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Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz

06.04.2021
2 min

Unsere Auszeichnungen

Wendet der Kommanditist bei seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ein, dass der geforderte Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich sei, war bisher umstritten, ob zur Tabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen zu berücksichtigen sind. Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 09. Februar 2021 (II ZR 28/20) positioniert und geht davon aus, dass auch bestrittene Forderungen berücksichtigt werden können. Hierzu im Einzelnen:

Haftungsbeschränkung des Kommanditisten

Grundsätzlich ist die Haftung von Kommanditisten in § 171 Abs. 1 HGB nachvollziehbar geregelt: „Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.“ Für eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist zum einen erforderlich, dass nach § 162 Abs. 1 HGB die Haftungssumme im Handelsregister eingetragen wird und zum anderen muss die Einlage in der Form, die der Gesellschaftsvertrag vorsieht erbracht sein.

Wiederaufleben der Haftung

Gerät die Kommanditgesellschaft in die Insolvenz, gehört es zu den Pflichten des Insolvenzverwalters, zu prüfen, ob die Kommanditisten ihre Einlagen ordnungsgemäß erbracht haben und diese nicht wieder zurückgeflossen sind. Entsprechend heißt es in § 172 Abs. 4 S. 1 HGB: „Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.“ In dem jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall waren Ausschüttungen an den Kommanditisten erfolgt, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren. Dies war als verbotene Rückzahlung der Einlage zu bewerten.

Einwendung der ausreichenden Masse

Eine mögliche Verteidigung gegen die Inanspruchnahme ist die Behauptung des Kommanditisten, dass der von ihm geforderte Betrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich sei. Dies ist durch den Vergleich der vorhandenen Masse auf der einen Seite und der zur Tabelle angemeldeten Forderungen sowie der Masseverbindlichkeiten auf der anderen Seite zu ermitteln. In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob auf der Passivseite der Betrachtung ebenfalls die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen sind, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurden.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.02.2021 entschieden, dass die zur Tabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen dann zu berücksichtigen sind, wenn eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt. Den entsprechenden Beweis hat der Insolvenzverwalter zu führen.

Der BGH hat sich in der Entscheidung ebenfalls mit dem Widerspruch befasst, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen auf der einen Seite bestritten hat und auf der anderen Seite auf der Passivseite berücksichtigen möchte. Insoweit ist die Annahme nicht fernliegend, dass der Insolvenzverwalter die bestrittenen Forderungen für unberechtigt hält und sich bei einer etwaigen Einbeziehung dieser gegenüber den Kommanditisten treuwidrig (§ 242) verhalten würde. Dennoch muss etwas anderes gelten, wenn eine Beseitigung des Widerspruchs noch durch Feststellungsklage möglich erscheint. Folgerichtig ist der Insolvenzverwalter in solchen Fällen berechtigt, den Kommanditisten für die von ihm bestrittenen Forderungen insoweit in Anspruch zu nehmen, wie es die Sorgfalt zur Bildung angemessener Rückstellungen verlangt, solange er substanziiert darlegen kann, aus welchen Gründen trotz seines Widerspruchs bezüglich der Forderungen noch mit einer Feststellung zur Tabelle gerechnet werden muss. Hier wird die Verteidigung des Kommanditisten anzusetzen haben und begründen müssen, aus welchen Umständen sich ableiten lässt, dass mit einer Feststellungsklage nicht mehr zu rechnen sei.

Autor: Lars-Erik Röder

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