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„Corona-Krise“- dieser Begriff ist derzeit in aller Munde und erstreckt sich einschneidend auf alle Bereiche unseres Lebens.
Unternehmen, die aufgrund von hoheitlichen Allgemeinverfügungen ihren Betrieb schließen bzw. einstellen mussten, stehen derzeit vor besonders großen Herausforderungen, weil sie wegen der Schließung ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können.
Eine Betriebsschließungsversicherung! So dachten jedenfalls unzählige Betriebe, die eine solche bereits abgeschlossen hatten und sich hiermit gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr absichern wollten. Doch die Praxis zeigt, dass das Vertrauen auf eine schnelle Hilfe seitens vieler Versicherer (u. a. Haftpflichtkasse, Axa, Allianz, R+V, Gothaer) bitter enttäuscht wird. Die klare Ablehnung der Einstandspflicht der jeweiligen Versicherer beruht auf fadenscheinigen Begründungen: So stellen die Versicherer u. a. darauf ab, dass das neuartige Coronavirus nicht den vertraglichen Bedingungen unterfalle und somit keinen Versicherungsfall auslöse. Daneben stellen sich einige Versicherer sogar auf den Standpunkt, dass ein versicherter Erreger im Betrieb aufgetreten sein und der Betrieb daraufhin infolge behördlicher Anordnung geschlossen worden sein müsse.
Im Rahmen ihrer standardisierten Ablehnungsschreiben bieten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern eine Entschädigung von 15 % der jeweils versicherten Tagesentschädigung für die feste Dauer von 30 Tagen an. Das vermeintlich „großzügige“ Angebot nehmen viele Versicherungsnehmer verzweifelt an, um zum einen so einer rechtlichen Auseinandersetzung entgehen zu können (das Geld ist sowieso knapp) und zum anderen um zumindest einen Teil ihrer Einbußen decken zu können.
Kämpfen kann sich im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen! Eine Überprüfung der Versicherungsunterlagen einschließlich der Versicherungsbedingungen durch einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht kann den betreffenden Betrieben bereits aufzeigen, ob sich ein Rechtsstreit lohnt. In den meisten Fällen lohnt sich eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer tatsächlich.
Versicherungsbedingungen sind nämlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 88/13, VersR 2014, 1118, 1119).
In vielen Versicherungsverträgen sind die Versicherungsbedingungen derart ausgestaltet, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aus den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (nachfolgend: IfSG) namentlich genannt sind. In den Bedingungen wird daneben allgemein auf das IfSG Bezug genommen. Bereits der allgemeine Verweis auf das IfSG ist ein rechtliches Indiz dafür, dass das neuartige Coronavirus ebenfalls dem versicherten Erregertypus unterfällt. Denn aufgrund seiner Gefährlichkeit wurde das Coronavirus durch die Verabschiedung einer Meldeverordnung seit dem 01.02.2020 in die Liste der zu meldenden Krankheiten gemäß §§ 6, 7 IfSG aufgenommen. Ein Hinweis auf eine abschließende Regelung der genannten Krankheiten und Erreger ist in den Versicherungsbedingungen oftmals ebenso nicht enthalten.
Im Übrigen liefe der Versicherungsnehmer auch Gefahr, dass sein Versicherungsschutz vollends leerläuft, wenn die Auffassung der Versicherer Bestand hätte. Allein seit 2017 wurde das IfSG mehrfach geändert und der Katalog der §§ 6 und 7 IfSG erweitert wie auch reduziert. Eine Anpassung der Krankheiten an den aktuellen Stand ist somit zwingend. Es kann nicht Sinn und Zweck der vorliegenden Betriebsschließungsversicherung sein, Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zu versichern, welche später aus dem Katalog der §§ 6 und 7 IfSG herausgenommen wurden. Umgekehrt müssen neu anerkannte Krankheiten Berücksichtigung finden. Das große Risiko für den Versicherungsnehmer besteht doch vielmehr darin, dass neue Krankheiten – wie nun aktuell geschehen – hervortreten. Die bisher im Infektionsschutzgesetz verankerten Krankheiten konnten bisher überwiegend (mittels Forschung) eingedämmt werden, so dass von den meisten Krankheiten bzw. Krankheitserregern grundlegend keine Gefahr mehr ausgehen dürfte – zumindest in Deutschland.
Darüber hinaus leiten einige Versicherer selbst in ihren Versicherungsbedingungen eine Verbindung zum maßgeblichen IfSG her, in dem sie auf Wunsch Auszüge zum Gesetz zur Verfügung stellen.
Soweit eine Betriebsschließungsversicherung besteht, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfallen. Das bedeutet, dass Betriebe, soweit sie sich nicht gegen die Ablehnung der Versicherer wehren und parallel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, letztendlich keinen finanziellen Ausgleich erhalten.
Vor diesem Hintergrund ist im Falle einer Ablehnung des Versicherungsschutzes eine rechtliche Überprüfung der Versicherungsbedingungen und der Argumentation der Versicherung zwingend geboten, bevor man sich voreilig mit einem Kulanzangebot abfindet.
Wir als Wirtschaftskanzlei haben uns auf versicherungsrechtliche Angelegenheiten spezialisiert. Gerade in Krisenzeiten stehen wir fest an der Seite unserer Mandanten und helfen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Wir sind für Sie da – schnell und verlässlich!
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