Unverbindliche Ersteinschätzung

Ihr Anliegen*

Ihr Vor- und Nachname*

Ihre E-Mail-Adresse*

Ihre Telefonnummer*

Rückruf gewünscht?

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

* Pflichtfelder - Ihre Kontaktdaten werden ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet.

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823

Bundesweite Beratung und Vertretung

Videokonferenz/Beratung

Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.

Zur rechtlichen Einordnung von Non-Fungible Tokens (NFTs)

22.11.2021
4 min

Unsere Auszeichnungen

NFTs haben in den letzten Monaten viel an Bekanntheit gewonnen und einen sich enorm dynamisch entwickelnden Markt geschaffen. Allein im Jahr 2021wurden NFTs im Wert von mehr als 3 Milliarden Dollar gehandelt. Was hinter NFTs insbesondere im Bereich der KUNST steckt und wie man sie rechtlich einordnet soll hier erklärt werden.

NFTs überrollen den Kunstmarkt

Spätestens am 11. März 2021wurden NFTs plötzlich „real“. Da wechselte nach einer Auktion bei Christie's eine NFT-Datei mit etwa 5.000 digitalen Bildern des bis dahin nahezu unbekannten Künstlers Beeple Winkelmann den Besitzer: Für einen Preis von fast 70 Millionen Dollar erwarben zwei Bieter aus Singapur dieses „Werk“, das Beeple-NFT. Allein die "echten" Werke von Künstlern wie David Hockney oder Jeff Koons erzielen derzeit ähnliche Preise. Bezahlt wurde in Krypto. Ausgestellt wird das Beeple-NFT von den Erwerbern: In keinem Museum, in keiner Galerie, sondern in einer virtuellen Welt namens Cryptovoxels. Das fühlte sich an wie eine Revolution des Kunstmarktes.

Der Medienhype um die NFT-Bilder und Animationen verschaffte den NFT-Verkaufsplattformen wie Nifty Gateway oder SuperRare enormen Zulauf. Auch mittelmäßig begabte Künstler*innen wie der Fast-Popstar Grimes konnte ihr NFT-Filmchen "WarNymph Collection" für mehr als 6 Millionen Dollar verkaufen. Beobachter wittern (wieder einmal) die Demokratisierung des Kunstmarktes - auch bisher eher erfolglose Kunstschaffende können so zu Ruhm und Reichtum kommen. Doch ein paar virtuelle Kunsthändler (aka Plattformen) beherrschen längst den Markt, was den Umsätzen und der Beschleunigung von Geldkreisläufe keinen Abbruch tut. Das fühlte sich an wie die digitale Übernahme des Kunstmarktes.

NFTs: handelbare digitale Vermögenswerte auf einer Blockchain

„NFT“ steht für „non-fungible Token“ - ein nicht ersetzbares und nicht reproduzierbares Token. Ein Token das ist – etwa wie eine Kryptowährung – ein lediglich digitaler Vermögenswert auf einer Blockchain. Anders als etwa ein Bitcoin kann ein NFT aber nicht geteilt werden. Ein NFT ist einzigartig und unteilbar. Diese Einzigartigkeit macht NFTs unter anderem für digitale Sammelstücke oder digitale Kunst zu einer perfekten Einheit. Der Eigentümer des NFT hat die totale technische Kontrolle über das dahinter gespeicherte Referenzobjekt, etwa ein Kunstwerk. Es fungiert dabei wie ein fälschungssicheres digitales Echtheitszertifikat. Nur der Eigentümer des NFTs hat das Recht und die (technische) Möglichkeit, das damit verbundene Werk zu veräußern. Und der Wert eines NFT richtet sich nach dem verknüpften Gegenwert des Objekts bzw. des Werkes. Die Verknüpfung erfolgt mittels smart contract, womit das digitale Werk am NFT auf der Blockchain verbunden wird.

Rechtliche Einordnung

NFTs werden als digitale Assets, durch Ihre Bindung an ein bestimmtes Objekt - z.B. an ein Werk - als ein unkörperlicher Vermögenswert sui generis gehandelt. Wobei der Gegenwert jeweils einzigartig und variierend ist. D.h. ein NFT ist einzigartig und ist einem anderen NFT gegenüber von rivalisierendem Wert. Denn anders als einen Kryptowährung - ein Bitcoin hat immer den gleichen Wert wie ein anderer Bitcoin – variiert der Wert eines jeden NFT. Je nachdem ob dahinter ein Werk vom Damien Hirst oder eben nur von Grimes steht.

NFTs stellen– jedenfalls nach ganz herrschender Meinung – keine absoluten Rechte dar und sind mangels Körperlichkeit auch keine Sachen im Sinne der § 90 BGB. Daher kommt ein tatsächliches “Dateneigentum” auch bei NFTs nicht in Betracht. Immerhin handelt es sich um „sonstiges Recht“ gemäß des § 823 Abs. 1 BGB und der Eigentümer genießt damit wenigstens deliktischen Schutz. Inhaber haben eine eigentumerähnliche Stellung, so dass also NFTs insbesondere die sog. Zuordnungs- und Ausschlussfunktion von Eigentum erfüllen.

Die konkrete rechtliche Bedeutung einzelner NFTs bleibt aber dem Willen der Beteiligten (Künstler, Händler, Erwerber, Sammler) überlassen – und vor allem der vertraglichen Gestaltung dieses Willens.

NFTs, das Urheberrecht und die vertragliche Gestaltung

Für den Erwerber eines NFT ist die Frage maßgeblich, welche Rechte er am „digitalen Original″ erhält. Eigentumsrechte gibt es nach unserer Rechtsordnung allein bei körperlichen Sachen und eben nicht an digitalen Werken. Hierfür kommt regelmäßig die Übertragung von Nutzungsrechten in Betracht, welche aber einzeln und explizit eingeräumt werden müssen.

Verkauft ein Künstler das NFT zu einem Werk, bleibt er weiterhin der Urheber und könnte unter anderem vom Käufer sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durchsetzen. Der Käufer des NFTs erhält idealerweise - zusammen mit dem Zertifikat - ein Nutzungsrecht eingeräumt. Je nachdem was die beteiligten Parteien vertraglich vereinbart haben, kann es sich dabei um eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz handeln. Mit einer einfachen Lizenz ist der Käufer berechtigt, das Werk zu nutzen. Dabei ist es grundsätzlich aber auch möglich, dass der Urheber sein Werk weiterhin selbst verwertet – etwa in einer Ausstellung oder durch ein Posting auf Facebook. Er kann auch anderen Käufern entsprechende Nutzungsrechte einräumen.

Erwirbt der Käufer das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk, darf er oder sie allein das Werk verbreiten und vervielfältigen. Nicht einmal der Urheber darf von seinem Werk weiterhin Gebrauch machen.

Laut dem Urheberrechtsgesetz ist es jedenfalls allein dem Urheber (Künstler) gestattet, für sein Werk ein NFT zu erstellen. Denn der dafür notwendige Upload auf eine entsprechende Plattform ist zweifellos als Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG einzuordnen. Darüber hinaus zeigen viele der Plattformen für den Verkauf der NFTs eine Vorschau des jeweiligen Werkes. Dieses dürfte eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellen. Erwerber und Veräußerer müssen im Vorhinein klar vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem Werk übergehen sollen, wenn die Transaktion eines NFTs ansteht. Wie bei normalen Lizenzgeschäften auch, ist dabei der genauen Formulierung der Lizenzeinräumung die besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Möglich sind hier insbesondere zeitliche oder auch etwa örtliche Einschränkungen des Nutzungsrechts. Auch denkbar ist eine Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten. Unbedingt sollte man beim Kauf oder Verkauf von NFTs einen kundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.

+Wir prüfen mit Ihnen und für Sie, die ideale Gestaltung von Erwerbsverträgen und Lizenzverträgen an Kunstwerken – sei es auf traditionelle Weise oder unter Benutzung von NFTs.

+Wenn Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, melden Sie sich gerne bei uns: marcus@korten-ag.de +

KORTEN Newsletter

Emailadresse

Ich bin damit einverstanden kostenlose E-Mail Newsletters von Korten zu aktuellen Rechtsthemen zu erhalten.

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823

Bundesweite Beratung und Vertretung

Videokonferenz/Beratung

Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.

MANDANTENSTIMMEN

Das sagen unsere Mandanten über uns

© KORTEN Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44

D-20354 Hamburg

T: +49 (0) 40 8221822

F: +49 (0) 40 8221823

E: info@korten-ag.de

W: korten-ag.de

Soforthilfe vom Anwalt

Unverbindliche Ersteinschätzung