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Der Anlass für den Rechtstreit bildete der Ausgleichsanspruch, der von dem Handelsvertreter (hier in der Form des Versicherungsvertreters) nach der Beendigung des zwischen ihm und dem Unternehmen, für welches er Geschäfte vermitteln, entstanden war. Angesichts der potentiellen Höhe eines solchen Anspruches, ist nachvollziehbar, dass hierüber Streit entstand, denn nach § 89b Abs. 2 HGB beträgt der Ausgleich bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision des Handelsvertreters.
Das beklagte Unternehmen berief sich auf einen Ausschluss des Ausgleichsanspruches. Das Gesetz nennt in § 89b Abs. 3 HGB drei Gründe, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruches führen können:
Im Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 01.03.2021 -19 U 148/20- ist der Senat sich einstimmig einig, dass die zulässige Berufung der Beklagten (des Unternehmens) keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Köln führte hierzu aus, dass ein solcher Ausschluss zwar möglich ist, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag. Ein wichtiger Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
Weiter noch ist der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn das schuldhafte Verhalten des Klägers in unmittelbarem Ursachenzusammenhang zur Kündigung steht. Das hier Beklagte Unternehmen führt als wichtigen Grund die Straftat der Steuerhinterziehung des Klägers auf. Da diese die Beklagte jedoch nicht unmittelbar betrifft oder gar beschädigt und eine mittelbare Ausstrahlungswirkung nicht ausreichend ist, sieht das Gericht die Steuerhinterziehung des Klägers nicht als wichtigen Grund im Sinne des §89a Abs. 1 HGB an. Auch der von der Beklagten befürchtete Vertrauensschaden bei Aufdeckung des Sachverhalts durch Dritte ist nicht ausreichend als wichtiger Grund nach § 89a Abs. 1 HGB, da diese Sorge rein hypothetisch besteht. Das Gericht wertet in Abwägung beider Interessen auch die 14 Jahre Zusammenarbeit der Vertragsparteien, innerhalb welcher kein Grund zur Beanstandung vorlag. Innerhalb der drei Jahre, die die Straftat bereits zurücklag kam es zu keinen weiteren Straftaten und mithin zu keinem weiteren Vertrauensbruch. Zwar hat der Kläger die Straftat auch nicht offengelegt, das lag aber auch nicht in seiner Pflicht. Schlussendlich sind die von der Beklagten aufgeführten Einwände ohne Aussicht auf Erfolg. Der Ausgleichsanspruch bleibt dem Kläger trotz seiner Straftat der Steuerhinterziehung bestehen.
Bei der Frage, ob ein Grund zu einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung berechtigt, ist stets abzuwägen, ob mildere Maßnahmen nicht ebenfalls gereicht hätten. Häufig wird hier thematisiert, ob eine Abmahnung nicht bereits zu dem gewünschten Effekt geführt hätte. Neben der Abmahnung käme als milderes Mittel auch eine fristgemäße (ordentliche) Kündigung in Betracht, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum Erreichen des Vertragsendes nach der ordentlichen Kündigung zugemutet werden kann. Soll die fristlose Kündigung auf ein Fehlverhalten des Vertragspartners gestützt werden, das außerhalb des Vertragsverhältnisses liegt, z.B. eine Straftat im privaten Umfeld, ist es unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Köln erforderlich, dass dieses Fehlverhalten im privaten Umfeld konkreten (negativen) Einfluss auf das Vertragsverhältnis hat.
Autor: Lars-Erik Röder
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