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Hamburg, 12.09.2022– Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 20.07.2022 das Urteil des LG Leipzig auf Berufung der Klägerin aufgehoben. Der Kartellsenat ist der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt und hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesgericht Leipzig verwiesen. Dort soll nun im Rahmen der Beweisaufnahme ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden, um die Höhe des durch die Wettbewerbsverstöße der Kartellantinnen verursachten Schadens zu ermitteln.
Die Klägerin, eine von der Korten Rechtsanwälte AG vertretene Produzentin von Isoliergläsern, erwarb 5 LKW der Marke Daimler. Die Anschaffungen wurden in den Jahren 2002 und 2004 getätigt, also im Zeitrahmen des sog. LKW-Kartells (1997 – 2011), an dem sich die Daimler AG, gemäß Feststellung der EU-Kommission, beteiligte. Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen den überhöhten Leasingraten und Kaufpreise. Bei der Leasinggesellschaft handelte es sich um eine Konzerntochter der Daimler AG. Das Landgericht Leipzig hatte die Klagte zunächst mit Urteil vom 24.03.2020 vollumfänglich abgewiesen, da es bereits an der Kartellbetroffenheit mangeln würde, da die Erwerbsvorgänge nicht unmittelbar von einer der Kartellantinnen, sondern von einer (konzerneigenen) Leasinggesellschaft erworben worden wären.
Dieser Rechtsansicht erteilte das OLG Dresden nunmehr eine eindeutige Absage.
Das Urteil des OLG Dresden entfaltet Breitenwirkung, da es feststellt, dass auch solche Erwerbsvorgänge kartellbetroffen sind, die nicht als Kauf, sondern im Rahmen eines Leasingvertrages erworben wurden. Die bisherige Rechtsprechung hat sich überwiegend mit direkten Erwerben von den Kartellantinnen oder dem Kauf bei konzernunabhängigen Händlern beschäftigt. Das OLG Dresden führt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BGH in seiner sog. LKW-Kartell-II-Entscheidung (Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20), eine ebenfalls von der Korten Rechtsanwälte AG betreutes Verfahren, fort.
Das OLG Dresden hat bestätigt, dass, entgegen der Auffassung der Daimler AG, der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen eines Schadens ein großes Gewicht zukommt. Die Dauer, Intensität, hohe Marktabdeckung und dass keine Einwirkungen von Dritten erwartet werden konnten Indizien dafür sind, dass der tatsächlichen Vermutung des Eintritts eines Schadens ein großes Gewicht zukommt.
Aktuell vertreten wir u.a. Geschädigte des LKW-Kartells in mehr als 65 gerichtlichen Verfahren vor fast sämtlichen deutschen Landgerichten, von Kiel bis München. Weitere Informationen finden Sie unter: www.korten-ag.de
Autor: Jan-Philippe von Hagen
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