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In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die den Verfall der wechselseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen, sofern diese Ansprüche nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese sog. Ausschlussklauseln (auch Verfallsklauseln) dienen der Rechtssicherheit, weil sie die Arbeitsvertragsparteien zu einer zügigen Geltendmachung ihrer Ansprüche zwingen. Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen stellen regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der richterlichen Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Arbeitsverträgen befindet sich im stetigen Wandel. Zuletzt mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 hat das BAG seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von pauschalen Ausschlussklauseln mit weitreichenden Folgen geändert. Als pauschale Ausschlussklauseln werden Vertragsklauseln bezeichnet, die den Verfall sämtlicher aus dem Arbeitsverhältnis folgender wechselseitiger Ansprüche bestimmen, ohne hiervon solche Ansprüche auszunehmen, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften vertraglich nicht abbedungen werden können, wie etwa Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.
Mit Urteil vom 20. 6. 2013 - 8 AZR 280/12 hatte das BAG entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die pauschal gehalten war und sich dem Wortlaut nach auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezog, die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs infolge Mobbings nicht ausschließt. Nach Ansicht des BAG ergab die Auslegung der Klausel, dass sie weder Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzungen noch aus unerlaubter Handlung erfasse, da ein Verfall derartiger Ansprüche gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB) verstoßen würde. Es sei insofern davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien mit Vereinbarung der Ausschlussklausel nur solche Fälle erfassen wollten, die gesetzlich zulässig seien.
Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 hat das BAG diese Rechtsprechung nun ausdrücklich aufgegeben und klargestellt, dass Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung von derartigen pauschalen Ausschlussklauseln doch umfasst sind. Derartige Klauseln verstoßen somit gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 202, 276 Abs. 3 BGB) und sind nach § 134 BGB insgesamt nichtig. Die Nichtigkeit führt zudem ausnahmsweise dazu, dass auch der Arbeitgeber die Klausel nicht gegen sich gelten lassen muss. In anderen Fällen der Unwirksamkeit bleibt der Arbeitgeber als Verwender der Klausel an diese gebunden, während der Arbeitnehmer sich auf ihre Unwirksamkeit berufen kann (sog. Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Entgegen der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der langjährigen Beratungspraxis der Anwälte werden Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung nun doch von pauschalen Ausschlussklauseln umfasst. Folge hieraus ist die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel in ihrer Gesamtheit, sodass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verfallen, sondern fortbestehen. Eine wirksame Ausschlussklausel muss künftig die vorbenannten Ansprüche explizit von ihrem Anwendungsbereich ausschließen.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Gestaltung entsprechender Klauseln beratend zur Seite.
Autor: Paul-Benjamin Gashon
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