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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende Januar in zwei Urteilen (III ZR 3/21 und III ZR 4/21) entschieden, dass die Nutzung von Facebook unter bestimmten Voraussetzungen unter Pseudonym möglich ist. Danach müssen sich Nutzer bei Facebook unter ihrem Klarnamen anmelden, aber können nach Außen ein Pseudonym verwenden. Das Urteil hat allerdings nur Auswirkungen auf Profile, die vor Mai 2018 registriert wurden.
Die Social-Media-Plattform führte an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus April 2018 Klarnamen vorschreiben würden. Der BGH hingegen stellte klar, dass diese Regelung nicht mit der bis Ende 2021 geltenden Fassung des Telemediengesetzes (TMG) vereinbar sei. Der Grundgedanke hier sei die anonyme Nutzung von Telemedien. Nach Mai 2018 greift allerdings die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine anonyme Nutzung nicht vorsieht.
Der BGH hat mit den vorliegenden Urteilen demnach nicht festgelegt, welche Regelungen für Nutzer hinsichtlich der Klarnamenpflicht ab Mai 2018 gelten. Folglich müsste der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden, welchen Spielraum die DSGVO zur Klarnamenpflicht zulässt. Folglich müssten Nutzer gegen die Klarnamenpflicht gerichtlich vorgehen und damit auch einen Instanzenzug bis zum EuGH auf sich nehmen, um eine Entscheidung nach aktuellem Recht herbei zu führen.
Ob die Nutzung von Klarnamen tatsächlich zu einer Einschränkung von Hass und Mobbing im Internet führt, ist umstritten. So wie die Frage, ob eine Klarnamenpflicht überhaupt mit der DSGVO vereinbar wäre. Nach Art. 5 DSGVO sollen Daten sparsam eingesetzt werden. Bedenken gegen eine Klarnamenpflicht sind auch mögliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Potentielle Meinungsgeber könnten aus Angst vor Beleidigungen anderer ihre Kommentare nicht verbreiten. Dadurch besteht die Gefahr den Diskurs zu gesellschaftlichen Themen erheblich einzuschränken. Arbeitnehmer könnten sich beispielsweise aus Angst um ihren Arbeitsplatz zurückhalten und ihre Meinung deshalb nicht unter ihrem Klarnamen veröffentlichen. Eine Klarnamenpflicht hat eventuell auch Auswirkungen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hinsichtlich einer potentiellen Strafverfolgung besteht die Möglichkeit die IP-Adresse des jeweiligen Beschuldigten zu identifizieren. In der Realität scheint allerdings die Umsetzung von Strafverfolgung von Beleidigungen im Netz oftmals schwergängig bis unmöglich. Nutzer könnten dem jeweiligen Portal nach Überprüfung unter ihrem Klarnamen bekannt sein, aber unter Fantasienamen veröffentlichen. Hierbei besteht jedoch die Angst, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen die Daten nicht nur dazu nutzen, um Hasskommentare und Beleidigungen zu verhindern, sondern auch zu kommerziellen Zwecken.
Autorin: Marie-Luise Nalop
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