Unverbindliche Ersteinschätzung

Ihr Anliegen*

Ihr Vor- und Nachname*

Ihre E-Mail-Adresse*

Ihre Telefonnummer*

Rückruf gewünscht?

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

* Pflichtfelder - Ihre Kontaktdaten werden ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet.

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823

Bundesweite Beratung und Vertretung

Videokonferenz/Beratung

Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.

BAG: Grundsatzurteil zu Kündigungsfrist von Geschäftsführern

16.09.2020
2 min

Unsere Auszeichnungen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 – erstmals Stellung zu der Frage bezogen, welche gesetzliche Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen gilt. Bislang war allgemein davon ausgegangen worden, dass jedenfalls auf Dienstverhältnisse von Fremdgeschäftsführern § 622 BGB analog Anwendung fände, der die Länge Kündigungsfrist von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängig macht. Das BAG hat dieser Ansicht nunmehr eine Absage erteilt und ausschließlich die Kündigungsfrist nach § 621 BGB für anwendbar erklärt, nach der die Länge der Kündigungsfrist davon abhängt, nach welchem Zeitintervall die Vergütung des Dienstverpflichteten bemessen ist.

Zum Sachverhalt:

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die dafür maßgebliche Kündigungsfrist. Die Klägerin war seit Juli 2009 Geschäftsführerin der Beklagten GmbH. Eine ordentliche Kündigungsfrist wurde in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht geregelt, sondern lediglich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug genommen. Die Beklagte kündigte der Klägerin am 28. Februar 2018 ordentlich mit einer Frist von sechs Wochen und berief sich hierbei auf § 621 Nr. 4 BGB, der auf Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, anwendbar ist. Die Klägerin wandte u.a. ein, sie sei bei Zugang der Kündigung aufgrund von entzogenen Befugnissen seitens der Beklagten nur noch Arbeitnehmerin gewesen, weswegen § 622 BGB, der für Arbeitsverhältnisse gelten, Anwendung fände. Hieraus folge ihrer Ansicht nach eine längere Kündigungsfrist bis zum 31. August 2018.

Entscheidung:

Das BAG entschied, dass § 622 BGB, der die Kündigungsfristen innerhalb von Arbeitsverhältnissen regelt, nicht einschlägig ist. Mit dieser Entscheidung stellt sich das BAG gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in zwei älteren Entscheidungen auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anwendete, soweit diese nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter waren (vgl. BGH Urteile vom 29.01.1981 - II ZR 92/80, vom 26.03.1984 - II ZR 120/83). § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sah für Angestelltenverhältnisse die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres vor. Der BGH begründete die analoge Anwendung der Vorschrift damit, dass der Geschäftsführer - wie ein Arbeitnehmer - der Gesellschaft seine Arbeitskraft hauptberuflich zur Verfügung stelle und von ihr mehr oder weniger wirtschaftlich abhängig sei sowie, dass er hinreichender Zeit benötige, sich nach einer anderen hauptberuflichen Beschäftigung umzusehen, wie auch die Gesellschaft eine genügende Zeitspanne benötige, um einen qualifizierten Nachfolger zu suchen und einzustellen. Bei Anwendung der Vorschrift des § 621 Abs. 1 Nr. 3 BGB wäre hingegen eine Kündigung am 15. des Monats zum Monatsende zulässig gewesen, da die Vergütung der Geschäftsführer nach Monaten bemessen war. Nach Ansicht des BAG ist die analoge Anwendung des § 622 BGB auf Geschäftsführeranstellungsverträge nach seiner Reform im Jahre 1993 nicht mehr vertretbar, sondern ist § 621 BGB anzuwenden, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Grundsätzlich werde der Geschäftsführer einer GmbH nämlich auf Grundlage eines freien Dienstvertrages, nicht eines Arbeitsvertrages tätig. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht, Kompetenzentziehungen, Verlust von Geschäftsführeraufgaben oder eine starke Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH hätten nicht zur Folge, dass sich das Dienstverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis wandele. Dies sei nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Auch sei der Geschäftsführer nicht mit einer arbeitnehmerähnlichen Person vergleichbar, da die von ihm geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar seien und er die GmbH als gesetzlichen Vertreter verkörpere.

Stellungnahme:

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof sich dieser neuen Rechtsprechung des BAG anschließt. Mandanten wird dringend geraten, die anwendbaren Kündigungsfristen im Geschäftsführervertrag ausdrücklich zu bestimmen, solange keine einheitliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Kündigungsfrist besteht. Bei der Formulierung einer entsprechenden Klausel stehen wir gerne beratend zur Seite.

Autoren: Paul-Benjamin Gashon und Lars-Erik Röder

KORTEN Newsletter

Emailadresse

Ich bin damit einverstanden kostenlose E-Mail Newsletters von Korten zu aktuellen Rechtsthemen zu erhalten.

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823

Bundesweite Beratung und Vertretung

Videokonferenz/Beratung

Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.

MANDANTENSTIMMEN

Das sagen unsere Mandanten über uns

© KORTEN Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44

D-20354 Hamburg

T: +49 (0) 40 8221822

F: +49 (0) 40 8221823

E: info@korten-ag.de

W: korten-ag.de

Soforthilfe vom Anwalt

Unverbindliche Ersteinschätzung