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Betriebsschließungsversicherung und Corona – ein Update!

20.04.2021
4 min

Unsere Auszeichnungen

Das Coronavirus beschäftigt die gesamte (Welt-)Bevölkerung nun schon seit über 14 Monaten. Infolge dessen, stellen sich ebenso viele Rechtsfragen, die derzeit vor den Gerichten geklärt werden müssen. Weiterhin spannend bleibt die Frage, ob die Betriebsschließungsversicherung auch beim Auftreten des neuartigen Coronavirus greift. Zum Thema Betriebsschließungsversicherung hatten wir bereits berichtet. Mittlerweile hat sich bezüglich dieser Thematik eine Vielzahl von Gerichten rechtlich positioniert.

Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger:

Die wesentliche Frage, welche in den gerichtlichen Entscheidungen diskutiert wird, ist, ob das Coronavirus bzw. COVID-19 in den jeweiligen Betriebsschließungsversicherungsbedingungen mitversichert ist. Diese Rechtsfrage wird weiterhin von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Einige Gerichte (u. a. LG Stuttgart, LG Oldenburg, LG Hamburg oder LG Berlin) erachten den in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Katalog über die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung in den §§ 6, 7 IfSG benannten Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend. Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Abschluss des Kataloges für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar sei und daher auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht käme.

Wiederum andere Gerichte (u. a. LG München, LG Flensburg, LG Düsseldorf oder LG Magdeburg) bejahen den Versicherungsschutz, da u. a. der abschließende Charakter der Aufzählung für den geschäftserfahrenden Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich werde. Insoweit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, zumindest wäre hierin eine Mehrdeutigkeit der Klausel zu erkennen.

Obergerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart:

Mit Urteil vom 15.02.2021 (Az. 7 U 351/20) hat das OLG Stuttgart erstmalig obergerichtlich über den Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung entschieden und die Revision zugelassen. In einem Parallelverfahren vom selben Tag (Az. 7 U 335/20) wurde die Revision nicht zugelassen, da hier andere Versicherungsbedingungen zu Grunde lagen. Dem Fall, welcher der Revision zugänglich ist, liegen AVB zugrunde, die denen der meisten Versicherer entsprechen. In Ziffer 1.1. heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt.“ In Ziffer 1.2 heißt es weiter: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. In der Auflistung ist COVID-19 nicht benannt.

Aufgrund des Umstands, dass in der Auflistung in Ziffer 1.2 COVID-19 nicht benannt ist, entschied das OLG Stuttgart, dass kein Versicherungsschutz besteht. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen abgeschlossenen und nicht erweiterbaren Katalog. Sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Diesem stünde auch nicht der Ausschluss von Prionenerkrankungen entgegen. Zwar werde diese Krankheit im Katalog der meldepflichtigen Krankheiten nicht erwähnt, jedoch könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass der erkennbar abgeschlossene Katalog wieder geöffnet werden soll.

Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung zudem weder überraschend noch intransparent. Sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand, so die Richter.

Rechtliche Einschätzung:

Viele Versicherungsnehmer sind nunmehr durch die obergerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart verunsichert und entmutigt. Einige sehen sogar gänzlich davon ab, ihre Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung gerichtlich weiter zu verfolgen. Unseres Erachtens bestehen aber dennoch gute rechtliche Gründe weiter Mut und Hoffnung zu schöpfen.

Die Gerichte, die sich bisher gegen den Versicherungsnehmer ausgesprochen haben, somit auch das OLG Stuttgart, haben nach unserer Meinung wesentliche Rechtsgedanken übersehen bzw. sich mit diesen nicht hinreichend auseinander gesetzt.

Mit der oftmals in den Bedingungen einführenden Klausel ausweislich der Entscheidung des OLG Stuttgart „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt.“ gibt der Versicherer unseres Erachtens ein Leistungsversprechen ab. Für den Versicherungsnehmer ist dieses Leistungsversprechen klar und deutlich formuliert. Der Versicherer nimmt vollumfänglich Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so dass dem Versicherungsnehmer bereits bei Einführung in die Versicherungsbedingungen suggeriert wird, dass der Versicherer alle – auch zukünftige – Krankheiten und Krankheitserreger ausweislich der §§ 6,7 IfSG versichern und hierfür einstehen möchte, denn schließlich bezieht er sich (zunächst) vollumfänglich auf das Infektionsschutzgesetz.

In einer nachstehenden Klausel (so z. B. Ziffer 1.2 ausweislich der Entscheidung des OLG Stuttgart) nimmt der Versicherer dieses Leistungsversprechen in widersprüchlicher Weise zurück. Eine Klausel, die ein eindeutiges Leistungsversprechen ins Gegenteil verkehrt und zudem mit dieser in einem räumlichen Zusammenhang steht, kann mit dem Leitbild des Versicherungsvertrages nicht vereinbar sein. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach überraschend und wird gewöhnlich gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Darüber hinaus sind Klauseln wie vorgenannt aber auch unklar (§ 305 c Abs. 2 BGB). Denn eine Auflistung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger verdeutlicht dem Versicherungsnehmer gerade nicht, dass er keinen Versicherungsschutz erlangen soll. Im Gegenteil: Überwiegend erfolgt mit der Auflistung die vollständige Wiedergabe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages in den §§ 6,7 IfSG benannten Krankheiten und Krankheitserreger. Demnach ist hier vielmehr von einer Information des Versicherungsumfanges auszugehen und nicht von einer Beschränkung. Zudem ist die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Bedingungen aufgrund ihrer Umfänglichkeit derart unübersichtlich, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss keinesfalls erwartet werden kann, dass dieser sofort erkennt, welche Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz nicht unterfallen. Insbesondere dann nicht, wenn zuvor vollumfänglich auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen worden ist. Aufgrund dessen ist diese Klausel auch als intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu bewerten.

Fazit:

Sicherlich ist das Urteil des OLG Stuttgart für den Versicherungsnehmer zunächst niederschmetternd. Aber es ist durchaus positiv zu bewerten, dass die Revision zum BGH zugelassen worden ist. Die Revision im Zivilprozess ist nämlich nicht ohne Weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Es ist somit davon auszugehen, dass bezüglich dieser Thematik auch zeitnah ein Urteil des BGH zu erwarten ist. Im Hinblick auf die bisherigen Entscheidungen des BGH zur Auslegung von Klauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen), wird der BGH mutmaßlich hieran auch weiter strenge Maßstäbe knüpfen.

Die Chancen auf eine für die Versicherungsnehmer positive Entwicklung in dieser Angelegenheit sind daher realistisch.

Autor: Rebecca Gellert

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