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Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden (Urteile vom 12.03.2021 - 14 Sa 306/20; 14 Sa 1158/20), dass ein Fahrradlieferant von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass ihm für die Einsätze ein Fahrrad sowie ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden. Geklagt hatten zwei Fahrradkuriere, wobei der eine Kurier lediglich auf Bereitstellung eines Smartphones klagte. Das AG Frankfurt a. M. wies die Klagen in erster Instanz ab.
Die Entscheidungen des LAG Hessen basieren insbesondere auf den Sachverhalt, dass die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die vorgenannten Utensilien angewiesen sind. Das Smartphone ist bereits deshalb notwendig, weil der Lieferdienst eine App bedient, auf welche die klagenden Arbeitnehmer Zugriff haben müssen. Des Weiteren waren beide arbeitsvertraglich dazu gehalten, Fahrräder im verkehrstauglichen Zustand zu benutzen. Arbeitsvertraglich wurde zwar eine Vereinbarung über die Ausstattung während der Einsätze getroffen, jedoch erfolgte keine Regelung bezüglich der Benutzung eines Smartphones oder eines Fahrrades. Der Arbeitgeber ging viel mehr davon aus, dass seine Arbeitnehmer diese Mittel selbst einbringen.
Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt sah in dieser Konstellation eine Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone – ohne jeglichen finanziellen Ausgleich – selbst vom Arbeitnehmer mitgebracht werden müsse, benachteilige den Lieferfahrer unangemessen. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber die für die Tätigkeit erforderlichen Dienstmittel bereitzustellen. Er trage auch das Risiko der Einsatzfähigkeit dieser Mittel.
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde in den Urteilen des LAG Hessen zugelassen.
Grundlegend sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die für die auszuübende Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz lässt sich insbesondere aus § 618 BGB herleiten. Gemeint sind solche Mittel, die zur Verrichtung der Arbeit wesentlich sind und nicht als gewöhnlich gelten. Der Beruf eines angestellten Rechtsanwaltes / einer angestellten Rechtsanwältin setzt zum Beispiel gewöhnlich voraus, dass „angemessene“ Arbeitskleidung getragen wird. Konkrete Vorgaben vom Arbeitgeber gibt es nicht. Die Arbeitskleidung kann der angestellte Jurist / die angestellte Juristin natürlich nicht vom Arbeitgeber verlangen. Dagegen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitskleidung, für welche konkrete Vorgaben existieren, z. B. einheitliche Dienstbekleidung oder Arbeitsschutzkleidung. Während der „Corona-Zeit“ kommt mehrfach die Frage auf, ob der Arbeitgeber auch sämtliche Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung stellen muss. Hierbei ist jedoch zu differenzieren: Ungeachtet der rechtlichen Bewertung, inwieweit der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice anordnen darf, muss der Arbeitgeber entsprechende Betriebsmittel und Einrichtungen auch im Homeoffice bereitstellen, soweit der Input hierzu von diesem gesetzt wird. Wenn jedoch der Wunsch im Homeoffice zu arbeiten grundlegend vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird, ist es möglich, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung von Betriebsmitteln im Homeoffice nicht verantwortlich ist, soweit er einen ausgestatteten Arbeitsplatz (z. B. in dem Betrieb) zur Verfügung stellt. So hatte bereits das Bundesarbeitsgericht argumentiert und die Forderung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Dennoch wird zu diesem Thema der jeweilige Einzelfall zu bewerten sein.
Ein (Teil-) Ausschluss bezüglich der Bereitstellung von Betriebsmitteln kann vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Da diese Regelungen überwiegend nicht einzelvertraglich erfolgen und Bestandteil des Arbeitsvertrages sind, können solche Ausschlüsse auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Oftmals scheitern solche Vereinbarungen daran, dass diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wie im Fall des LAG Hessen. Demnach sollten Arbeitgeber es vermeiden, einseitig formulierte Klauseln zu stellen. Zumindest ist der Arbeitgeber bei einem Ausschluss gehalten, dem Arbeitnehmer finanziell entgegenzukommen. Im Einzelnen sollte die Formulierung anwaltlich überprüft werden.
Autorin: Rebecca Gellert
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