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Wir in Deutschland leben in einer sozialen Marktwirtschaft. Das bedeutet, dass unsere Wirtschaft von Angebot und Nachfrage lebt, was wiederum den Wettbewerb zwischen Unternehmen hervorruft und steigert. Um sich einen wettbewerblichen Vorteil zu schaffen, kann es vorkommen, dass Unternehmen sich bezüglich Angebote und Preise untereinander absprechen oder Zusammenschlüsse vereinbaren. Anders als bei reinen Kooperationen zwischen Unternehmen, handelt es sich bei Zusammenschlüssen um eine feste, meistens auf Dauer angelegte strukturierte Verbindung zwischen mindestens zwei Unternehmen. Im Grundsatz sind solche Zusammenschlüsse erlaubt und teilweise sogar erwünscht. Es ist Unternehmen damit nämlich möglich, ihre Geschäftsfelder zu erweitern, wovon der Wettbewerb profitiert. Doch solche Zusammenkünfte haben nicht nur Vorteile, sondern können die Wirtschaft durch gewissen Absprachen auch beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, um den wirtschaftlichen Wettbewerb zu manipulieren. Beispiele sind Preisabsprachen, Absprachen bezüglich der Produktionsengen, Boykottaufrufe oder die Aufteilung von Absatzgebieten. Wenn dies geschieht, bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als sich an diese (geheimen) Absprachen anzupassen und mit ihnen zu leben. Da aber Deutschland und auch andere Industriestaaten auf eine funktionierende Wirtschaft angewiesen sind, die durch solche Absprachen beeinträchtigt werden kann, muss ein freier Wirtschaftsmarkt gegeben sein, ohne Missbrauch oder massiver Dominanz einzelner Unternehmen. Geschützt werden sollen vor allem die Konsumenten, die andernfalls nicht auf günstigere Varianten ausweichen können. Aus diesem Grund existiert in Deutschland und auch in der EU grundsätzlich ein Kartellverbot. Die Ausnahmen hierzu sind übersichtlich. Dennoch ist es mit der richtigen kartellrechtlichen Herangehensweise möglich, sich innerhalb dieses Rahmens unternehmerisch erfolgreich zu bewegen und dennoch einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Die einzelnen Regelungen des Kartellrechts findet man in unterschiedlichen Gesetzen. In Deutschland existiert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welche Tatbestände und Rechtsfolgen wettbewerbsmäßigen Verhaltens festlegt und damit zunächst erste Anlaufstelle ist. Dieses Gesetz wurde im Laufe der Zeit weitgehend an die EU-rechtlichen Wettbewerbsregeln angepasst. Bei der Frage nach gesetzlichen Grundlagen muss zwischen dem nationalen und dem internationalen Wettbewerb differenziert werden. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen unterliegen immer dann dem europäischen Recht - und dann nicht der GWB - wenn sie in den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingreifen und diesen gegebenenfalls beeinträchtigen. Die Anforderungen an solche mitgliedsstaatlichen Beschränkungen sind gering, weshalb nicht selten das Europarecht zum Tragen kommt.
Von einem Preiskartell wird gesprochen, wenn zwischen zwei Unternehmen eine Absprache hinsichtlich der Preise bestimmter Produkte getroffen wird. Diese Vereinbarungen haben neben den einheitlichen meist marktüberschießenden Preisen auch noch zum Ziel, dass gleiche Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegt werden, um Niedrigpreise und Preiskämpfe zu vermeiden und infolgedessen den eigenen Gewinn zu maximieren. Aufgrund einer solchen Kartellbildung wird dann die marktwirtschaftliche Preisbildung weitgehend vernichtet.
Als Sonderform des Preiskartells existiert noch das sogenannte Submissionskartell, bei dem sich die agierenden Unternehmen vertraglich dazu verpflichten, bei öffentlichen Ausschreibungen geregelte Vereinbarung hinsichtlich Preisen und Bedingungen des Angebots einzuhalten.
Bei einem Quotenkartell hingegen vereinbaren zwei oder mehrere Unternehmen untereinander eine Produktions- oder Absatzmenge, um auf das Angebot auf den Markt Einfluss zu nehmen. Oftmals tritt das Quotenkartell als sogenanntes Rohstoffkartell auf. So zum Beispiel im internationalen Bereich bei den OPEC-Staaten, die ab und zu nach bestimmten Rechnungen Erdölfördermengen für die jeweils eingeschlossenen Länder festlegen und somit den Erdölpreis weltweit beeinflussen. Rohstoffkartelle im Allgemeinen wollen am Markt für Rohstoffe Preiserhöhungen erzielen oder Preissenkungen vermeiden. Aus diesem Grund werden in solchen Fällen die Förder- oder Angebotsmengen nach ausgewählten Richtlinien abgestimmt.
Weiterhin gibt es noch das Kundenschutzkartell. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass eine etwaige Kundenschutzvereinbarungen nicht gegen § 1 GWB („Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“) verstößt. Anknüpfungspunkt ist, ob das Wettbewerbsverbot sowohl zeitlich, gegenständlich als auch räumlich darauf beschränkt ist, das mit einem solchen Austauschvertrag angestrebte Ziel zu erreichen und ob eine sachliche Erforderlichkeit vorliegt. Alle der soeben genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, andernfalls kann die Nichtigkeit nach § 138 BGB („Sittenwidriges Rechtsgeschäft“) drohen.
Als Beispiel für ein solches Kundenschutzkartell dient das „Schienenkartell“, auch „Schienenfreunde“ genannt, welches von 1980 bis 2011 Mengen und Preise für Eisenbahnschienen absprach. In Deutschland traf dies vor allem die Deutsche Bahn, die durch die kartellrechtlichen Absprachen einen Schaden von etwa einer Milliarden Euro erlitt.
Beim Gebietskartell geht es um die territoriale Aufteilung von wirtschaftlichen Märkten hinsichtlich bestimmter Produkte und deren Absatz. Unternehmen vereinbaren dabei untereinander, welches nationale und regionale Gebiet dem einzelnen Unternehmen oder mehreren Unternehmen zugeteilt wird. Der Markt wird mithin zwischen ihnen wirtschaftlich aufgeteilt mit der Folge, dass das jeweilige Unternehmen auf dem zugeteilten Markt eine Vorrangposition erlangt. Es kann in dessen Folge Preisgestaltungen vornehmen und Anteile bestimmen, was einen massiven Eingriff und eine unzulässige Kontrolle des freien Wettbewerb nach sich zieht. Die beteiligten Unternehmen profitieren dabei besonders durch verringerte Transport- und Logistikkosten und der nicht vorhandenen Konkurrenz durch andere Unternehmen.
Neben dem Kartellverbot, welches regelt, dass es keine aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Absprachen zwischen Unternehmen geben darf, die den nationalen oder internationalen wirtschaftlichen Wettbewerb manipulieren oder beeinträchtigen, gibt es im Kartellrecht auch die Fusionskontrolle und das Missbrauchsverbot. Die Fusionskontrolle trägt Sorge dafür, dass es keine unternehmerischen Monopolstellungen durch wettbewerbsbeschränkende Marktstellung gibt. Dabei versteht man unter einer Monopolstellung beispielsweise den Fall, dass zwei Unternehmen aufgrund eines Unternehmenskaufs fusionieren und infolgedessen den Markt dominieren können. Um solche kartellrechtlichen Verstöße zu verhindern überwacht die Kartellbehörde (Bundeskartellamt) solche Zusammenschlüsse und bewertet die Auswirkungen eines möglichen Zusammenschlusses auf den Markt. Überwiegen im Ergebnis die Nachteile, kann das Kartellamt einen geplanten Zusammenschluss verbieten oder unter bestimmte Bedingungen setzen. Das Missbrauchsverbot hingegen soll die Stellung marktbeherrschender Unternehmen abwehren, indem solche Unternehmen, die einen Marktanteil von mindestens einem Drittel innehaben, verpflichtet sind sich gegenüber anderen Unternehmen und Konkurrenten fair und diskrimierungsfrei zu verhalten. Beispielsweise dürfen unterschiedliche Lieferanten eines Unternehmens nicht ohne sachlichen Grund bevorteilt oder benachteiligt werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen dann marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ist oder, wenn das Unternehmen einen Marktanteil von über 40 % innehat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, fällt das Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 19 GWB, welches Folgen von Missbräuchen regelt und Sanktionen festlegt.
Im Ergebnis steht immer eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Situation im Fokus. Nicht jede Preiserhöhung und nicht jeder Zusammenschluss bedeutet gleich einen sanktionierten Kartellverstoß. Dennoch sollten sich Unternehmen der Konsequenzen möglicher Verstöße bewusst sein.
Neben teilweise hohen Bußgeldern kommen auf die agierenden Unternehmen auch noch andere Rechtsfolgen zu: die zwischen ihnen und anderen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen sind nichtig und folglich nicht mehr wirksam. Weiterhin kann es auch zusätzlich zu strafrechtlichen Sanktionen kommen, die meist in Zusammenhang mit einer Vermögensabschöpfung bei dem jeweiligen Unternehmen stehen. Die Höhe der Buß- und Strafgelder variiert. Je nach Schwere des Verstoßes können Unternehmen mit Strafen von bis zu einer Millionen Euro rechnen. Weiterhin können zusätzlich bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes eingezogen werden. Zu bedenken ist zudem auch, dass es im Kartellrecht möglich ist bei rechtswidrigem kartellrechtlichem Handeln von Mitbewerbern beim Bundeskartellamt angezeigt zu werden. Es muss also nicht immer direkt das Kartellamt vor der Tür stehen, sondern es reicht schon, wenn sich Konkurrenten auf nicht konformes Verhalten berufen.
Der Schadensersatz bezieht sich grundsätzlich auf die sogenannte „Overcharge“. Darunter versteht man die Differenz zwischen dem hypothetischen Marktpreis und den Preisen, die das Unternehmen (unter Umständen missbräuchlich) auf Grund derer Marktstellung aufgerufen haben.
Als Follow-On-Klagen bezeichnet man innerhalb des Kartellrechts Klagen auf Schadensersatz eines Unternehmens, nachdem ein Kartellverstoß eines anderen Unternehmens durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich also um eine private Durchsetzung, bei der eine widerlegbare Schadensvermutung zugunsten des Klägers streitet und damit seine Position stärkt. Das beklagte Unternehmen muss dann nämlich aktiv nachweisen, dass gerade kein Schaden entstanden ist. Dies ist in der Praxis oft nahezu unmöglich. Auch sprechen die Verjährungsregelungen für eine erleichterte Schadensdurchsetzung: solche Ansprüche verjähren anstatt nach drei Jahren erst nach fünf Jahren ab Beendigung des Kartellrechtsverstoßes.
Auch wenn es vergleichsweise wenige Ausnahmen gibt, existieren unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Einzelfälle, in denen Absprachen kartellrechtlich zulässig und Unternehmen vom grundsätzlichen Kartellverbot befreit sind. Dies kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Warenverkehr durch Kartelle wesentlich verbessert wird oder Absprachen für den technischen Fortschritt von Nutzen sind. Unabhängig davon, um was für eine Ausnahme es sich im Einzelfall handelt, ist zusätzliche Voraussetzung jedoch immer, dass der Verbraucher in irgendeiner Weise davon profitiert. Dies ergibt sich oft aus einer angemessenen Beteiligung an dem daraus entstehenden Gewinn. Weiterhin können Absprachen zwischen kleinen und mittelgroßen Unternehmen erlaubt sein, da die Auswirkungen solcher Abstimmungen auf den wirtschaftlichen Markt eher gering sind.
Abgesehen von der nachträglichen Abwendung hoher Bußgelder oder Schadensersatzansprüchen, die bei kartellrechtlichen Verstößen den agierenden Unternehmen drohen, ist es gerade präventiv wichtig, wettbewerbskonforme Strategien zu entwickeln und umzusetzen. Daher spielt kartellrechtliche Compliance vor allem in Mittel- bis Großunternehmen eine überragend wichtige Rolle. Unternehmen brauchen heutzutage ein umfassendes und klar gegliedertes Compliance Management System, welches dafür Sorge trägt, dass es zu keinen Verstößen gegen das Kartellrecht kommt und das Verhalten des Unternehmens kartellrechtskonform gestaltet wird. Es ist die Pflicht eines jeden Unternehmens eigenständig zu überprüfen, ob die eigene Verhaltensweise kartellrechtskonform ist. Dies ist gerade für juristische Laien oft sehr schwer nachvollziehbar, da die Frage, ob es sich bei einer Absprache mit einem anderen Unternehmen um eine zulässige Kooperation- oder ein verbotenes Kartell handelt, nicht immer so leicht zu beantworten ist.
Genau aus diesem Grund möchten wir Unternehmen in solchen Situationen helfen. Ein Schwerpunkt der K+ Korten Rechtsanwälte ist die Beratung von Mandanten im Gebiet des Kartellrechts. Sie können sich unter anderem an uns wenden, bei:
• Allgemeinen und grundsätzlichen Fragen zum Kartellrecht
• Beratungen bezüglich Boykottaufrufen
• Angelegenheiten, in denen Sie bereits einen Bußgeldbescheid oder Ähnliches erhalten haben. Wir kümmern uns um die Schadensbegrenzung innerhalb der zuvor abgesprochenen Möglichkeiten.
• Bei Inanspruchnahme von anderen Unternehmen oder dem Kartellamt gehen wir mit Ihnen mögliche Schritte zur Abwehr durch.
• Dem Wunsch präventiv vorzubeugen und wie Sie sich gegen hohe Vertragsstrafen und gegen die Inanspruchnahme anderer Unternehmen absichern.
• Anspruchs Durchsetzungen gegen andere Unternehmen, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen haben. In Betracht kommen hierbei Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche oder Schadensersatzansprüche
Unsere Beratungsfelder
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Jan-Philippe von Hagen
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