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ALLET-JUTE-Stoffbeutel: Ist das schon eine Markenverletzung?

23.08.2021
3 min

Unsere Auszeichnungen

ALLET-JUTE-Stoffbeutel: Ist das noch ein Witz oder schon eine Markenverletzung?

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.03.2021 Az.: 3 U 9/19) hat sich mit der Bezeichnung „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel befasst. Und hat dabei eine bemerkenswerte Abgrenzung zwischen einer „markenmäßigen Benutzung“ und einem „spielerischen Sprachwitz“ vorgenommen.

Der zu entscheidende Fall

Abgemahnt hatte eine Berliner Firma, die u.a. den Begriff „ALLET JUTE“ in 2013 als EU-Gemeinschaftsmarke geschützt hatte (Registerauszug) - für Taschen (Klasse 18) und Bekleidungsstücke (Klasse 25). Die Abgemahnte hatte Stofftaschen in den Verkehr gebracht, die die Aufschrift „Allet Jute“ aufwiesen. Auf den ersten Blick denkt der Betrachter: Ein glasklarer Markenrechtsverstoß. Die Abgemahnte wollte nicht zahlen und erhob negative Feststellungsklage, mit der sie proaktiv Klarheit darüber erlangen wollte, ob die Bezeichnung eines Stoffbeutels mit der Aufschrift ALLET JUTE markenverletzend sei.

Klar, hier besteht Identität der Zeichen und auch Identität der Warenklassen (Klasse 18 Taschen und Beutel). Aber die entscheidende Frage ist: Wird bei der Abgemahnten das „Allet Jute“ auch markenmäßig benutzt? Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist dann auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

Was ist "markenmäßige Benutzung"?

"Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion)

Das Landgericht Hamburg hatte in erster Instanz entschieden, dass vorliegend NICHT von einer Markenverletzung ausgegangen werden kann. Das OLG Hamburg hat in zweiter Instanz diese Auffassung per Beschluss bestätigt: "Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Angabe vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produkts (Jutebeutel) angespielt als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird. Darin liegt gerade der Witz der Angabe bzw. der Pfiff des so gestalteten Produkts. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten."

Also, hier wird dem Verkehr ein gewisses Humorverständnis attestiert. Wie gut zu wissen. Die Aufschrift „Allet Jute“ – als Aufdruck auf einer Stofftasche die auch aus Jute sein kann, versteht jener Verkehr eben als pfiffige inhaltliche Anspielung auf die Art des Produkts (den „Jutebeutel“). Der Verkehr erkennt diese Doppeldeutigkeit und kann zwischen dieser Berliner Grußformel und dem Jutebeutel eine humoristische inhaltliche Brücke schlagen. Dem angesprochenen Verkehr wird ein kurzes Lächeln abgerungen – und dieses hat den Abgemahnten hier aus Sicht der Hamburger Richter gerettet. Allet jut jegangen.

Besondere Probleme bei Bekleidung

Aber im Ernst – wir merken uns: Feststellungen über die Verkehrswahrnehmung sind tricky. Wenn der Spruch „Allet Jute“ vorne auf einem T-Shirt geschrieben wäre, hätten die Gerichte vermutlich anders entschieden. Der Sprachwitz – die ironische Verbindung zwischen Spruch und Ware – haben hier den Unterscheid gemacht. Dass man dem Verkehr hier diese Abstraktionsfähigkeit zugesprochen hat ist wichtig und richtig.

Gerade im Bekleidungssektor gibt es immer wieder Abmahn-Fälle in denen dann zu entscheiden ist, ob ein Zeichen oder ein Spruch eher dekorativ oder eher markenmäßig verwendet wird. Insbesondere die Verbreitung von coolen oder vermeintlich lustigen Sprüchen und Motiven auf T-Shirts bringt das Risiko mit sich, sich wegen der Verletzung geschützter Marken eine Abmahnung einzuhandeln. Man sollte davon ausgehen, dass alles was „kultig“ oder ein „witziger Spruch“ ist, bereits als Marke geschützt ist, gerne im Bereich Kleidung (Klasse 25). So hat zum Beispiel die Abmahnende im vorliegenden Fall dutzender halbwegs gelungener Sprüche und Begriffe als Marke monopolisiert - und lässt Verstöße oder vermeintliche Verstöße nicht selten abmahnen. Mal eben 50 Shirts für den Abi-Jahrgang mit dem Aufdruck „Very Berlin“ bedrucken und verkaufen? Eine schlechte Idee. Die Marke ist u.a. in der Klasse 25 bestens als Deutsche Wortmarke geschützt (Registereintrag). Hierbei handelt es sich wohl sicher um einen Markenrechtsverstoß.

Zum Glück nehmen die Gerichte an dieser Stelle immer wieder Differenzierungen vor, wie beispielsweise das OLG Köln (6 U 75/13). Sie unterscheiden etwa wo und wie ein Aufdruck auf einem Shirt angebracht ist. "Befindet sich das Zeichen etwa großflächig auf der Vorderseite eines Pullovers oder in verkleinerter Form in Höhe der linken Brust, ist der Verkehr weitgehend daran gewöhnt, hierin einen Herkunftshinweis zu sehen. Anderes gilt jedoch dann, wenn dem Zeichen vom Verkehr ein konkreter Sinngehalt beigemessen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 300 – Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ auf einem Babystrampler; OLG Hamburg, BeckRS 2009, 18504, – „Zicke“). In diesen Fällen wird das Zeichen als reines Dekor wahrgenommen, so dass die Funktion als Herkunftshinweis zu verneinen ist.“ Also kommt es immer auch auf die sogenannten Kennzeichengewohnheiten des Kunden bei den jeweiligen Produkten an. Ob das Zeichen als Marke oder als bloßes Dekor verstanden wird, das ist im Zweifel am besten von einem Experten zu beantworten.

Autor: Matthias Marcus

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