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Steuerstraftat kein wichtiger Kündigungsgrund

14.06.2021
2 min

Unsere Auszeichnungen

Der Anlass für den Rechtstreit bildete der Ausgleichsanspruch, der von dem Handelsvertreter (hier in der Form des Versicherungsvertreters) nach der Beendigung des zwischen ihm und dem Unternehmen, für welches er Geschäfte vermitteln, entstanden war. Angesichts der potentiellen Höhe eines solchen Anspruches, ist nachvollziehbar, dass hierüber Streit entstand, denn nach § 89b Abs. 2 HGB beträgt der Ausgleich bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision des Handelsvertreters.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs

Das beklagte Unternehmen berief sich auf einen Ausschluss des Ausgleichsanspruches. Das Gesetz nennt in § 89b Abs. 3 HGB drei Gründe, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruches führen können:

  1. Der Handelsvertreter hat das Vertragsverhältnis gekündigt, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
  2. der Unternehmer hat das Vertragsverhältnis gekündigt und für die Kündigung lag ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vor oder
  3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter tritt ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis ein, wobei die Vereinbarung nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden darf. Vorliegend ging es um einen möglichen Ausschluss wegen einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer, der in Erfahrung gebracht hatte, dass der Handelsvertreter wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Die erste Instanz hatte das Unternehmen zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs verurteilt, da ein Ausschlussgrund nicht vorgelegen habe. Hiergegen hatte das Unternehmen sich mit der Berufung gewandt.

Entscheidung des OLG Köln

Im Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 01.03.2021 -19 U 148/20- ist der Senat sich einstimmig einig, dass die zulässige Berufung der Beklagten (des Unternehmens) keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Köln führte hierzu aus, dass ein solcher Ausschluss zwar möglich ist, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag. Ein wichtiger Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.

Fehlender Einfluss auf das Vertragsverhältnis

Weiter noch ist der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn das schuldhafte Verhalten des Klägers in unmittelbarem Ursachenzusammenhang zur Kündigung steht. Das hier Beklagte Unternehmen führt als wichtigen Grund die Straftat der Steuerhinterziehung des Klägers auf. Da diese die Beklagte jedoch nicht unmittelbar betrifft oder gar beschädigt und eine mittelbare Ausstrahlungswirkung nicht ausreichend ist, sieht das Gericht die Steuerhinterziehung des Klägers nicht als wichtigen Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB an. Auch der von der Beklagten befürchtete Vertrauensschaden bei Aufdeckung des Sachverhalts durch Dritte ist nicht ausreichend als wichtiger Grund nach § 89a Abs. 1 HGB, da diese Sorge rein hypothetisch besteht. Das Gericht wertet in Abwägung beider Interessen auch die 14 Jahre Zusammenarbeit der Vertragsparteien, innerhalb welcher kein Grund zur Beanstandung vorlag. Innerhalb der drei Jahre, die die Straftat bereits zurücklag kam es zu keinen weiteren Straftaten und mithin zu keinem weiteren Vertrauensbruch. Zwar hat der Kläger die Straftat auch nicht offengelegt, das lag aber auch nicht in seiner Pflicht. Schlussendlich sind die von der Beklagten aufgeführten Einwände ohne Aussicht auf Erfolg. Der Ausgleichsanspruch bleibt dem Kläger trotz seiner Straftat der Steuerhinterziehung bestehen.

Praxistipp:

Bei der Frage, ob ein Grund zu einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung berechtigt, ist stets abzuwägen, ob mildere Maßnahmen nicht ebenfalls gereicht hätten. Häufig wird hier thematisiert, ob eine Abmahnung nicht bereits zu dem gewünschten Effekt geführt hätte. Neben der Abmahnung käme als milderes Mittel auch eine fristgemäße (ordentliche) Kündigung in Betracht, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum Erreichen des Vertragsendes nach der ordentlichen Kündigung zugemutet werden kann. Soll die fristlose Kündigung auf ein Fehlverhalten des Vertragspartners gestützt werden, das außerhalb des Vertragsverhältnisses liegt, z.B. eine Straftat im privaten Umfeld, ist es unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Köln erforderlich, dass dieses Fehlverhalten im privaten Umfeld konkreten (negativen) Einfluss auf das Vertragsverhältnis hat.

Autor: Lars-Erik Röder

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