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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zugunsten des Ärztebewertungsportals Jameda entschieden. Der VI. Zivilsenat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Premium- und Basisprofilen des Portals bestehe. Eine unzulässige Benachteiligung von Basiskunden sei im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht feststellbar. Einen Unterlassungsanspruch der klagenden Ärzte lehnten die Karlsruher Richter ab, die Profile der Ärzte bleiben somit online.
Jameda erstellt kostenlose Profile von Ärzten, ohne bzw. gegen ihren Willen anhand von frei zugänglichen Informationen. Das Portal unterscheidet zwischen den Kategorien: Basis-, Gold- und Platinstatus. Gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags von 69 Euro oder 139 Euro können Ärzte einen Gold- bzw. Platinstatus erlangen. Dadurch können die eigenen Profile durch Fotos, Links und Artikel erweitert werden. Die kostenlosen Basisprofile der Ärzte verfügen nicht über diese Funktionen, sondern ernthalten nur allgemein zugängliche Daten der Ärzte wie Name, Fachrichtung und Adresse der Praxis etc. Die User des Portals können Noten für die gelisteten Ärzte vergeben und ihre Bewertung kommentieren. Aus diesen Bewertungen werden Durchschnittsnoten gebildet, die den jeweiligen Ärzten auf ihrem Profil zugeordnet werden.
Die Kläger, ein Zahnarzt-Ehepaar, verlangten zunächst eine vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal und Jameda sollte es auch in Zukunft unterlassen, die Profile der Ärzte zu veröffentlichen. Der BGH veröffentlichte dazu nun die schriftlichen Urteilsgründe, der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) und wies die Revisionen der Kläger zurück. Das Landgericht Bonn gab zunächst beiden Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln wies hinsichtlich der Löschungsanträge zurück. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, treffe nach Ansicht des BGH im Ergebnis zu. Nach Ansicht des BGH bestehe kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Auch Art. 38 I BayDSG in Verbindung mit Art. 85 II DSGVO führe zu keiner anderen Bewertung, weil das Portal Jameda die personenbezogenen Daten nicht zu „journalistischen Zwecken“ nutze. Es handele sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 I S. 1 f) DSGVO. Jameda bediene sich berechtigter Interessen, die von der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) sowie der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh) gedeckt seien. Der BGH stellte klar, Ärzte müssen es grundsätzlich hinnehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden. Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Basis- und Premiumprofilen führen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.
Die klagende Ärztin kritisierte in diesem Verfahren, dass ihre Profilseite auf Jameda als Werbefläche von örtlich konkurrierenden Ärzten genutzt werden könne, die für ihre Premiumprofile auf dem Ärztebewertungsportal zahlen. Die Karlsruher Richter gaben ihr Recht und urteilten, das Portal müsse die Daten der betroffenen Ärztin löschen. Der BGH ist der Ansicht, dass in diesem Fall Jameda die Stellung als neutraler Informationsvermittler nicht eingehalten habe.
2014 entschied der BGH zugunsten von Jameda und begründete, dass der klagende Arzt keinen Anspruch auf Löschung seines Profils habe. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit. Die gespeicherten und übermittelten Daten des Arztes berühren ihn zudem nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre" und damit einem Bereich, der ohnehin nur durch Kontakt mit anderen Personen entstehe. Allerdings so führte der BGH damals an, sei der betroffene Arzt, Missbrauchsgefahren nicht schutzlos ausgeliefert. Er könne von Jameda verlangen, unwahre Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen, zu löschen. Der BGH stellte zudem klar, dass es keinen Unterschied mache, ob Bewertungen anonym abgegeben würden. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent, wie sich aus § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) ergebe.
Autorin: Marie-Luise Nalop
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