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Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?

27.03.2020
3 min

Unsere Auszeichnungen

Coronavirus – Kurzarbeitergeld auch für Geschäftsführer und Vorstände?

Wie inzwischen ausführlich von allen Medien berichtet, können Unternehmen, die von den Folgen der Coronavirus – Krise betroffen sind, unter erleichterten Voraussetzungen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld erhalten.

Ob nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer von GmbH (& Co. KG) und Vorstände von Aktiengesellschaften Kurzarbeitergeld erhalten können, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht eindeutig entnehmen.

Geschäftsführer

Kurzarbeitergeld können gemäß § 95 Sozialgesetzbuch III (SGB III) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. abhängig Beschäftigte, erhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist auch ein Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich dann abhängig Beschäftigter, wenn er wichtige unternehmensrelevante Entscheidungen nicht vollkommen unabhängig und frei treffen kann. Auf Grund der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer sei dies der Fall, wenn der Geschäftsführer nicht mindesten 50% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH habe oder der Gesellschaftsvertrag der GmbH ihm kein Veto-Recht in Bezug auf alle Unternehmensentscheidungen einräume.

Aus diesem Grund sind somit die meisten Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit Kapitalbeteiligungen von weniger als 50% als abhängig Beschäftigte anzusehen, die im Übrigen auch Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten haben. Derart abhängig beschäftigten Geschäftsführern dürfte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III demnach auch grundsätzlich Kurzarbeitergeld zustehen.

Soweit ersichtlich, musste sich bisher lediglich das Sozialgericht Kassel konkret mit dieser Frage auseinandersetzen (SG Kassel v 23.02.2006 – 11 AL 1435/03). In dem zu beurteilenden Fall kam es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG zu dem Ergebnis, dass die (abhängig beschäftigten) Geschäftsführer Kurzarbeitergeld beantragen können.

Das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Sinne der §§ 95, 69 SGB III ist dabei jedoch besonders sorgfältig zu begründen. Denn die Geschäftsführer einer GmbH sind bei Wegfall von Aufträgen im Grundsatz verpflichtet, sich mit verstärktem Arbeitseinsatz um neues Geschäft zu bemühen, so dass ein Arbeitsausfall für Geschäftsführer nur unter besonderen Umständen denkbar ist.

Vorstandsmitglieder

Ob auch Vorstände einer Aktiengesellschaft Kurzarbeitergeld erhalten können, ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht von der Rechtsprechung entschieden worden. Auch ist die Rechtsprechung des BSG zu der Frage, ob Vorstandsmitglieder als abhängig Beschäftigte im Sinne der Sozialgesetzbücher gelten, sehr uneinheitlich. Der Vorstand einer AG hat nach dem gesetzlichen Leitbild die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten und unterliegt auch nicht den Weisungen der Hauptversammlung. Deshalb können die Kriterien zur Frage der abhängigen Beschäftigung, die für GmbH-Geschäftsführer entwickelt worden sind, auch nicht ohne Weiteres auf Vorstandsmitglieder übertragen werden.

Da die Vorstandsmitglieder aber vom Aufsichtsrat kontrolliert und abberufen werden können, der Aufsichtsrat sich umfangreiche Zustimmungsrechte vorbehalten kann, der Vorstand der Hauptversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist und Aufsichtsrat und Hauptversammlung sogar Geschäftsordnungen für den Vorstand erlassen können, sprechen wiederum einige Argumente dafür, dass Vorstandsmitglieder im Einzelfall doch abhängig beschäftigt sein können.

Die Frage, ob auch Vorstandsmitglieder einer AG Kurzarbeitergeld erhalten können, lässt sich daher derzeit nicht abschließend beantworten. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an. Ein entsprechender Antrag muss deshalb noch sorgfältiger als bei der GmbH begründet werden.

Fazit

Geschäftsführer, die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der GmbH haben und daher als abhängig beschäftigt gelten, können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Die entsprechenden Anträge sind aber besonders sorgfältig zu begründen.

Geschäftsführer von GmbH, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung an der GmbH oder auf Grund durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumter Veto-Rechten einen maßgeblichen Einfluss auf die wichtigen Unternehmensentscheidungen haben, gelten nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 95 SGB III und dürften daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Ob Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Kurzarbeitergeld erhalten können, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies in manchen Konstellationen der Fall ist. Soweit sie von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, sollten auch sie daher einen Antrag stellen, der aber ebenfalls besonders sorgfältig begründet werden muss.

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