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Der Russland-Ukraine-Konflikt hält die Welt in Atmen und führt auch zu vielen neuen juristischen Fragestellungen für Unternehmer.
Das Festhalten an gewissen Verträgen mit russischen Vertragspartnern kann z.B. gegen Sanktionen der EU und der USA verstoßen und zu Strafen für deutsche Unternehmen führen. Darüber hinaus befürchten manche Unternehmen Reputationsverluste und Umsatzeinbußen, wenn sie an Vertragsbeziehungen zu russischen Unternehmen festhalten oder möchten dies aus moralischen Gründen nicht. So hat beispielsweise der FC Schalke 04 die Zusammenarbeit mit dem langjährigen Hauptsponsor Gazprom beendet.
Sich von einem Vertrag zu lösen ist unproblematisch möglich, wenn die Vertragspartner den jeweiligen Vertrag einvernehmlich beenden. Ob eine einseitige Beendigung von Verträgen hingegen rechtlich zulässig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Einige Verträge enthalten etwa sog. Force-Majeure-Klauseln, die es z.B. erlauben, die vertraglichen Pflichten u.a. im Falle von Sanktionen oder kriegerischen Ereignissen ruhen zu lassen oder sogar den Vertrag zu beenden. Üblicherweise greifen derartige Klauseln aber nur, wenn die vertraglichen Pflichten wegen des Ereignisses mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. So dürfte es einem deutschen Transportunternehmen derzeit wegen der Gefahren für Leib und Leben nicht zumutbar sein, Lieferungen in umkämpfte Regionen der Ukraine durchzuführen. Vergleichbare Gefahren drohen bei einer Lieferung nach St. Petersburg oder Moskau hingegen derzeit nicht. Insofern ist fraglich, ob Force-Majeure-Klauseln in Bezug auf Russland derzeit anwendbar sind.
Grundsätzlich kommen auch ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht oder ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund in Betracht. Aber auch hierbei ist fraglich, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn die Erfüllung des Vertrags weiterhin ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist und „nur“ ein Reputationsverlust droht oder moralische Bedenken entgegenstehen.
Deutschen Unternehmern, die Geschäftsbeziehungen zu russischen Unternehmen unterhalten, sollten jedenfalls prüfen, ob für sie straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen drohen und ob sie sich ggf. von betroffenen Verträgen lösen können, wenn sie dies möchten.
Die Anwälte der Korten Rechtsanwälte AG beraten Sie hierbei. Gerne vereinbaren wir einen unverbindlichen Telefontermin mit Ihnen. Rufen Sie uns an unter: 040 - 8221822 oder schicken Sie uns eine Mail an: info@korten-ag.de.
Autoren: Dr. Arne Vogel und Marie-Luise Nalop
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