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Der Artikel ist am 05. Februar 2021 auf FIZZZ erschienen.
Von Betriebsschließungsversicherungen und Corona-Lockdown Küche kalt, Betten leer, Türen verschlossen! Für viele Gastronomen und Hoteliers bedeutet die Corona-Krise vor allem Kurzarbeit, Umsatzeinbrüche oder sogar finanzielle Totalausfälle. Zahlreiche Existenzen stehen auf dem Spiel. Und aus den staatlichen Förderprogrammen haben viele Unternehmen noch keinen Cent gesehen. Sollte in einer solchen Schieflage nicht eigentlich die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung einspringen? In den seltensten Fällen verläuft der Weg zur Entschädigung geradlinig, weiß Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand von Korten Rechtsanwälte, und verrät im Interview, worauf es jetzt ankommt.
„Betriebsschließungsversicherungen sollen vor Vermögensschäden schützen. Diese entstehen unter anderem, wenn durch behördliche Anforderungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern ein Betrieb geschlossen werden muss oder entsprechend ein vollständiges Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausgesprochen wurde. In der Regel beinhaltet das Leistungsversprechen der Police – für die Dauer eines festgelegten Zeitraums – eine vereinbarte Tagesentschädigung sowie die befristete Zahlung der Bruttolohn- und Gehaltskosten. Je nach Vertrag können Unternehmen beispielsweise auch die Erstattung von notwendigen Ausgaben für Desinfektion oder die Kosten der Warenvorräte, inklusive ihrer Brauchbarmachung oder ihrer Vernichtung, verlangen.“
„Im Fall von Corona liegt die Crux vor allem im Vertragstext und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Versicherer verweisen hier oft auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und knüpfen ihre Leistungen an das Vorliegen von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 IfSG. Entsprechend erfolgt in den meisten Verträgen auch eine namentliche Auflistung aller in diesen Paragrafen genannten Erkrankungen. Angesichts seiner Neuartigkeit taucht das Virus SARS-CoV-2, das offiziell erst im Februar 2020 als meldepflichtige Krankheit erfasst wurde, hier jedoch nicht auf. Diesen Umstand nehmen viele Versicherer zum Anlass, ihre Einstandspflicht abzulehnen. Sie berufen sich darauf, dass die Listen in den Verträgen abschließend seien. Hinzu kommt, dass manche Versicherer der Auffassung sind, Betriebsschließungsversicherungen seien nie für eine globale Pandemie oder einen bundesweiten Shutdown konzipiert worden. Entsprechend verweigern sie Entschädigungszahlungen mit dem Argument, dass es sich bei den behördlichen Auflagen um regionale und überregionale Allgemeinverfügungen handelt, die sich nicht explizit auf das jeweilige Unternehmen beziehen. Und selbst die Kürze der Zeitspanne zwischen Lockdown 1 und Lockdown 2 dient zur Begründung, um Forderungen gegen sogenannte Mehrfachanordnungen abzuweisen. Darüber hinaus wird die Situation von einer unklaren Rechtslage erschwert, wodurch es vor Gericht zum Teil zu entgegengesetzten Auslegungen in der Urteilssprechung kommt.“
„Entschädigungszahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen hängen bisher oft vom Goodwill der Versicherer ab. Im April 2020 haben sich beispielsweise das Bayerische Wirtschaftsministerium, der DEHOGA Bayern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. mit mehreren Versicherern auf eine gemeinsame Empfehlung geeinigt, nach der zumindest ein Teil des Schadens übernommen wird. Ob diese sogenannte bayerische Lösung mit einer Reduzierung der Leistungen auf 10 bis 15 Prozent interessengerecht erscheint, bleibt allerdings fraglich.
Mittlerweile gibt es richtungsweisende Urteile unter anderem vom Landgericht München (Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20), dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20), dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.12.2020 – 4 O 220/20) sowie dem Landgericht Flensburg (Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20), bei denen Klägern die volle Versicherungssumme zugesprochen wurde. Also stehen die Chancen für Unternehmen, die komplette vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung zu erhalten, nicht schlecht. Betriebe, die einem Vergleich bereits zugestimmt haben, können sich jedoch nicht mehr gerichtlich wehren. Rechtlich werden solche ‚Kulanz-Zahlungen‘ in den meisten Fällen an die Bedingung geknüpft, dass der Betrieb seinen Versicherer nicht mehr coronabedingt in Anspruch nehmen darf. Das bedeutet: Unternehmen erhalten lediglich eine kleine, einmalige Vergleichssumme und mögliche zukünftige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden ausgeschlossen. Diese Tatsache wird leider von vielen Versicherungsnehmern übersehen, daher sollen Gaststätten und Hotels, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, nicht vorschnell auf Angebote ihrer Versicherer eingehen.“
„Eine pauschale Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. Es kommt auf den Einzelfall und auf die genaue Formulierung der vertraglichen Bedingungen an. Wie bereits erwähnt, besteht grundsätzlich kein Anspruch, wenn sich Versicherer und Versicherungsnehmer auf Basis eines Vergleiches vorgerichtlich einigen. Selbst wenn es grundlegend einen Entschädigungsanspruch gibt, muss dies nicht automatisch heißen, dass Unternehmen mehrmals auf ihre Betriebsschließungsversicherung zurückgreifen können. Einige Policen beinhalten ausdrückliche Klauseln, die sogenannte Mehrfachanordnungen aufgrund gleicher Umstände ausschließen. Im Einzelfall sind solche Einschränkungen jedoch unwirksam. Hier steht eine obergerichtliche Klärung noch aus.“
„Lehnt es ein Versicherer ab, Ausfallschäden durch Corona zu übernehmen, sollten Betroffene unbedingt ihre bestehenden Verträge durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen und gegebenenfalls den Rechtsweg in Betracht ziehen. Insbesondere die bisherigen Gerichtsentscheidungen, welche sich inhaltlich positiv für den Versicherungsnehmer ausgesprochen haben, zeigen, dass es durchaus Erfolgsaussichten für Kläger gibt. Diese hängen jedoch im Einzelfall von den konkreten Vertragstexten ab.“
Autor: Felix Korten
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