Unverbindliche Ersteinschätzung

Ihr Anliegen*

Ihr Vor- und Nachname*

Ihre E-Mail-Adresse*

Ihre Telefonnummer*

Rückruf gewünscht?

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

* Pflichtfelder - Ihre Kontaktdaten werden ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet.

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823

Bundesweite Beratung und Vertretung

Videokonferenz/Beratung

Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.

Die Liquidation einer GmbH

31.03.2022
3 Min.

Unsere Auszeichnungen

Die Liquidation einer GmbH

Neben dem verhältnismäßig einfachen Prozess der Gründung einer juristischen Person in Form einer GmbH, liegen in deren Auflösungsprozess, der sogenannten Liquidation, einige Unsicherheiten verborgen, die wir vorliegend näher betrachten wollen.

Was ist eine Liquidation überhaupt?

Von der Liquidation einer GmbH spricht man dann, wenn die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit einstellt und aufgelöst werden soll. Für diesen Ablauf gibt es im GmbHG, genauer in den §§ 60 ff. GmbHG, gesetzliche Regelungen, die aufzeigen, wie eine solche Liquidation abzulaufen hat.

Warum wird eine GmbH liquidiert?

Die Liquidation einer GmbH kann verschiedene Ursachen haben. Die meisten von ihnen sind in § 60 GmbHG festgelegt. Dazu zählt zum Beispiel ein Gesellschaftsbeschluss, der darauf gerichtet ist, die Gesellschaft aufzulösen. Grundsätzlich benötigt für einen solchen Auflösungsbeschluss sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter. Allerdings ist es möglich im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung zu treffen, solange die drei Viertel Mehrheit nicht unterschritten wird. Weiterhin kann eine GmbH auch nur für eine bestimmte Dauer angelegt sein. Die Auflösung findet dann durch das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ablaufdatum statt. Darüber hinaus kann eine Liquidation auch per gerichtlichen Verfahren angeordnet werden. So zum Beispiel durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 60, 61 GmbHG, beispielsweise wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen. Weiterhin durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, durch Mängel des Gesellschaftsvertrags nach § 399 FamFG oder durch die Löschung der GmbH aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG. Diese Auflistung für Liquidationsgründe ist allerdings nicht abschließend, vielmehr existieren noch weitere gesetzliche- und vertraglich festlegbare Auflösungsgründe.

Wie läuft eine Liquidation ab?

Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt in verschiedenen Schritten. Zunächst entscheidet die Gesellschaftsversammlung durch Beschluss, dass die Gesellschaft beendet werden soll. In diesem Beschluss wird der Zeitpunkt festgehalten, ab welchem die GmbH ihre Tätigkeiten einstellen- und das Gesellschaftsvermögen verwertet werden soll. Zudem kann die Beendigung unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Grundsätzlich wird in dem Auflösungsbeschluss gleichzeitig die Abberufung des Geschäftsführers geregelt. In den meisten Fällen wird dieser anschließend zum Liquidator der GmbH bestellt. Andere Regelungen sind aber möglich. Gemäß § 65 GmbHG muss die Liquidation anschließend zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Diese muss in elektronischer öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 12 HGB), also über einen Notar, eingereicht werden. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung, ist also nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Liquidation. Darüber hinaus muss die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt im Geschäftsverkehr den Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) tragen. Aus einer GmbH wird dann eine GmbH i.L. Zudem muss die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Darin enthalten sollen sowohl die Firma, der Ort der Gesellschaft und die Auflösungsmitteilung, sowie eine Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft sein, die noch offenen Forderungen gegen die GmbH geltend zu machen (vgl. § 65 II GmbHG). Ab Bekanntgabe im Bundesanzeiger fängt das sogenannte Sperrjahr an.

Was passiert innerhalb des Sperrjahrs?

Innerhalb dieses Zeitraums hat der Liquidator die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Abwicklung zu sorgen. Dabei hat er sich an die §§ 70, 71 GmbHG zu halten. Diese regeln, dass der Liquidator alle laufenden Geschäfte zu beenden-, Verträge zu kündigen-, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen- und insbesondere die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen hat. Das Sperrjahr soll die Gesellschafter daran hindern, schon innerhalb dieses Zeitraums das Gesellschaftsvermögen untereinander aufzuteilen. Vielmehr sollen die Gläubiger der Gesellschaft in diesem Jahr die Möglichkeit haben, ihren Ansprüchen nachzugehen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die GmbH bereits vermögenslos ist. Unter den Gläubigern besteht kein Rangverhältnis, sondern es liegt allein im Ermessen des Liquidators die Reihenfolge festzulegen. Er ist darüber hinaus auch nicht zu einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger angehalten. Sollte kein oder zu wenig Vermögen vorhanden sein, ist der Liquidator dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Verbindlichkeiten von eigenen Gesellschaftern werden, sofern es sich dabei um normale Verkehrsgeschäfte handelt, ebenso wie die Forderungen der Gläubiger behandelt. Anderes gilt nur für Darlehnsansprüche.

Was passiert nach dem Sperrjahr?

Nach Ablauf des Sperrjahrs, in welchem notwendigerweise die Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten und Tilgung der Schulden stattgefunden hat, wird eine Schlussbilanz aufgestellt und das übrige Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern verteilt (vgl. § 72 GmbHG). Die Quote ergibt sich aus den jeweiligen Gesellschaftsanteilen. Anschließend muss die Beendigung der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Gesellschaft ist sodann von diesem zu löschen. Es herrscht allerdings noch immer Uneinigkeit bezüglich der Konsequenz der Löschung für die Existenz der GmbH als juristische Person. Nach der wohl herrschenden Meinung erlischt die Gesellschaft nur dann, wenn sowohl kein verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen mehr vorliegt und darüber hinaus die Löschung im Handelsregister bereits stattgefunden hat. Nur wenn beide Komponenten vorliegen, existiert die GmbH nach überwiegender Auffassung als solche nicht mehr (Lehre des Doppeltatbestands). Problematisch kann es allerdings werden, wenn sich nach Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Nach der Lehre des Doppeltatbestands ist die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen, sondern lediglich aufgelöst. Ein solcher Fall ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Grund wird der Rechtsgedanke aus dem AktG, namentlich des § 273 IV AktG, entsprechend angewendet, sodass es zu einer Nachtragsliquidation kommt.

Zusammenfassung

Die Liquidation ist ebenso wie die Gründung einer GmbH ein Teil der Wirtschaft und des Handels- und Gesellschaftsrechts, in welchem neue Gesellschaften hervortreten und existierende GmbHs wieder ausscheiden. Es ist bei der Beendigung gerade von größeren Gesellschaften den Mandanten zu raten, sich bei der Abwicklung professionelle Unterstützung heranzuziehen, damit eine reibungslose Auflösung gesichert ist.

KORTEN Newsletter

Emailadresse

Ich bin damit einverstanden kostenlose E-Mail Newsletters von Korten zu aktuellen Rechtsthemen zu erhalten.

Büro Hamburg:

Korten Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44, 20354 Hamburg

E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823

Bundesweite Beratung und Vertretung

Videokonferenz/Beratung

Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.

MANDANTENSTIMMEN

Das sagen unsere Mandanten über uns

© KORTEN Rechtsanwälte AG

Neuer Wall 44

D-20354 Hamburg

T: +49 (0) 40 8221822

F: +49 (0) 40 8221823

E: info@korten-ag.de

W: korten-ag.de

Soforthilfe vom Anwalt

Unverbindliche Ersteinschätzung