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Hamburg, 24.09.2020 – Der Bundesgerichtshof hat gestern in dem Verfahren KZR 35/19 über die Revision der Daimler AG gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2019 (2 U 101/18) verhandelt. Der Senat teilte im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung mit, dass es die Kartellbetroffenheit bzgl. sämtlicher streitgegenständlicher Erwerbsvorgänge annehmen würde. Ob der Senat auch die vom Berufungsgericht anerkannte tatsächliche Vermutung für einen Schaden durch die Wettbewerbsverstöße annimmt, hat er zunächst offengelassen. Im Ergebnis hat der BGH das Urteil des aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart verwiesen.
Die LKW-Hersteller DAF, Daimler, IVECO, MAN, Volvo und Renault haben u.a. Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen ausgetauscht und abgestimmt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass dies zu höheren Erwerbspreisen geführt hat, da ein vom BGH anerkannter Erfahrungssatz besteht, dass die langjährige und nachhaltige Durchführung eines Kartells häufig zu überhöhten Kosten für die betroffenen Kunden führt. Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich im Schienenkartell II Urteil vom 28.01.2020 (KZR 24/17) bestätigt und dieser ist im Rahmen der 9. GWB-Novelle in § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nunmehr auch gesetzlich statuiert. Die Klägerin und ihre Töchter sind im Bausektor tätig und erwarben in den Jahren 1997 bis 2011 bis 2006 12 LKW von Daimler.
Nachdem bereits das Landgericht Stuttgart der Klage in erster Instanz dem Grunde nach stattgegeben hat, hat das OLG Stuttgart das Grundurteil aufrechterhalten und die Berufung der Daimler AG abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat aus der Kommissionsentscheidung (AT.39824 – Trucks) vom 19.07.2016 einen Informationsaustausch abgeleitet und festgestellt, dass auch bei einem solchen Informationsaustausch der wirtschaftliche Erfahrungssatz gilt, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt.
Das OLG Schleswig hat mit (Grund-)Urteil vom 17.02.2020 die Daimler AG zum Schadensersatz verurteilt. Der Kartellsenat ist in seiner Entscheidung der Argumentation der Korten Rechtsanwälte AG gefolgt, dass die Wettbewerbsverstöße der Kartell-Mitglieder bzgl. der Bruttolistenpreise sämtliche Erwerbsvorgänge von schweren und mittelschweren LKW im Europäischen Wirtschaftsraum im Kartellzeitraum umfasst haben, da die Bruttolistenpreise der Ausgangspunkt für sämtliche Preisfestsetzungen gewesen sind. Besonders bemerkenswert ist das Urteil, da es - soweit ersichtlich - das erste obergerichtliche Urteil ist, das der Erwerberseite auch bei mittelbaren Erwerben, also von konzernunabhängigen Händlern, Schadensersatzansprüche zuspricht. Die bisherige Rechtsprechung hat sich überwiegend mit direkten Erwerbern von den Kartell-Mitgliedern beschäftigt. Legt man den Rechtsgedanken des OLG Schleswig zugrunde, sind auch sämtliche Leasingfahrzeuge kartellbetroffen.
Der BGH versteht die Kommissionsentscheidung dahingehend, dass die Kartellanten nicht nur Informationen wettbewerbswidrig ausgetauscht, sondern auch die Bruttolistenpreise und Bruttolistenpreiserhöhungen teilweise koordiniert haben. Der Vorsitzende des Kartellsenats, Herr Prof. Dr. Meier-Beck, schätzte das Verhalten der Kartellanten als „umfassenden Austausch über Erhöhungen mit einigem Koordinierungspotential“ ein.
Im vorliegenden Verfahren wurden auch Schadensersatzansprüche bzgl. einiger Kipper- und Betonmischer-Fahrzeuge geltend gemacht. Der BGH stellte klar, dass sämtliche Erwerbsvorgänge, die im Kartellzeitraum erworben wurden, kartellbetroffen sind; also auch solche LKW, die einer speziellen Verwendung dienen, da auch diesen ein reguläres LKW-Chassis als Basis dient und nicht ersichtlich sei, was an den Fahrzeugen so besonders sei, dass diese nicht mehr unter die Kartellabsprachen zu subsumieren seien.
Der BGH hat eine klare Tendenz dahingehend geäußert, dass für die Hemmung der Verjährung nicht auf die förmliche Einleitung des Kommissionsverfahrens am 20.11.2014, sondern auf die ersten nach außen sichtbaren Ermittlungsmaßnahmen, die Durchsuchungen am 18.01.2011, abzustellen ist. Ebenso lautete auch das Plädoyer des Direktors des Bundeskartellamtes, Jörg Nothdurft.
Rechtsanwalt Jan-Philippe von Hagen, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sagt dazu: „Auch wenn der BGH im Ergebnis das Urteil des OLG Stuttgarts aufgehoben hat, hat er vorsichtig durchblicken lassen, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass das Grundurteil des OLG Stuttgarts im Ergebnis richtig ist und der Schadensersatzanspruch gegen die Daimler AG dem Grunde nach begründet ist. Die Bewertung der Wettbewerbsverstöße als reinen Informationsaustausch sei zu eng. Tatsächlich habe es sich um eine Koordinierung der Bruttolistenpreise und Erhöhungen gehandelt. In diese Richtung geht auch die Entscheidung des OLG Schleswigs. Vor der endgültigen Einschätzung sind nun die Entscheidungsgründe abzuwarten, welche im Regelfall in 4 bis 6 Wochen veröffentlich werden. Sollte das Urteil der vorläufigen Einschätzung des Senats folgen, könnte dies ein wichtiger Schritt für die Spediteure und Bauunternehmen, sowie sämtliche weitere LKW-Erwerber, auf dem Weg zur Kompensation des Schadens, der ihnen durch die Absprachen entstanden ist, gewesen sein.“
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