als Nacherben, Schlusserben oder durch Vermächtnisse beschwert sind. Daher würde sich der Ehegatte möglicherweise Pflichtteilsansprüchen der Stiefkinder ausgesetzt sehen.
Um dies zu verhindern, bietet es sich an, den leiblichen Kindern noch zu Lebzeiten Zuwendungen unter einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil zu machen oder einen notariell zu beurkundende Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.
Die K+ Korten Rechtsanwälte AG unterstützt Sie in Ihrer individuellen Nachlassplanung, insbesondere in den Bereichen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie auch in allen weiteren Themen des Erbrechts.
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