Unverbindliche Ersteinschätzung
Büro Hamburg:
Korten Rechtsanwälte AG
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823Bundesweite Beratung und Vertretung
Videokonferenz/Beratung
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.
Unsere Auszeichnungen
Wie bereits berichtet hat der Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit umfangreichen Hilfsmaßnahmen für von der Coronavirus-Pandemie (im Gesetz wird von der „Covid-19 Pandemie“ gesprochen) Betroffene verabschiedet. Über viele der beschlossenen Maßnahmen wird umfangreich in den Medien berichtet, so zu den neuen Regelungen zu Kurzarbeit, zu Zuschüssen für kleine Unternehmen, zu dem umfangreichen Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zum Recht, Mietzahlungen zeitweise auszusetzen.
Kaum berichtet wird jedoch über das neu eingeführte Leistungsverweigerungsrecht für von der Covid-19-Pandemie besonders betroffene Verbraucher und Kleinstunternehmen. Durch eine Änderung in Artikel 240 § 1 des Einführungsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) haben nun Verbraucher und Kleinstunternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind, in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, ein Leistungsverweigerungsrecht. Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen wollen wir nachfolgend kurz erläutern.
Kleinstunternehmen sind gemäß anwendbarer EU-Definition Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht überschreitet. Das dürfte auf viele Unternehmen insbesondere im Bereich Dienstleistungen und Gastronomie, aber auch Einzelhandel und Handwerk zutreffen. Nach einer Erhebung des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahre 2018 waren in Deutschland im Jahr 2016 mehr als 3 Millionen oder 88 % aller Unternehmen Kleinstunternehmen. Diese machten in 2016 zusammen einen Umsatz von 568 Milliarden Euro.
Die Regelung für Kleinstunternehmen ist laut Gesetz anwendbar auf alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Laut Gesetzesbegründung sind das insbesondere (aber eben nicht nur) Verträge zur Lieferung von Wasser, Strom, Gas, über Telekommunikationsdienstleistungen und Pflichtversicherungen. Nach der gesetzlichen Definition könnte aber auch jedes andere Dauerschuldverhältnisse dazu gehören, zum Beispiel Lieferverträge mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, IT-Dienstleistungsverträge usw.
Soweit also ein Kleinstunternehmen wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung (i.e. Zahlung der Vergütung für das Dauerschuldverhältnis) nicht erbringen kann oder die Erbringung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich wäre, kann es die Leistung bis zum 30.06.2020 verweigern. Das Kleinstunternehmer muss sich aber ausdrücklich auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen, dass es gerade wegen Covid-19 nicht leisten kann. Dieses Recht soll den Kleinstunternehmen nur dann nicht zustehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Regelung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.
Das bedeutet, dass potentiell 88 % aller Unternehmen in Deutschland die Bezahlung fälliger Rechnungen von Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen worden sind, ggf. bis zum 30.06.2020 verweigern können, der Vertragspartner seine Leistung aber weiter erbringen muss.
Problematisch an dem Gesetz ist auch, dass es unklar in Bezug auf die Frage ist, ob die Kleinstunternehmen von der Leistung, also der Zahlung der Vergütung, endgültig frei werden oder ob sie die nicht getätigten Zahlungen später nachholen müssen. Das Gesetz kann durchaus so verstanden werden, dass die Leistungspflicht für die Zeiträume bis zum 30.06.2020 dauerhaft und ersatzlos entfällt. Dies wäre katastrophal für alle Gläubiger, die ihre Leistung erbringen müssten, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten.
In der parallelen Regelung in Art. 240 § 3 EGBGB, in der vorgesehen ist, dass der Vermieter ein Miet- oder Pachtverhältnis nicht kündigen kann, wenn der Mieter wegen der Auswirkungen der Pandemie die fällige Miete / Pacht zeitweilig nicht zahlt, ist zumindest geregelt, dass der Vermieter das Mietverhältnis wieder kündigen kann, wenn der Mietrückstand nicht bis zum 30.06.2022 vom Mieter beglichen worden ist. Eine vergleichbare Regelung fehlt für das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen.
Auch die Gesetzesbegründung bleibt zu dieser Frage unklar. Dort steht dazu ausdrücklich nur folgendes:
„Die primäre Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums zu erfüllen.“
Primäre Leistungspflicht ist die Zahlung der Vergütung (in Abgrenzung zu sekundären Pflichten, wie Schadensersatz, Verzugszinsen etc.). Es ist aber auch damit unklar, ob damit gemeint ist, dass die Vergütung, soweit sie nicht gezahlt wurde, nachträglich zu zahlen ist, oder ob nach Ende des Leistungsverweigerungsrechts nur die Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die dann folgenden Zeiträume wieder besteht (eigentlich eine Selbstverständlichkeit). Nur bei den Erläuterungen zu der Ausnahme vom Leistungsverweigerungsrecht für den Fall der Unzumutbarkeit für den Gläubiger spricht die Gesetzesbegründung etwas versteckt von „Leistungsaufschub“. Damit scheint der Gesetzgeber also in der Gesamtschau davon auszugehen, dass die Leistung nur aufgeschoben ist, also doch nachträglich bezahlt werden muss. Ganz eindeutig sind Gesetz und Gesetzesbegründung aber wie gesagt nicht.
Wir gehen davon aus, dass es auf Grund dieser unklaren Formulierung hier zu einigen rechtlichen Streitigkeiten kommen wird.
Kleinstunternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihnen das Leistungsverweigerungsrecht tatsächlich zusteht, d.h. ob die betreffenden Dauerschuldverhältnisse tatsächlich wesentlich sind und ob sie gerade wegen der Covid-19-Pandemie die Leistung (i.e. Zahlung der Vergütung für das Dauerschuldverhältnis) nicht erbringen können oder die Erbringung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs möglich wäre. Für nahezu alle Unternehmen, die auf Grund der aktuellen behördlichen Allgemeinverfügungen ihre Geschäftslokale schließen müssen (vor allem Gastronomie, Nicht-Lebensmittel-Einzelhandel, Friseure etc.) dürfte das derzeit der Fall sein. Darüber hinaus sollten sie entsprechende Nachweise für die Gläubiger bereithalten. Auch wenn sich niemand gerne in die Bücher schauen lässt, dürfte dafür etwa eine aktuelle BWA besonders geeignet sein.
Gläubiger sollten für den Fall, dass sich Kunden, bzw. Geschäftspartner auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen, prüfen, ob das Leistungsverweigerungsrecht besteht und entsprechende Nachweise von den Kleinstunternehmen verlangen. Soweit sie keine Nachweise erhalten, sollten sie weiterhin auf Zahlung bestehen.
Im Interesse einer auch zukünftig vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten die betroffenen Unternehmen unabhängig von den rechtlichen Möglichkeiten aber vor allem versuchen, vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation gemeinsam eine einvernehmliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.
NEWS
Hier finden Sie alle Artikel zu den relevantesten Rechtsthemen
21.02.2024
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung
Zu den Gründen und der Ausgestaltung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Testament oder Erbvertrag
22.12.2023
Wichtige Änderungen für das Personengesellschaftsrecht – Neuregelungen des MoPeG
Zu den Änderungen des MoPeG und deren Einfluss auf das Erbrecht und Gesellschaftsrecht
05.12.2023
Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.
23.11.2023
Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Büro Hamburg:
Korten Rechtsanwälte AG
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823Bundesweite Beratung und Vertretung
Videokonferenz/Beratung
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.
MANDANTENSTIMMEN
Das sagen unsere Mandanten über uns
Soforthilfe vom Anwalt
Unverbindliche Ersteinschätzung