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Seit dem 01.09.2021 gelten neue Regelungen für den Bezug von Elterngeld für Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden. Die Vorteile im Einzelnen:
Grundlegend haben Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, die nach der Geburt ihres Kindes keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höchstgrenze der erlaubten Arbeitszeit belief sich bisher auf 30 Wochenstunden. Nach der Elterngeldreform sind nunmehr sogar bis zu 32 Wochenstunden erlaubt. Hierdurch können zukünftig Arbeitszeiten noch flexibler gestaltet werden. Es wäre sogar eine volle 4-Tage Woche möglich.
Nach dem neu eingeführten § 4 Abs. 5 BEEG können Eltern zusätzlich – über die 12 Monate hinaus - Basiselterngeld beziehen, wenn das Kind ein Frühchen ist. Die zusätzlich gewährten Monate richten sich staffelweise nach den Wochen, an denen das Kind zu früh geboren worden ist. Im Gesetz heißt es auszugsweise: Wenn das Kind: mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Diese Regelung wurde geschaffen, damit Eltern in dieser besonderen und herausfordernden Situation mehr Ruhe für sich und ihr Kind erfahren und entsprechend durch das Elterngeld finanziell abgesichert sind.
Das Bundesfamilienministerium unterstützt mit dem Partnerschaftsbonus insbesondere Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit arbeiten möchten und sich die Kindererziehung/ Kinderbetreuung mit dem Partner teilen möchten. Eine Neuerung ist in diesem Bereich die flexiblere Gestaltung des Partnerschaftsbonus. Während Eltern diesen zuvor 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann der Bonus nunmehr zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden. Ein flexibler Ausstieg nebst kurzfristiger Verlängerung ist ab dem 01.09.2021 möglich. Auch die Wochenarbeitsstunden können flexiblerer eingesetzt werden. Solange die Eltern im Schnitt zwischen 24 bis 32 Wochenstundenarbeiten, bleibt der Partnerschaftsbonus bestehen. Den Partnerschaftsbonus können sogar Alleinerziehende beanspruchen. In diesem Zusammenhang gibt es eine weitere Neuigkeit: Wenn Eltern im Rahmen ihrer Teilzeitarbeit z. B. in Kurzarbeit gehen oder Krankengeld bekommen, werden andere Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder Krankengeld nicht (mehr) angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes bleibt bestehen.
Eltern, die Teilzeit arbeiten, müssen nur noch in Ausnahmefällen nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Bisher mussten Eltern nach Ablauf des Bezugszeitraums ihr tatsächliches Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Letzteres kann lediglich noch in Zweifelsfällen angefordert werden.
Weiter profitieren Eltern und Verwaltung von grundlegenden Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen. Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften werden im Rahmen des Elterngeldes besser berücksichtigt. Wenn die selbständigen Nebeneinkünfte durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern nunmehr beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt ihres Kindes für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt pauschal die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.
Die Berechnung von Elterngeld insbesondere in Kombination mit dem Partnerschaftsbonus ist nicht immer einfach, geschweige denn verständlich. Demnach können Eltern auf der Seite des Bundes den sogenannten „Elterngeldrechner“ in Anspruch nehmen und die Höhe ihres Anspruchs auf Elterngeld selbst berechnen. Zudem bieten einige Bundesländer (Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Antrags Assistenten“ (ElterngeldDigital). Der „Antrags-Assistent“ hilft beim Ausfüllen des Antrages auf Elterngeld und vereinfacht den Vorgang, indem dieser Fachbegriffe erklärt oder häufig gestellte Fragen beantwortet. In den Bundesländern Bayern, Hessen und Saarland soll bereits die Online-Beantragung möglich sein.
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