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Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH

24.11.2021
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Unsere Auszeichnungen

Gesellschaftsrecht: Die Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH

Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH kann auf unterschiedlichen Wegen vollzogen werden. Ein freiwilliger Austritt kann i.d.R. durch Kündigung, Auflösungsklage oder auch durch die Einziehung der Geschäftsanteile erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gemäß § 15 GmbHG die Geschäftsanteile zu veräußern. Dabei ist zu beachten, ob in der Satzung - wie in der Praxis häufig anzutreffen - die Abtretung der Geschäftsanteile von einer Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig ist (vgl. § 15 V GmbHG).

Der Einziehungsbeschluss

Eine Einziehung von Geschäftsanteilen kann gemäß § 34 GmbHG nur durchgeführt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Die freiwillige (§ 34 Abs. 1 GmbHG) und die unfreiwillige Einziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG) der Geschäftsanteile. Die unfreiwillige Einziehung wird u.a. durch eine Zwangseinziehung vollzogen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung der Anteile vor, fassen die verbliebenen Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss mit einfacher Mehrheit gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG. Grundsätzlich soll auch der ausscheidenden Gesellschafter stimmberechtigt sein. Im Falle der unfreiwilligen Einziehung aus wichtigem Grund solle der ausscheidende Gesellschafter hingegen nicht „Richter in eigener Sache“ sein dürfen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021, § 34 Rn. 71, m.w.N.).

Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters?

Scheidet ein Gesellschafter durch einen Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft aus, hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (vgl. Wicke, GmbHG, 4. Auflage 2020, § 34 Rn. 14). Dieser Abfindungsanspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Zahlt die Gesellschaft die Abfindung, werden die Anteile an die Gesellschaft übertragen. Erfolgt die Übertragung an die verbliebenen Gesellschafter müssen diese i.d.R. auch die Abfindungszahlung leisten. Die verbliebenen Gesellschafter müssen dabei sicherstellen, dass die Gesellschaft die Abfindung aus dem freien Vermögen zahlen kann. Die Abfindung darf also nicht etwa aus dem Stammkapital der Gesellschaft gezahlt werden.

Besteht die Möglichkeit der Haftung der verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung?

Kann die Gesellschaft nach einem wirksamen Austritt die Abfindungszahlung nicht aufbringen, stellt sich die Frage, ob die verbliebenen Gesellschafter für die Abfindungszahlung haftbar gemacht werden können. Eine Haftung der Gesellschafter kommt nicht in Betracht, wenn schon der Einziehungsbeschluss nichtig ist. Der Einziehungsbeschluss kann in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig sein, wenn die Zahlung der Abfindung die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG verletzt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, II ZR 65/16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, II ZR 342/14). Der Bundesgerichtshof stellt dazu klar, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses in Anwendung der § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG dem Grundsatz der Kapitalerhaltung und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger diene (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, II ZR 65/16). Damit geht der Gläubigerschutz dem Interesse des ausscheidungswilligen Gesellschafters vor. Es dürfe zu keiner Unterbilanz kommen, deren Vorliegen sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz bestimme, stille Reserven fänden demnach keine Berücksichtigung (BGH, a.a.O.). Steht schon bei Beschlussfassung fest, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann, besteht auch kein Raum für eine subsidiäre Haftung der anderen Gesellschafter (BGH, a.a.O.). In dieser Konstellation kommt es nicht zu einem Ausscheiden des Gesellschafters, der Geschäftsanteil bleibt bestehen und es entsteht folglich kein Abfindungsanspruch. Ist der Einziehungsbeschluss hingegen wirksam, kann sich eine mögliche Haftung der Gesellschafter aus einer Treuepflichtverletzung ergeben. Eine solche kann entstehen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf konkrete Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist (vgl. DNotZ 2019, 5, beck-online; BGH, Urt. v. 10. 5. 2016 – BGH Aktenzeichen IIZR34214 II ZR 342/14, DNotZ 2017, DNOTZ Jahr 2017 Seite 133, LS c). Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation einer Gesellschaft können die verbliebenen Gesellschafter eine Haftung vermeiden, indem sie Maßnahmen treffen, die die Abfindung retten oder wenn dies aussichtslos ist, kann die (rechtzeitige) Anmeldung der Insolvenz haftungsbefreiend wirken (vgl. DNotZ 2019, 5, beck-online).

Welche Auswirkungen hat das Konvergenzverbot gemäß § 5 III S. 2 GmbHG auf die Einziehung?

Nach § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Im Falle einer vollzogenen Einziehung der Geschäftsanteile, kommt es zwangsläufig zu einer Divergenz im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Um ein Auseinanderfallen der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zu bereinigen, sollte die Einziehung daher mit einer Aufstockung der Nennbeiträge, einer Schaffung eines neuen Geschäftsanteils oder einer Kapitalherabsetzung verbunden werden.

Welche Vorteile hat die Einziehung?

Die Einziehung ist kosten- und zeiteffizient, da der Einziehungsbeschluss formlos erfolgen kann und i.d.R. nicht notariell beurkundet werden muss. Denn der Einziehungsbeschluss stellt keine Satzungsänderung dar, da die Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht materieller Satzungsbestandteil sind (vgl. Kersting, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019, Rn. 20 = BGH NJW 1989, 168 (169) obiter; BayObLG DB 1991, 2537; UHL/Ulmer/Habersack Rn. 68 f.; Scholz/Westermann Rn. 68; MHLS/Sosnitza Rn. 124; MüKoGmbHG/Strohn Rn. 68; aA, Aufstockung kraft Gesetzes, Lutter/Hommelhoff/Lutter, 18. Aufl. 2012, Rn. 2 ff.; Priester FS Kellermann, 1991, 346 ff. (351 f.)). Damit sind die Gesellschafter unabhängig von der Mitwirkungsleistung eines Dritten und können selbst entschieden, wann sie Regelungen treffen. Darüber hinaus muss die neue Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden.

Autorin: Marie-Luise Nalop

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