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Das Arbeitsgericht Köln hatte mit Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen Fehlens eines schriftlichen Nachweises der behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund der Gefahr einer Corona-Infektion zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer war seit wenigen Monaten als Monteur in einem kleinen Dachdeckerbetrieb beschäftigt, der regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Oktober 2020 erhielt er einen Anruf des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Bruder seiner Freundin mit dem Corona-Virus infiziert sei und er als Kontaktperson gelte. Es wurde sodann fernmündlich die häusliche Quarantäne aufgrund des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie angeordnet.
Der Arbeitnehmer informierte seinen Arbeitgeber über die Anordnung der Quarantäne und dass er vorerst nicht zur Arbeit erscheinen könne. Der Arbeitgeber verlangte jedoch eine schriftliche Bestätigung der Quarantäneanordnung seitens der Behörde. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfragen des Arbeitnehmers wurde ihm diese Bestätigung vom überlasteten Gesundheitsamt zunächst nicht erteilt. Der Arbeitgeber zweifelte deshalb an, dass überhaupt eine behördliche Anordnung der Quarantäne erfolgt sei und erklärte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wenige Tage später ging dem Arbeitnehmer die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der häuslichen Quarantäne zu. Der Kläger erhob sodann Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Köln hat in der Entscheidung zunächst klargestellt, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes selbst bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitnehmer jedenfalls vor willkürlichen Kündigungen und Kündigungen, die auf sachfremden Motiven beruhen geschützt ist, da diese gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden verstoßen und damit unzulässig sind.
Die ausgesprochene Kündigung sei im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen worden. Der Arbeitgeber habe die behördliche Anordnung aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung angezweifelt und den Arbeitnehmer so dazu gezwungen, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Anordnung der Quarantäne bedürfe aber keiner Schriftform und die Nichtbeachtung sei unter Strafe gestellt, sodass der Arbeitnehmer der Anordnung Folge leisten musste. Der verspätete Zugang der schriftlichen Anordnung falle nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers.
Eine in dieser Konstellation ausgesprochene Kündigung erweise sich auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes als rechtsunwirksame willkürliche Kündigung aus sachfremden Motiven. Von der Rechtsordnung könne nicht hingenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz allein deswegen verliere, weil eine schriftliche Bestätigung einer behördlichen Quarantäne-Anordnung erst verspätet erfolge.
Die Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund einer behördlichen Anordnung zur häuslichen Quarantäne verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam, auch wenn eine schriftliche Anordnung oder Bestätigung der Quarantäneanordnung verspätet vorgelegt wird. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, dass es bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes keines Kündigungsgrundes für die ordentliche Kündigung bedarf. Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die behauptete mündliche Anordnung der Quarantäne tatsächlich nur vorgeschoben ist und legt der Arbeitnehmer zunächst keine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vor, wird der Arbeitgeber gut beraten sein, mit der Kündigung zuzuwarten. Hintergrund ist, dass auch eine mündliche Anordnung der Quarantäne wirksam ist. Mit Blick auf die Möglichkeit des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 IfSG eine Entschädigung für die während der Quarantäne trotzdem anfallenden Lohnkosten zu beantragen, dürfte eine (ggf. fristlose) Kündigung auch dann noch möglich sein, wenn das Gesundheitsamt die Erstattung nachträglich ablehnen sollte, weil eine Quarantäne tatsächlich nicht angeordnet wurde.
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