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BAG: Kein Vergütungsanspruch während des Corona-Lockdowns

05.11.2021
2 min

Unsere Auszeichnungen

Mit seiner Entscheidung am 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) stellt sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite von Arbeitgebern.

Sachverhalt

Die Entscheidung basiert auf einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber, der einen Nähmaschinenhandel nebst Zubehör betreibt und der klagenden Arbeitnehmerin, die für den Arbeitgeber seit Oktober 2019 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig war. Die Arbeitnehmerin beanspruchte mit ihrer Klage die vertraglich vereinbarte Vergütung i. H. v. 432,00 Euro für den Monat April 2020. Genau in diesem Monat musste der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus der Freien und Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 schließen. Die Arbeitnehmerin war folglich daran gehindert, ihre Arbeit in dem gegenständlichen Zeitraum auszuführen. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass er für die nicht geleistete Arbeit keinen Lohn zahlen müsse. Schließlich könne er nichts dafür, dass sein Betrieb „coronabedingt“ geschlossen worden ist. Der Arbeitgeber zahlte somit auch keine Vergütung. Die Arbeitnehmerin vertrat dagegen die Auffassung, dass sie ja ihre Arbeit angeboten habe und der Arbeitgeber infolge der fehlenden Arbeitsmöglichkeit in Annahmeverzug geraten sei.

Gerichtliche Entscheidung

Nachdem die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht (ArbG Verden, Urteil vom 29.09.2020 zum Az.: 1 Ca 391/20) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2021 zum Az.: 11 Sa 1062/20) mit ihrer Klage Erfolg hatte und der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verurteilt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt dem Arbeitgeber Recht zugesprochen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf den von ihr angeführten „Annahmeverzug“ stützen kann.

Grundlegend bestehen Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Gemäß § 615 BGB kann der Verpflichtete (Arbeitnehmer) seine Vergütung beanspruchen, wenn der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Dies gilt auch entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Das Bundesarbeitsgericht betonte jedoch in diesem Zusammenhang, dass ein Annahmeverzug dann nicht bestehen würde, wenn dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes war es für die Arbeitnehmerin selbst – aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung – unmöglich geworden, die vereinbarte Leistung auszuführen.

Zudem führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber in solch einer Situation auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat. Dem Arbeitgeber ist das Risiko nicht aufzubürden, wenn mit einer behördlichen Anordnung flächendeckend sämtliche Einrichtungen und Betriebe geschlossen werden, um die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Die Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen und die hierdurch bedingte Hinderung der Annahme der Leistung durch den Arbeitgeber, sind ausschließlich Folgen eines behördlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft betreffenden Gefahrenlage. Somit hat sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko entwickelt und gerade nicht das Betriebsrisiko des Arbeitgebers – so das BAG.

Fazit

Bisher gibt es nur wenige höchstrichterliche Rechtsprechungen zum Thema Corona. Im Hinblick auf die Betriebsschließungsangelegenheiten mit versicherungsrechtlichem Bezug, warten viele Versicherungsnehmer immer noch sehnsüchtig auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Fakt ist jedoch, dass das Thema der Betriebsschließungen – ungeachtet der Rechtsmaterie – die Gemüter und auch Gerichte spaltet. Auch in dem vorliegenden Fall entschieden die Vorinstanzen gänzlich anders als das Bundesarbeitsgericht – und zwar zugunsten der Arbeitnehmerin. Die überwiegende Ansicht in der Literatur befürwortete die Entscheidung der Vorinstanzen. Es bestand darüber weitestgehend Einigkeit, dass das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers auch die pandemiebedingten Betriebsschließungsanordnung umfasse. Umso überraschender ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Letztendlich ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nachvollziehbar und überzeugt mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 615 BGB. Grundlegend bezieht sich § 615 BGB auf die in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Umstände. Eine durch Dritte (z.B. Behörde) ausgelöste Situation, welche sich vielmehr auf die ganze Gesellschaft bezieht, darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber sämtliche Risiken trägt. Diese Annahme wäre unbillig. Ein (Lohn-) Ausfall auf Basis einer allgemeingesellschaftlichen Regelung/ Anordnung muss vielmehr durch den Staat aufgefangen werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes dürfte somit überwiegend nur an Bedeutung erlangen, soweit die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vorliegen.

Autorin: Rebecca Gellert

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