Unverbindliche Ersteinschätzung
Büro Hamburg:
Korten Rechtsanwälte AG
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823Bundesweite Beratung und Vertretung
Videokonferenz/Beratung
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.
Unsere Auszeichnungen
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 %. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz aus dem Soll-Entgelt, welches dem Arbeitnehmer vertraglich ohne den Arbeitsausfall zustehen würde, und dem Ist-Entgelt, welches der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsausfalls tatsächlich erzielt hat.
Aktuell diskutiert die Bundesregierung auf Grund der Corona-Pandemie eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, kündigte Gespräche mit Arbeitgebern und Gewerkschaften über eine Erhöhung auf bis zu 80 % bzw. 87 % an.
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern erhält neben einer fixen auch eine variable Vergütung, welche häufig auch als Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Zuschläge oder Boni bezeichnet werden. Diese leistungsorientierten Vergütungsmodelle sollen Anreiz und Motivation für den Arbeitnehmer darstellen und sind bei divergierenden Lohnvorstellungen ein probates Mittel bei Gehaltsverhandlungen. Die Höhe der variablen Vergütung kann dabei an verschiedene Parameter wie z.B. an die Leistung oder den Umsatz des Arbeitnehmers aber auch an den Unternehmensgewinn oder den Unternehmenswert geknüpft werden.
Sollte neben einer fixen Grundvergütung auch ein variabler Vergütungsbestandteil vertraglich vereinbart worden sein, so sind auch diese im Rahmen des Soll-Entgeltes zu berücksichtigen, soweit sie im Zeitraum der Kurzarbeit angefallen wären und keine einmaligen Zahlungen darstellen. Bei der Bestimmung der Höhe des variablen Vergütungsbestandteiles können Schwierigkeiten auftreten, da ggf. nicht ermittelbar ist, welcher Umsatz generiert, welche Leistungen erbracht oder wie hoch der Gewinn ohne den Arbeitsausfall ausgefallen wäre. Gem. § 106 Abs. 4 S. 1 SGB III ist das Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate maßgeblich, wenn das Soll-Entgelt in dem Zeitraum der Kurzarbeit nicht bestimmbar ist.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vergleichbare Gratifikationen stellen einmalige Arbeitsentgelte dar, welche zwar beim Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden, nicht aber beim Kurzarbeitergeld. Hier ist präzise zu unterscheiden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Auch etwaige Mehrarbeit in den Vormonaten bleibt bei der Ermittlung des Soll-Entgelts unberücksichtigt.
Zudem wird das Kurzarbeitergeld nur bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 6.900,00 (West) bzw. EUR 6.450,00 (Ost) gewährt. Arbeitnehmer die trotz der Kurzarbeit ein Ist-Entgelt oberhalb dieser Grenze erzielen sind nicht anspruchsberechtigt.
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
NEWS
Hier finden Sie alle Artikel zu den relevantesten Rechtsthemen
21.02.2024
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung
Zu den Gründen und der Ausgestaltung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Testament oder Erbvertrag
22.12.2023
Wichtige Änderungen für das Personengesellschaftsrecht – Neuregelungen des MoPeG
Zu den Änderungen des MoPeG und deren Einfluss auf das Erbrecht und Gesellschaftsrecht
05.12.2023
Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.
23.11.2023
Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Treuepflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Büro Hamburg:
Korten Rechtsanwälte AG
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
E: info@korten-ag.deT: +49 (0) 40 8221822F: +49 (0) 40 8221823Bundesweite Beratung und Vertretung
Videokonferenz/Beratung
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir auch persönliche Beratungsgespräche per MS Teams, Zoom etc. an.
MANDANTENSTIMMEN
Das sagen unsere Mandanten über uns
Soforthilfe vom Anwalt
Unverbindliche Ersteinschätzung