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Zur Verjährungsthematik bei Gesellschafterausschlüssen

11.08.2021
4 min

Unsere Auszeichnungen

Keine Verjährung des Abfindungsanspruchs bei Unklarheit über die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses

Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage der Verjährung eines gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruchs zu befassen. Geltend gemacht wurde dieser von einem ehemaligen Gesellschafter einer GbR, der durch mehrheitlichen Gesellschaftsbeschluss aus der GbR ausgeschlossen wurde. Seinen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Abfindungsanspruch machte er erst sechs Jahre später geltend. Ursächlich dafür war der fortlaufende gerichtliche Prozess, der sich mit der Frage der Wirksamkeit seines Ausschlusses befasste. Der BGH entschied über das Schicksal dieses Abfindungsanspruchs mit Urteil vom 18.05.2021 (II ZR 41/20).

Der zu entscheidende Fall

Der spätere Kläger war ursprünglich Mitgesellschafter einer GbR. Mit Gesellschafterbeschluss vom 06.04.2009 wurde er mehrheitlich aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Einen solchen Ausschluss sah auch § 11 Abs. 3 des unter den Gesellschaftern vereinbarten Gesellschaftsvertrags vor. Hiergegen wendete sich der ausgeschlossene Gesellschafter und erhob gerichtliche Klage. Er machte geltend, sein Ausschluss aus der Gesellschaft sei nicht wirksam, er sei mithin noch immer Gesellschafter der GbR. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen legte die beklagte GbR Berufung ein. Mit Urteil im Januar 2015 wies das Berufungsgericht die Klage dann endgültig ab, so dass der Ausschluss des Gesellschafters rechtskräftig geworden ist.

Um anschließend den Abfindungsanspruch geltend zu machen, leitete der Kläger Ende 2014 ein Güteverfahren ein, welches aber Anfang 2015 scheiterte. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers ein Mahnbescheid an die beklagte Gesellschaft, gerichtet auf die Zahlung der Abfindungssumme in Höhe von EUR 1.125.000,00. Nach Widerspruch seitens der Beklagten wurde das Hauptverfahren über den Anspruch eröffnet und über mehrere Instanzen gestritten. Die beklagte GbR wendete ein, der Anspruch sei nach sechs Jahren mittlerweile verjährt. Was erstinstanzlich auf richterliche Zustimmung traf, wurde nun vom BGH verworfen.

Der BGH entschied mit dem vorliegenden Urteil höchstrichterlich, dass der Anspruch anders als vom Berufungsgericht angenommen, nicht mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt sei. Unstreitig sei dabei, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Das Berufungsgericht nahm allerdings an, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres 2009 begonnen habe, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem durch Gesellschaftsbeschluss entschiedenen Ausschluss- und damit von den den Anspruch begründenden Umständen hatte, was gesetzlich für den Beginn der Verjährungsfrist sorgt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass vorübergehend der Ausschluss des klagenden Gesellschafters durch das erstinstanzliche Gericht für unwirksam erklärt wurde, spiele hierfür keine Rolle. Damit sei der Anspruch verjährt und mithin durch den Kläger nicht mehr durchsetzbar.

Aber dieser rechtlichen Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Zutreffend sei zwar die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Auch sei der Anspruch richtigerweise 2009 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss des Klägers stattfand und laut Gesellschaftsvertrag der Abfindungsanspruch fällig wurde. Allerdings wurde die Frage nach der Kenntnis des Klägers und dem damit verbundenen Verjährungsbeginn vom BGH abweichend zum Berufungsgericht beurteilt.

Wann beginnt die Verjährung?

Grundsätzlich beginnt in Fällen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände seitens des Gläubigers („Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“). Dies dient der Rechtssicherheit und Billigkeit. Ausnahme hiervon ergeben sich nach gefestigter Rechtsprechung nur bei besonders verwickelter und problematischer Rechtslage oder bei geänderter höchstrichterlicher Judikatur. Vorliegend könnte ein solcher Ausnahmetatbestand einschlägig sein, da eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegen könnte, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Denn die Frage nach der Wirksamkeit des Ausschlusses stand noch immer offen im Raum. In solchen Fällen darf es laut BGH dem Kläger nicht zugemutet werden, direkt Klage erheben zu müssen. Gerade weil hier (noch) keine einigermaßen verlässliche rechtliche Einschätzung gegeben sei. Dies sei aber übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Dementsprechend läge das Berufungsgericht mit der Annahme falsch, der ehemalige Gesellschafter hätte nach Fälligkeit des Abfindungsanspruchs bereits Klage erheben müssen. Der BGH begründet dies damit, dass der Kläger nicht schon deswegen weniger schutzwürdig sein darf, weil es ihm vorrangig auf die Wirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft ankäme. Denn diese Rechtslage sei überhaupt Grundlage für den (möglicherweise) anschließenden Abfindungsanspruch und beruhe auf einer intensiven Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Schwere des Fehlverhaltens des Gesellschafters. Eine derartige Beurteilung habe das Gericht zu treffen, da es auch für etwaige Rechtskundige häufig nur schwer zu beurteilen sei. Dem Gesellschafter sei es somit nicht zumutbar, bereits vor abschließender Klarheit über seinen Ausschluss den Abfindungsanspruch geltend zu machen. Ein Vertrauen der beklagten Gesellschaft hingegen, nach der Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr in Anspruch genommen zu werden oder zu können, sei dementgegen nicht schutzwürdig. Mithin entschied der BGH, dass der Anspruch auf die Abfindung noch nicht verjährt und damit weiterhin durchsetzbar ist.

Stellungnahme

Die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des BGH verdeutlicht noch einmal die präzise Auseinandersetzung mit dem Thema der Verjährung und ihren einzelnen Regelungen, die sich oftmals nicht einfach aus dem Gesetz ablesen lassen. Dennoch hat der BGH hier die einzig richtige und angemessene Entscheidung getroffen: Die Verjährung kann nicht beginnen, bevor die Rechtslage um den Anspruch herum nicht klar ist. Und diese war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eindeutig. Spätestens nach den im Ergebnis divergierenden Instanz-Entscheidungen von Ausgangsgericht und Berufungsgericht war absehbar, dass es sich nicht um einen rechtlich offensichtlichen Fall handelt. Es wäre an dieser Stelle prozessökonomisch unsinnig gewesen, einen aufwendigen Streit über einen Abfindungsanspruch inzident im Verfahren über den Ausschluss des Gesellschafters zu führen. Falls sich letztlich nämlich rausgestellt hätte, dass der Ausschluss des Gesellschafters aus nicht auf den ersten Blick erkennbaren Gründen nicht wirksam gewesen wäre, hätte sich das etwaige Verfahren unnötig und wenig prozessökonomisch in die Länge gezogen, ohne dass es schlussendlich auf den Abfindungsanspruch angekommen wäre. Zudem steht eine solche rechtliche Behandlung auch im Widerspruch zu dem eigentlich verfolgten Ziel des Klägers, nämlich dem Bestehen seiner Stellung als Gesellschafter der GbR. Es wäre absurd gewesen, hätte der Kläger nur aufgrund von Verjährungsvorschriften auf der einen Seite sein Bestehen in der Gesellschaft einklagen müssen und damit genau das Gegenteil eines den Ausschluss betreffenden Abfindungsanspruch begehrt und auf der anderen Seite gleichzeitig den Abfindungsanspruch gefordert, der nur aufgrund eines vom Kläger nicht gewollten Ausschlusses fällig geworden wäre.

Insoweit lässt sich abschließend festhalten, dass vom BGH richtig erkannt wurde, dass zu der Kenntnis derer Umstände, die den Anspruch begründen auch immer eine im Groben klare und übersichtliche Rechtslage rund um den Anspruch vorliegen muss, bevor § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seine Wirkung entfaltet.

Autor: Jan-Philippe von Hagen

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