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Um die Folgen der Coronavirus – Pandemie für Unternehmen und Selbständige abzumildern, hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen beschlossen. Wir haben bereits darüber berichtet, dass betroffene Unternehmen etwa vereinfacht Darlehen über die KfW erhalten können, Steuerzahlungen gestundet werden können und die Kriterien für die Zahlung von Kurzarbeitsgeld erleichtert worden sind.
Die Bearbeitung der entsprechenden Anträge dauert jedoch nach ersten Erfahrungen häufig mehrere Wochen. Deshalb sind einige Unternehmen trotz der beschlossenen Hilfsmaßnahmen unmittelbar von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. Die entsprechenden Unternehmensleiter, bei der GmbH also die Geschäftsführer, sind bei Zahlungsunfähigkeit eigentlich gemäß § 15a Abs. 1 Inso verpflichtet, sofort, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen Geld- oder sogar mehrjährige Freiheitsstrafe. Außerdem kann der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 64 GmbHG verpflichtet sein, Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an Dritte geleistet hat. Derartige Forderungen können existenzbedrohend sein.
Die Bundesregierung hat erkannt, dass auf Grund der rasanten Entwicklung der Coronavirus- Pandemie und der ergriffen drastischen Maßnahmen, wie angeordneten Geschäftsschließungen und Ausgangssperren und der Bearbeitungszeiten für Hilfsanträge die gesetzlich vorgesehene kurze Frist für die Stellung von Insolvenzanträgen nicht mehr angemessen ist. Sie plant daher, die Pflicht zur Antragstellung bis mindestens 30. September 2020 auszusetzen. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür sollen sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona – Pandemie beruht und dass begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Die entsprechende Veröffentlichung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier.
Noch ist die Regelung nicht in Kraft getreten. Wir erwarten aber, dass das Gesetz innerhalb kurzer Zeit verabschiedet wird und in Kraft tritt. Geschäftsführer von Unternehmen, die wegen der Auswirkungen der Corona- Pandemie Liquiditätsschwierigkeiten haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie die staatlichen Hilfsangebote in Anspruch nehmen können und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für sie anwendbar ist.
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