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Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG

15.10.2021
4 min

Unsere Auszeichnungen

Vertragsdokumentengenerator verstößt nicht gegen das RDG

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat den Verlag Wolters Kluwer auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen. Konkret sollte es der Verlag unterlassen, mit Hilfe des digitalen Vertragsdokumentengenerator „smartlaw“ Rechtsdokumente zu erstellen. Der Vertragsdokumentengenerator erzeugt auf Grund eines Frage-Antwort-Systems durch Textbausteine einen Vertrag, z.B. einen Arbeits- oder einen Mietvertrag.

Sinn und Zweck des RDG ist es, dass die Rechtssuchende der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen sind. Folglich darf in Deutschland nicht jeder eine Rechtsdienstleistung erbringen. Rechtssuchende § 3 RDG statuiert, dass die Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung nur in dem Umfang zulässig ist, in welchem sie durch ein Gesetz erlaubt wird. Es gilt also der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt.

Im Ergebnis hat der BGH mit Urteil vom 09. September 2021 – I ZR 113/20 – die Revision der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg zurückgewiesen und einen Verstoß gegen das RDG abgelehnt.

Der zu entscheidende Fall

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Köln, gab der Klage mit Urteil vom 19.06.2020 statt. Die Berufung von Wolters Kluwer war erfolgreich, so dass das Oberlandesgericht Köln die Klage der Rechtsanwaltskammer Hamburg abwies. Das OLG Köln vertrat die Ansicht, dass es sich nicht um eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit handeln würde, so dass der streitgegenständliche Fall nicht von § 2 Abs. 1 RDG erfasst sei.

Gem. § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Das Anbieten eines Vertragsgenerators stellt zwar eine Tätigkeit dar, so der BGH, aber keine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Urteil auf die Begründung des Gesetzgebers zum Rechtsdienstleistungsgesetz, mit welchem die Liberalisierung und Deregulierung des Rechtsmarkts beabsichtigt ist.

Wie wird die Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 RDG definiert?

Das Berufungsgericht hat eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität gefordert. Es sei ein juristischer Subsumtionsvorgang erforderlich. Der BGH hat dieser Begründung jedoch nicht zugestimmt. Eine Tätigkeit sei nicht nur im Rahmen der Programmierung und Bereitstellung der Software zu sehen, sondern auch in der Verwendung des Programms zur Erstellung von individuellen Rechtsdokumenten. Die Programmierung und Bereitstellung sowie die Erstellung der Dokumente könnte nicht künstlich aufgespalten werden, so dass eine Tätigkeit anzunehmen sei.

Keine Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit

Der BGH nimmt sogar eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit an, da der Verwender das Rechtsdokument für seinen eigenen persönlichen Belange erstellen lässt. Es fehlt allerdings an dem Tatbestandsmerkmal der konkreten fremden Angelegenheit.

Die bereitgestellte Software bezieht sich nicht auf einen konkreten Einzelfall. Die Entwickler wollten durch den Generator möglichst viele ähnlich gelagerte Fälle bedienen, ohne die Möglichkeit zu bieten, individuelle Besonderheiten abzubilden.

Stellungnahme

Die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung des BGH steht in einer Reihe kürzlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz ergangenen Entscheidungen, welche im Regelfall zu Gunsten der Rechtsdienstleister ergangen sind. Ähnliche Urteile sind in letzter Zeit zu abtretenden Ansprüchen auf Grund der Mietpreisbremse (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) und Inkasso-Ansprüchen infolge der Air-Berlin-Insolvenz (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – II ZR 84/20).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung unterstützt den liberalen Geist der Gesetzgebung, die erkannt hat, dass der Rechtsmarkt, insbesondere in gleichgerichteten Fällen und geringer wirtschaftlicher Bedeutung liberalisiert werden muss. Der Wunsch nach einer Möglichkeit zur unkomplizierten und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsgestaltung ist somit sowohl von der Legislative als auch von der Judikative erkannt und umgesetzt worden.

Die Durchsetzung von einfach gelagerten Fällen durch Legal-Tech-Angebote ist zu begrüßen. Das Urteil wird in ganz Deutschland hohe Wellen schlagen, aber auch bei den Hamburger Legal-Techs für weitere Euphorie sorgen, da es die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Angebote bestätigt und somit Kunden, aber auch etwaigen Investoren zu mehr Rechtssicherheit verhilft.

Ohne an dieser Stelle zu viel verraten zu wollen, wird darauf hingewiesen, dass auch die Korten Rechtsanwälte AG zeitnah ein weiteres Legal-Tech-Angebot launchen wird.

Autor: Jan-Philippe von Hagen

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