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Korten Rechtsanwälte AG
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Unsere Auszeichnungen
Derzeit erreichen uns wieder vermehrt Anfragen von Unternehmen, insbesondere von Existenzgründern und Jungunternehmern, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem Business Coaching in eine nicht zu unterschätzende Kostenfalle getappt sind. Die Problematik ist nicht neu, jedoch in diesen Zeiten wieder präsent. Aufgrund der aktuellen Reichweite dieses unseriösen Geschäftsmodells und der zahlreichen Anfragen, die uns im Rahmen der Gründungsberatung erreichen, möchten wir hierauf präventiv hinweisen und Betroffenen Unterstützung anbieten.
Die hier im Fokus stehenden Verträge umfassen insbesondere das Business Coaching als Oberbegriff. Gemeint sind also Verträge über Unternehmen Coaching oder Geschäftsführer Coaching, welche überwiegend über das Internet geschlossen werden. Grundsätzlich bezeichnet Business Coaching einen strukturierten Kommunikationsprozess, in dem ein Coach mit bestimmten Techniken, Methoden und Materialien den Kunden gegen Zahlung einer Vergütung darin unterstützt, schnell und effizient seine Unternehmensstruktur zu verbessern oder aufzubauen und seine unternehmerischen Ziele zu erreichen. Die Online Verträge werden entweder als sogenannte „Einmal Coachings“ zu einem einmaligen Preis oder als „Abo-Verträge“ mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen. Die Laufzeit kann variieren. Bei den Laufzeitverträgen kann das vereinbarte Entgelt nicht selten vom Kunden in monatlichen Raten über die Laufzeit gezahlt werden.
Die seit zwei Jahren bestehende Corona Pandemie und auch die derzeitige Kriegssituation in der Ukraine hat uns Menschen verändert. Viele suchen daher nicht nur persönlich, sondern auch als Gründer Hilfe oder Unterstützung bei Therapeuten, Coaches oder sonstigen Beratern. Coaches gibt es mittlerweile für alle Lebensbereiche. Schwarze Schafe in dieser Branche können sich somit in der Fülle von Coaching-Angeboten perfekt tarnen. Unseriöse Anbieter, die letztendlich keine Lösungen bieten, sondern ihre Kunden mit ihren überzogenen Versprechen in eine Abhängigkeit locken, fallen zunächst nicht auf. Erst, wenn der Erfolg ausbleibt und der Kunde nach der dritten Online-Sitzung merkt, dass er auf ein unseriöses Angebot hereingefallen ist und ein großer wirtschaftlicher Schaden droht oder bereits eingetreten ist, werden Betroffene hellhörig. Die überhöhten Marktpreise erscheinen aufgrund des herrschenden Überangebotes von Coachings nicht verdächtig. Kursgebühren von 20.000,00 Euro bis sogar 50.000,00 Euro sind kein Einzelfall und werden bei den Angesprochenen sogar als Qualitätsnachweis verstanden.
Einige dieser Anbieter werben mit Zielen, die in der Realität nicht erreicht oder umgesetzt werden können. Es wird eine Verbesserung der persönlichen oder beruflichen Situation versprochen ohne, dass überhaupt die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Vertriebs-Coaching mit dem Versprechen, mit einer neuen und selbstentwickelten Methode den Umsatz zu verdoppeln, ohne das Geschäftsmodell zu kennen oder zu hinterfragen, ist keine Seltenheit. Was also tun, wenn nach Zahlung der aufgerufenen „Wucherpreise“ für ein „High Performance Coaching“ der versprochene Erfolg ausbleibt und der Betroffene merkt, dass er auf eine nur der eigenen Umsatzoptimierung des Anbieters dienende Mogelpackung hereingefallen ist?
Im Einzelfall gibt es tatsächlich rechtliche Möglichkeiten, der Kostenfalle doch noch zu entkommen oder den Schaden zumindest zu minimieren. Der Coaching-Vertrag wird im rechtlichen Sinne grundlegend als Dienstvertrag verstanden. Der Anbieter verpflichtet sich entsprechend seine angebotenen „Dienste“ zur Verfügung zu stellen. Soweit der Anbieter also mit Versprechungen wirbt und diese nicht einhalten kann, ist der Vertragspartner bzw. Kunde unter Umständen nicht zur Zahlung verpflichtet. Bei einer Schlechtleistung kann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Ist ein solcher Vertrag im Internet oder am Telefon abgeschlossen worden, kann - zumindest für Verbraucher - ein 14- tägiges Widerrufsrecht gelten. Bei nicht erfolgter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist zum Widerruf sogar auf ein Jahr. Eine verbreitete Masche ist in diesem Zusammenhang, dass unseriöse Anbieter das Widerrufsrecht vertraglich aushebeln, indem sie die Unternehmereigenschaft ihrer Kunden einfach unterstellen. Auch dann ist die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Widerrufsrecht zu überprüfen. Sollten die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nicht vorliegen, können noch weitere Möglichkeiten in Betracht kommen, den Vertrag rechtlich anzugreifen: Z. B. durch Kündigung oder Anfechtung. Der Vertrag kann im Einzelfall nichtig sein, wenn dieser sittenwidrig ist und Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
Es gibt gewisse Anhaltspunkte, die schwarze Schafe auf dem Markt entlarven können. Folgende Merkmale können einen Hinweis auf die fehlende Seriosität des Anbieters geben:
Die K+ Korten Rechtsanwälte AG hat Existenzgründern und Start-Up Unternehmen hinsichtlich dieser Problematik erfolgreich beraten und entsprechende Ansprüche durchgesetzt. Je nach individueller Situation können finanzielle Schäden abgefedert oder minimiert werden und die Beträge doch noch für eine nachhaltige Investition verwendet werden.
Autorin: Rebecca Gellert
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