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Eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung ist bei einem Verstoß gegen Vorschriften, zugunsten schwerbehinderter Menschen, zu vermuten.
Wenn ein Arbeitgeber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, nicht beachtet, besteht gemäß § 22 AGG regelmäßig die Vermutung, dass der/ die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in insbesondere wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und somit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erst kürzlich - mit Urteil vom 25.11.2021 (8 AZR 313/20) – auf die Seite eines Bewerbers gestellt. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hat der potentielle Arbeitgeber die Vorschriften zum § 165 Satz 1 SGB IX missachtet. Nach dieser Rechtsnorm haben die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156) zu melden. Um dieser Pflicht zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus.
Der beklagte Landkreis veröffentlichte im November 2017 ein Stellenangebot über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Ausweislich der Stellenbeschreibung wollte der beklagte Landkreis die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)" zum 01.02.2018 besetzen. Weiter hieß es in dem Angebot u. a., „dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.“
Der schwerbehinderte Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 aufwies, bewarb sich im November 2017 auf die ausgeschriebene Stelle des beklagten Landkreises unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Der Kläger wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 14.04.2018 teilte ihm der beklagte Landkreis mit, dass die Wahl auf einen anderen Bewerber gefallen ist. Hieraufhin wandte sich der schwerbehinderte Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis und beanstandete, dass er als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis ließ die Beschwerde nebst Entschädigungsanspruch unberücksichtigt. Der Kläger erhielt keine Antwort. Der Kläger erhob sodann Klage. Er verfolgte gegenüber dem beklagten Landkreis sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Der Kläger vertrat mit seiner Klage die Auffassung, dass er durch den beklagten Landkreis aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Der beklagte Landkreis habe den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet. Zudem sei er – der Kläger - entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, obwohl ihm - entgegen der Annahme des beklagten Landkreises - die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Weiter bekräftige die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis beantragte dagegen Klageabweisung. Der Landkreis vertrat die Auffassung, dass dem schwerbehinderten Kläger keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zustünde. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers gab das BAG der Klage statt.
Das BAG verurteilte den beklagten Landkreis – anders als die Vorinstanzen – zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an den Kläger. Der beklagte Landkreis hat nach Auffassung des BAG die Vorschrift des § 165 Satz 1 SGB IX missachtet. Unter Anwendung dieser Norm hat der beklagte Landkreis den ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Eine bloße Stellenausschreibung über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung dar. Die unterlassene Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Rahmen des Auswahlverfahrens aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und somit benachteiligt wurde. Folglich kam es nicht mehr darauf an, ob der schwerbehinderte Kläger tatsächlich für die zu besetzende Position fachlich geeignet war.
Autor: Rebecca Gellert
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