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Um die Folgen einer vorübergehenden Einschränkung oder Schließung des Betriebs abzumildern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen.
Kurzarbeit bedeutet, dass die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend abgesenkt wird und die Belegschaft oder Teile von ihr ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Dadurch können Arbeits- und Entgeltausfall im Betrieb zum Teil ausgeglichen und betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden.
Voraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen zur Kurzarbeit getroffen wurden, beispielsweise in Betriebsvereinbarung, Tarifverträgen oder in den individuellen Arbeitsverträgen. Auch ohne entsprechende vorherige Vereinbarung ist es möglich, Kurzarbeit einzuführen, wenn die Arbeitnehmer zustimmen. Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.
Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen der Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus erleichtert und Sonderregeln geschaffen. Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen wurde auf 10 % abgesenkt. Die Sozialbeiträge werden nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, welche 60 % des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 %. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalisierten Netto-Entgeltausfall. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Soll-Nettoentgelt und dem Ist-Nettoentgelt.
Beträgt beispielsweise das Bruttoarbeitsgeld ohne Kurzarbeit € 2.500,00; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von € 1.250,00 (50 % der Arbeitszeit = 50 % Bruttoarbeitsgeld) erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitsnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1, so beträgt das Kurzarbeitsgeld € 616,00.
Soll-Entgelt im Kalendermonat (brutto): 2.500,00 €
pauschalisierter Nettolohn regulär: 1.908,00 €
Ist-Entgelt im Kalendermonat (brutto): 1.250,00 €
pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit: 988,00 €
Nettoentgelt-Differenz: 920,00 €
Kurzarbeitergeld 616,00 € (= 67 % des Differenzbetrages)
Differenz auf Grund der Kurzarbeit: 304,00 €
Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung auch das Kurzarbeitergeld abzurechnen und auszuzahlen. Nach erfolgter Bewilligung der Kurzarbeit gleicht die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber verauslagte Kurzarbeitergeld gegenüber dem Arbeitgeber aus. Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auch bei der Kurzarbeit abzuführen hat, von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet.
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