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Mit Urteil vom 28.10.2020 hat der EuGH (C-321/19) festgestellt, dass die Berechnung der durchschnittlichen Mautgebühren wegen erheblicher Berechnungsfehler bzw. der Einpreisung von nicht berücksichtigungsfähigen Kosten unwirksam gewesen ist. Eine polnische Speditionsgesellschaft klagte auf Rückerstattung von geleisteter Maut in Höhe von EUR 12.420,53 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 18.07.2011. Der EuGH entschied, dass die Berechnung fehlerhaft war, da Deutschland unrechtmäßig weitere Kosten, u.a. für die Verkehrspolizei, bei den „Kosten für den Betrieb“ berücksichtigte. Auf Grund dieser Entscheidung könnte nun die Berechnungsgrundlage für sämtliche Mautgebühren seit dem 01.01.2005 fehlerhaft sein, so dass die zu viel gezahlte Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch LKW ggf. zurückgefordert werden kann.
Die polizeiliche Tätigkeit ist nicht auf den Betrieb von Bundesautobahnen und Bundesstraßen zurückzuführen, sondern auf die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben des Staates. Folglich sind diese Kosten nicht im Rahmen der Kosten für den Betrieb nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für Verwaltung und Polizei machten einen erheblichen Anteil an den Betriebskosten aus und betrugen pro Jahr mehrere Milliarden Euro.
In dem Verfahren vor dem EuGH lag die Abweichung auf Grund von Berechnungsfehlern bzw. der Berücksichtigung von unzulässigen Kosten bei 3,8 % bzw. 6 % der durchschnittlichen Mautgebühren.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens versucht die Berechnungsgrundlage anzupassen und durch eine neue Kalkulation zu ersetzen. Der EuGH hat dies für unzulässig erachtet und festgestellt, dass ein überhöhter Mautgebührensatz nicht nachträglich durch eine Neuberechnung der Infrastrukturkosten gerechtfertigt werden kann.
Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, dass die Wirkungen des Urteils zeitlich beschränkt werden, da eine rückwirkende Anwendung dieses Urteils „schwerwiegende finanzielle Folgen“ haben wird. Der EuGH hat diesen Antrag jedoch abgelehnt, so dass das Urteil auch rückwirkend, ggf. sogar bis 2005, Anwendung finden kann.
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