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Zu der rechtlichen Behandlung von Scheingeschäften innerhalb der Insolvenzanfechtung

22.09.2021
3 min

Unsere Auszeichnungen

Der zu entscheiden Fall

In dem vom LAG Köln am 08. April 2021 entschiedenen Fall (Az.: 6 Sa 1159/20) klagte ein Insolvenzverwalter gegen die Ehefrau des Geschäftsführers einer zu diesem Zeitpunkt schon insolventen GmbH. Zwischen der GmbH und der Ehefrau des Geschäftsführers bestand laut Beklagtenseite ein Arbeitsverhältnis, in welchem die Beklagte als Arbeitnehmerin für die GmbH tätig war. Sowohl der Insolvenzverwalter, der sich nach der Zahlungsunfähigkeit der GmbH um deren Abwicklung kümmerte, als auch das Gericht sahen in dem Verhältnis zwischen Beklagter und GmbH gerade kein Arbeitsverhältnis: ein solcher Dienstvertrag sei nur zum Schein zustande gekommen. Die Beklagte habe über vier Jahre hinweg Gehalt bezogen, ohne dass sie wirklich dafür gearbeitet habe. Einziger Anhaltspunkt, der das vermeintliche Arbeitsverhältnis stützen sollte, stellten zwei Vertragsurkunden dar. Die Beklagte hatte allerdings weder einen festen Arbeitsplatz innerhalb des Büros noch eine eigene geschäftliche Telefonnummer. Auch nahm sie als einzige Beschäftigte nachweislich nicht an der Zeiterfassung hinsichtlich der Arbeitsstunden teil. Dennoch wurden ihr in diesem vier Jahren insgesamt € 399.578,72 Arbeitsentgelt ausgezahlt, was der Insolvenzverwalter angefochten und klageweise zurückverlangt hat. Die Klage hatte Erfolg.

Die rechtliche Bewertung

Nach der Insolvenz eines Unternehmens wird ein Insolvenzverwalter eingeschaltet, der die Gläubiger eines Schuldners - hier die GmbH - gemeinschaftlich zu befriedigen versucht, indem er das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös verteilt. Er kann zuvor geflossene Geldleistungen des damals noch liquiden Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Dies ist für ihn vor allem dann möglich, wenn Geld bewusst umgelagert wurde, um es aus der Insolvenzmasse zu entfernen und damit einer insolvenzrechtlichen Abwicklung zu entziehen oder wenn der Empfänger der Leistung nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig sind beispielsweise Empfänger unentgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist dann unentgeltlich, wenn dem Leistenden keine Gegenleistung zufließen soll. Nähere Vorschriften dazu enthält die Insolvenzordnung. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Grundsätzlich sind Arbeitsleistungen innerhalb eines Dienstvertrages gerade nicht unentgeltlich, da der Arbeitnehmer etwas für sein Gehalt tut: er arbeitet. Anders hingegen gestaltet sich der vorliegende Fall. Denn bei diesem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau liegt ein sogenanntes Scheingeschäft vor. Diese kennzeichnen sich dadurch, dass entsprechende Willenserklärungen durch die Parteien nur zum Schein abgegeben werden, um den Rechtsverkehr zu täuschen bzw. rechtliche Vorschriften bewusst zu umgehen.

Scheingeschäfte sind grundsätzlich nach § 117 BGB nichtig und damit ungültig. In der Insolvenz wird ein solches Scheingeschäft daher wie ein unentgeltliches Geschäft im Sinne des § 134 InsO behandelt, was dazu führt, dass es von dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann. Folglich sind die erlangten Leistungen zurück zu gewähren. Vorliegend das Gehalt der Beklagten für die letzten vier Jahre in Höhe von insgesamt € 399.578,72 netto.

Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast eines behaupteten Scheingeschäfts im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei dem Insolvenzverwalter. Sind allerdings unstreitige Tatsachen bekannt, die deutlich auf ein Scheingeschäft hindeuten, so muss die beklagte Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO konkrete Tatsachen vortragen, die beweisen, dass ein solches Scheingeschäft gerade nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte beweisen müssen, dass es sich bei den zwei Vertragsurkunden nicht nur um die Dokumentation eines nichtigen Geschäfts nach § 117 BGB handelt, sondern ein wirksamer und vollzogener Arbeitsvertrag vorliegt. Dies konnte sie nicht.

Zuständigkeit des LAG Grundsätzlich sind insolvenzrechtliche Streitigkeiten vor dem jeweils zuständigen Zivilgericht auszutragen. Vorliegend befasste sich aber kein Insolvenzgericht, sondern das Landesarbeitsgericht mit diesem Fall. Das liegt an § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser Paragraph regelt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter anderem über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zuständig sind. Genau diese Frage stand im vorliegenden Fall im Mittelpunkt: gab es zwischen der GmbH und der Ehefrau des Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis? Oder bestand dieses nur zum Schein? Erst nach Klärung dieser Tatsache kann überhaupt die Frage nach einer wirksamen Anfechtung vom Gericht beantwortet werden.

Stellungnahme

Der Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen. Auch ohne Kenntnis des in Bezug genommenen Insolvenzverfahrens liegt auf der Hand, dass Zahlungsabflüsse von € 400.000 ganz erheblichen Einfluss auf die Liquidität der Gesellschaft haben. Neben der beklagten Ehefrau dürfte ebenfalls der Geschäftsführer (Ehemann) für diese Liquiditätsabflüsse haften, da er zum Schaden der GmbH Scheinverträge eingegangen war.

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