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BGH: Zulässigkeit einer Gesellschafterklage für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer

31.05.2022
4 min

Unsere Auszeichnungen

Das Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (II ZR 50/20) am 25.01.2022 entschieden, dass ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen kann.

Der zu entscheidende Fall

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, welche durch einen Fremdgeschäftsführer vertreten wurde. Die GmbH exportierte Ware nach Südkorea, bezüglich der Deckung der Kaufpreise akzeptierte der Geschäftsführer die Abtretung von Akkreditivansprüchen eines Zwischenhändlers. Jene Abtretungen erwiesen sich jedoch nicht als werthaltig, wodurch der GmbH ein konkreter Schaden in der Höhe von EUR 963.780,00 entstanden ist. Für diesen Missstand zog der Kläger den Geschäftsführer zur Verantwortung und erhob Klage auf Schadensersatz aus der Geschäftsführerhaftung gem. § 43 GmbHG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen hat ihr stattgegeben.

Grundlegendes zur GmbH und dem Fremdgeschäftsführer

Ein Geschäftsführer wird zum Zwecke der gesetzlichen Vertretung eines Unternehmens bestellt. Als Fremdgeschäftsführer wird ein Geschäftsführer einer GmbH bezeichnet, welcher nicht zugleich als Gesellschafter an dieser beteiligt ist. Der Fremdgeschäftsführer steht in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Gesellschaftern, sondern lediglich in einer Sonderbeziehung zur Gesellschaft selbst.

Mittels „Klage für die Gesellschaft“ kann ein Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter durchsetzen. Sie ist unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter. Mit der actio pro socio geht die Fähigkeit einher, Prozesse für die Gesellschaft zu führen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Bezweckt wird der Schutz des Vermögens der Gesellschaft vor Schäden, welche aus pflichtwidrigem Verhalten der Geschäftsführung erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Der BGH gelangt zu seinem Ergebnis, aufgrund der Tatsache, dass ein Fremdgeschäftsführer nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist. Die Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, im eigenen Namen für die Gesellschaft zu klagen, kann grundsätzlich aus der actio pro socio nur gegenüber anderen Gesellschaftern abgeleitet werden. Im Folgenden hat sich der BGH mit möglicherweise anwendbaren analogen Rechtsvorschriften u. Ä. auseinandergesetzt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ein Gesellschafter einer GbR kann eine Forderung der Gesellschaft geltend machen, insofern die anderen Gesellschafter aus gesellschaftswidrigen Gründen die Verfolgung der Ansprüche vereiteln und der Schuldner am gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist. Laut BGH liegt jedoch im konkreten Fall keine solche Beteiligung vor.

Aktiengesetz

Die Regelung des § 148 AktG liefert ebenfalls keine Abhilfe. Die Ermächtigung der Aktionäre, ab einem gewissen Grad der Beteiligung an der AG, im eigenen Namen, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen ist explizit auf Aktiengesellschaften zugeschnitten. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Interessen von Aktionären, welche sich im Vergleich zu Gesellschaftern einer GmbH in einer schutzbedürftigeren Situation befinden.

Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften

Gemäß den Ausführungen des BGHs soll das mit 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz lediglich an bereits bestehende, vom BGH aufgestellte, Rechtsgrundsätze anknüpfen. Die Möglichkeit der Erhebung der Gesellschafterklage durch einen Gesellschafter einer GbR wird dadurch gesetzlich ausformuliert.

Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen

Im Hinblick auf eine effektive und praktikable Anspruchsdurchsetzung durch Einbeziehung des Fremdgeschäftsführers in die Gesellschafterklage, vertritt der BGH die Ansicht, dass damit ungewollt eine Entwertung der Gesellschafterversammlung einhergehen würde. Die Verfolgung von Ansprüchen gegen einen Fremdgeschäftsführer fällt aus guten Gründen in die Entscheidungssphäre des obersten Organs einer GmbH, die Gesellschafterversammlung Die Gesellschafter sollen primär eine Lösungsfindung untereinander anstreben.

In Anbetracht dieser Erwägungen muss einer etwaigen Klage nach § 43 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich ein Gesellschaftsbeschluss vorangehen. Dadurch wird dem obersten Gesellschaftsorgan die Kompetenz zugesprochen zu entscheiden, welche Ansprüche sie gegenüber ihrem Fremdgeschäftsführer durchsetzen und von welcher Anspruchsverfolgung sie, infolge diverser nachvollziehbarer Gründe, absehen will. Insofern die Gesellschafterversammlung zu einem unzufriedenstellenden Ergebnis gelangt, insbesondere im Falle einer missbräuchlichen Abstimmung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fremdgeschäftsführers, steht jedem Gesellschafter zur Erzwingung der Anspruchsverfolgung die Möglichkeit der Einbringung einer Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage offen. Mittels dieser wird ein besonderer Vertreter zur Durchsetzung der Ansprüche bestellt. Letztlich kann ein Minderheitsgesellschafter Schäden, die durch eine treuwidrige Beschlussfassung entstehen, mit der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen.

Ob es Fallkonstellationen geben kann, wo die Abwägung zugunsten eines effektiven und praktikablen Rechtsschutzes ausschlägt, lässt der BGH offen.

Die K+ Korten Rechtsanwälte AG berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder Gesellschafterstreitigkeiten stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in ihren jeweiligen Fachgebieten gerne zur Verfügung.

Autor: Jan-Philippe von Hagen

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