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Unsere Auszeichnungen
Krisen wie die Corona-Pandemie oder der Krieg in der Ukraine können Unternehmen in finanzielle Nöte bringen. Kurzfristige Überbrückungshilfen durch Nichtbanken versprechen Abhilfe. Eine hierzu oft erforderliche, aber fehlende Genehmigung der Bafin kann zu unangenehmen Folgen führen.
Unsere Mandantin, ein Maschinenbauunternehmen aus Norddeutschland, war durch die Weltwirtschaftskrise 2008 in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Die Banken stellten bestehende Darlehen fällig und verdoppelten für eine bestehende Kontokorrentlinie den Zins. In dieser wirtschaftlich schwierigen Situation bot ein Finanzierungsgeber unserer Mandantin Hilfe an. Dieses Unternehmen erklärte sich bereit, die Banken abzulösen und die notwendige Liquidität durch Darlehen sowie Zwischenfinanzierungen zu stellen. Die geschäftsführenden Gesellschafter unserer Mandantin nahmen die Hilfe in Anspruch, kontrollierten allerdings nicht die Herkunft des Geldes und der verlangten Zinsen. Erst Jahre spät er stellte sich durch unsere Prüfung heraus, dass der Finanzierungsgeber nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG verfügte.
Die möglichen Folgen: Die geschlossenen Darlehensverträge sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz fehlender Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften weiterhin wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2011, XI ZR 256/10). Dem Darlehensnehmer kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB zustehen, wenn ein Schaden eingetreten ist. Die BaFin könnte nach § 37 Abs. 1 S. 1 KWG auch die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs des Finanzierungsgebers und die unverzügliche Abwicklung des Geschäfts anordnen.
In unserem Fall hatte der Finanzierungsgeber nicht nur die Erlaubnis der Bafin nicht eingeholt, sondern es stellte sich auch heraus, dass der Finanzierungsgeber als „Finanzjongleur“ in den letzten 14 Jahren dubiose Finanzierungsgeschäfte für und mit unserer Mandantin abgeschlossen hatte. Neben der Finanzierungsrolle über zwischengeschaltete Gesellschaften hatte der Finanzierungsgeber die kaufmännische Führungsposition als CFO übernommen. Das an sich operativ profitable Unternehmen wurde durch hohe Zinsen und Gebühren geschröpft. Durch die Stellung als CFO konnte die hierzu notwendige Intransparenz hergestellt werden, so dass sich die durch zwischengeschaltete Finanzierungsgesellschaften ausgegebenen Darlehen durch hohe Zinsen teilweise mehr als verdoppelt haben.
Die Inhaber und Geschäftsführer unserer Mandantin konzentrierten sich in dieser Zeit auf die Entwicklung und den Bau neuer Maschinen. Allerdings wirtschaftete unsere Mandantin trotz guter Auftragslage durch die Erholung der Konjunktur wegen der hohen Belastungen nicht nachhaltig profitabel. Erst die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entschärfte die Situation und bestehende Finanzierungen konnten abgelöst werden.
Als juristische Berater des Maschinenbaunternehmens prüften wir die Verträge und die in Rede stehenden Ablösebeträge, um bestehenden Sicherheiten zu lösen und den Verkauf des Betriebsgrundstücks zu ermöglichen.
In Deutschland kann grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person mit anderen Personen Darlehensverträge abschließen. Darlehen können also in der Regel von volljährigen Personen, Unternehmen oder juristischen Personen vergeben werden.
Allerdings können diese Darlehensverträge als Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dem Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegen und eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich machen.
Betreibt ein Unternehmen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Banklizenz zu besitzen, können hohe Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren drohen. Ferner kann die BaFin die Beschränkung oder gar Untersagung des Geschäftsbetriebs veranlassen und gemäß § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Diese Strafandrohung richtet sich allerdings nur gegen Personen, die Bank- oder Finanzierungsdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbringen und nicht gegen die Vertragspartner.
Der Bundesgerichtshof stellte in zwei Urteilen klar, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nach ständiger Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des in § 823 Abs. 2 BGB geregelten Schadensersatzanspruches darstellt. Das Betreiben eines Bankgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis erfüllt somit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG einen Straftatbestand.
In unserem Fall kamen die Parteien unter Zuhilfenahme unserer Beratung schnell zu einer umfassenden Einigung, die schlussendlich eine Generalquittung umfasste.
Ob das schlechte Gewissen des Finanzierers wegen der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten, der hohen Zinsen und Zwischenverdienste oder die drohenden strafrechtlichen wie zivilrechtlichen Folgen zu dieser schnellen Einigung führten, mag dahinstehen.
Unsere Mandantin konnte sich jedenfalls nach Veräußerung des Grundstücks und Anmietung einer Teilfläche eine solide Finanzierung zu marktüblichen Konditionen sichern.
Die K+ Korten Rechtsanwälte AG berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung.
Autoren: Felix Korten und Marie-Luise Nalop
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