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Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?

13.03.2020
3 min

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Was tun bei Liquiditätsproblemen durch „Corona“?

Zahlreiche Unternehmen geraten kurzfristig durch den in Folge der Coronavirus – Pandemie veranlassten bundesweiten „Shut-down“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Besonders betroffen sind unter anderem Logistik, Handel, Veranstaltungswesen, Gastronomie und Tourismus. „Coronavirus“-bedingte Insolvenzen verbunden mit Arbeitslosigkeit will die Bundesregierung jedoch mit allen Mittel verhindern und reagiert mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket.

„Wir spannen ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einer Pressekonferenz vom 13. März 2020. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket basiert im Wesentlichen auf drei Säulen: Liquiditätshilfe, Steuererleichterungen und Kurzarbeit.

Liquiditätshilfe – „unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung“

Gerät ein Unternehmen durch die Krise unverschuldet in Finanznöte, will die Bundesregierung helfen und dafür unbegrenzte Mittel zur Verfügung stellen. Je nach Unternehmen können unterschiedliche Kredite und Bürgschaften gewährt werden. So kann ein Unternehmen, das seit mehr als fünf Jahren am Markt ist, bis zu EUR 25 Mio. für Investitionen und Betriebsmittel erhalten, bei einem effektiven Jahreszins von 1,00 % und zwei Jahren Laufzeit. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

Die Bundesregierung stellt die Mittel über die KfW-Bank zur Verfügung. Dort sind die Anträge aber nicht direkt zu stellen, sondern bei Ihrer Hausbank bzw. bei Ihrem Finanzierungspartner, die die KfW-Kredite durchleiten.

Steuererleichterungen

Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern, will das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den Ländern außerdem Steuerschulden in Milliardenhöhe stunden. D.h. Steuerzahlungen können hinausgeschoben werden, wenn eine sog. „erhebliche Härte“ vorliegt. Die Anforderungen daran sollen aber moderat ausgelegt werden. Außerdem sollen Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können. Schließlich sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen und Säumniszuschläge verzichten, solange der Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Kurzarbeit

Die Bundesregierung will Arbeitsplätze durch die Ausweitung der Regelungen zur Kurzarbeit bis Anfang April 2020 sichern. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10% teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Die offizielle Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie hier.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: 030 18615 1515. Betroffene Unternehmen sollten jedenfalls prüfen, ob derartige Maßnahmen für sie in Frage kommen. Gerne unterstütze die Korten Rechtsanwälte AG dabei.

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