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Coronavirus und die rechtlichen Konsequenzen der Absage von Großveranstaltungen

17.03.2020
5 min

Unsere Auszeichnungen

Coronavirus und die rechtlichen Konsequenzen der Absage von Großveranstaltungen

Die Ausbreitung von Sars-CoV-2 (Coronavirus) wirkt sich zunehmend auf die Wirtschaft aus. Unmittelbar und stark betroffen sind vor allem die Messe- und Veranstaltungsbranche. Zahlreiche Bundesländer haben Veranstaltungen über 1.000 Teilnehmer oder sogar sämtliche Veranstaltungen untersagt, so etwa Hamburg mit Allgemeinverfügung vom 15.03.2020. Den Volltext der Allgemeinverfügung finden Sie hier:

https://www.hamburg.de/coronavirus/13721232/allgemeinverfuegung-zur-eindaemmung-des-coronavirus-in-hamburg/

Daraus ergeben sich u.a. rechtlichen Konsequenzen im Verhältnis zwischen Veranstaltern, Ausstellern, deren Dienstleistern und Besuchern / Teilnehmern. Einige wichtige Ansprüche zwischen den Beteiligten stellen wir nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dar.

Ansprüche bei offiziellem Verbot durch die Behörde

Die örtlich zuständigen Behörden sind nach dem Infektionsschutzgesetz berechtigt, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu verbieten oder zu beschränken. Wird die Veranstaltung durch die zuständige Behörde verboten, wie z.B. in Hamburg durch die Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 geschehen, darf sie nicht stattfinden. Der Veranstalter muss absagen. Der geschuldete Erfolg (die Veranstaltung) kann dann aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden. Das behördliche Verbot stellt damit einen Fall der gesetzlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB in Form der rechtlichen Unmöglichkeit dar.

Ansprüche zwischen Ausstellern und Veranstaltern

Soweit sich in den zwischen Veranstalter und Aussteller geschlossenen Verträgen keine speziellen Regelungen finden, gelten für die Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter die gesetzlichen Regelungen. Gesetzlich steht dem Aussteller gegen den Veranstalter ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung der Ticket- und Standgebühren nach §§ 346 Abs. 1 Alt. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 2 BGB zu.

Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schadenspositionen gegenüber dem Veranstalter scheitert am fehlenden Verschulden des Veranstalters. Der Veranstalter wird sich erfolgreich darauf berufen können, dass ihn kein Verschulden an dem behördlichen Verbot trifft.

Grundsätzlich muss der Veranstalter allerdings prüfen, ob das Verbot durch die Behörde rechtmäßig war. Denn nur ein rechtmäßiger Bescheid begründet die Absage der Veranstaltung und hält den Veranstalter von Schadensersatzansprüchen frei. Bei behördlichen Verboten auf Grund der Gefahren des Corona-Virus dürfte das Verbot in aller Regel rechtmäßig sein.

Ansprüche zwischen Dienstleistern und Ausstellern

Auch im Verhältnis der Dienstleister / Werkunternehmen (z.B. Eventagenturen, Messebauer, Cateringunternehmen) zu den Ausstellern gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn keine vertraglichen Sonderregelungen vereinbart sind.

Sofern der Dienstleister (damit sind nachfolgend auch Werkunternehmer gemeint) noch keine Leistungen gegenüber dem Aussteller erbracht hat, kann der Aussteller sich demnach auf objektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen und ist gemäß § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt. Gegenüber dem Aussteller bisher noch nicht erbrachte Leistungen des Dienstleisters hat der Aussteller dann in aller Regel nicht zu vergüten.

Sofern der Dienstleister seine Leistungen bereits teilweise oder vollständig erbracht hat, wie es etwa bei Eventagenturen, die für den Aussteller Veranstaltungen oder Messeauftritte organisiert haben, häufig der Fall ist, hat der Aussteller dem Dienstleister gemäß oder entsprechend § 631 Abs. 1 BGB, bzw. § 648a Abs. 5 BGB die bis dahin erbrachte Leistung zu bezahlen.

Jedenfalls sollten Aussteller ihre Dienstleister unverzüglich über die Absage der Veranstaltung informieren, um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig gegenüber den Dienstleistern zu machen.

Absage durch die Veranstalter ohne behördliche Verfügung

Soweit Veranstaltungen ohne entsprechendes behördliches Verbot aus Vorsichtsgründen von Veranstaltern abgesagt werden, ist die Lage anders.

In diesem Fall ist der Veranstalter den Ausstellern gegenüber grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Der Veranstalter hat dem Aussteller dann neben der Standgebühr und den Ticketgebühren auch die Kosten für die Dienstleister, also z.B. Messebauer, Caterer und die Flug- und Hotelkosten, zu erstatten.

Dies kann anders sein, wenn es anderslautende vertraglicher Regelungen gibt, z.B. eine Rücktrittsmöglichkeit bei Fällen höherer Gewalt vertraglich vereinbart oder die Coronavirus - Pandemie als Fall der Störung der Geschäftsgrundlage zu qualifizieren wäre. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Coronavirus - Pandemie einen Fall „höherer Gewalt“ darstellt. Ob das der Fall ist, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden.

Der Begriff der höheren Gewalt ist gesetzlich nicht definiert. Im Zusammenhang mit dem Reisevertragsrechts hat der BGH jedoch den Begriff der „höheren Gewalt“ konkretisiert. Danach stellt ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist, „höhere Gewalt“ dar. Unter den Begriff fallen Ereignisse wir Naturkatastrophen, Streiks, Krieg und terroristische Angriffe, aber ggfs. auch Epidemien. So wurde auch die SARS Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 etwa vom Amtsgericht Augsburg als „höhere Gewalt“ in diesem Sinne beurteilt (AG Augsburg, Urt v. 9.11.2004, Az.: 14 C 4608/03).

Es spricht daher einiges dafür, dass die Absage einer Veranstaltung, jedenfalls nachdem der Ausbruch des Coronavirus von der WHO am 12. März 2020 als Pandemie beurteilt wurde, als Fall der „höheren Gewalt“ verstanden werden kann.

In diesem Fall könnte Ausstellern gegenüber Veranstaltern keine Schadensersatzansprüche zustehen. Die Aussteller könnten ihre über die Standgebühr und die Ticketgebühr hinausgehenden Kosten nicht von Veranstaltern ersetzt verlangen. Im Verhältnis der Aussteller zu den Dienstleistern ändert sich zunächst nichts an der bereits zum behördlichen Verbot dargestellten Rechtslage.

Absage der Aussteller/ Teilnehmer aus Angst vor dem Virus

Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter nicht abgesagt, können den Ausstellern und Teilnehmern, die sich aus Angst vor dem Virus gegen eine Teilnahme entscheiden, unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt ggf. Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, wie Ticketpreisen, zustehen. Dies ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Folgerung für die Beteiligten

Veranstaltern ist zu raten, Veranstaltungen nicht vorzeitig abzusagen, sondern das behördliche Verbot abzuwarten, um sich gegenüber den Ausstellern nicht dem Risiko der Schadensersatzpflicht auszusetzten. Angesichts der rasanten Entwicklung in den vergangenen Tagen ist damit zu rechnen, dass es in Kürze bundesweit entsprechende Verfügungen geben wird. Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines behördlichen Verbots könnte dieses im Wege des Eilrechtsschutzes überprüft werden. Tatsächliche Zweifel an den behördlich erlassenen Verboten aufgrund der Gefahr einer Infektion mit Sars-CoV-2 dürften jedoch nicht bestehen.

Da einiges dafür spricht, dass es sich bei der Coronavirus - Pandemie um einen Fall der „höheren Gewalt“ handeln könnte, dürften Aussteller aber selbst im Fall einer vorsorglichen Absage durch den Veranstalter keine Schadensersatzforderungen gegen den Veranstalter haben. Sicher ist dies aber, wie gesagt, nicht.

Aussteller sollten sich somit hinsichtlich der gezahlten Stand- und Ticketgebühren unverzüglich an den Veranstalter wenden. Ob sie weitere Aufwendungen von den Veranstaltern ersetzt verlangen können, etwa solche für von ihnen beauftragte Dienstleister, Hotelkosten etc., ist zweifelhaft.

Aussteller sollten jedenfalls unverzüglich ihre Dienstleister über die Absage informieren, um sich nicht wegen einer Verzögerung selbst schadensersatzpflichtig zu machen, sowie den Vertrag mit dem Dienstleister gemäß § 648a Abs. 5 BGB kündigen. Soweit Dienstleister bereits Leistungen erbracht haben, wird der Aussteller diese bezahlen müssen. Soweit Leistungen noch nicht erbracht sind und der Aussteller gemäß § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat, dürfte das in der Regel nicht der Fall sein.

In Hinblick auf eine zukünftige Zusammenarbeit nach hoffentlich durchstandener Coronavirus – Pandemie ist allen Beteiligten unabhängig von den bestehenden rechtlichen Ansprüchen zu raten, Kompromisse zu suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

Wirtschaftliche Unterstützung

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen. So hat sie u.a. Erleichterungen bei der Einführung von Kurzarbeit und unbegrenzte Liquiditätshilfen beschlossen. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sie derartige Unterstützung in Anspruch nehmen können.

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