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Unternehmenstransaktionen / Mergers & Acquisitions

Ein Schwerpunkt der K+ Korten Rechtsanwälte AG ist die Beratung von Geschäftsführern, Gesellschaftern, Unternehmen und Unternehmern im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, neudeutsch auch „Mergers & Acquisitions“ genannt. Wir verstehen darunter insbesondere den Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf im Wege eines Asset Deal oder Share Deal, die Kapitalerhöhung, Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz sowie sonstige Umstrukturierungen und Maßnahmen der Unternehmensreorganisation. Derartige Unternehmenstransaktionen sind stark mit dem allgemeinen Gesellschaftsrecht verknüpft, weisen aber auch häufig Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, wie dem Arbeitsrecht, dem Insolvenzrecht und dem Familien- und Erbrecht auf.

Allgemeine Informationen zu Unternehmenstransaktionen

Nahezu zwangsläufig werden Unternehmer und Unternehmen, bzw. deren Geschäftsführer und Gesellschafter, früher oder später mit Unternehmenstransaktionen in Berührung kommen. Bei einer Unternehmenstransaktion handelt es sich vereinfacht gesagt um eine Reorganisationsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen, mit der sehr häufig ein Wechsel oder zumindest eine Veränderung im Bestand der Gesellschafter eintritt oder – bei einem Asset Deal – eine signifikante Änderung des operativen Geschäftsbetriebs verbunden ist. Wenn ein Unternehmen z.B. wachsen möchte und die freien Cash-Flows für die nötigen Investitionen nicht ausreichen, kann sich eine Stärkung des Eigenkapitals durch eine Kapitalerhöhung anbieten, in deren Rahmen entweder bestehende Gesellschafter das Eigenkapital der Gesellschaft aufstocken oder neue Gesellschafter (Investoren) mit in die Gesellschaft aufgenommen werden.

Häufig wird eine Unternehmenstransaktion aber auch in irgendeiner Form ein Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf sein. Nach einem erfolgreichen Unternehmerleben wird zum Beispiel der (Allein-) Gesellschafter einer GmbH seine GmbH verkaufen oder auf seine Kinder oder andere geeignete Kandidaten für eine Unternehmensnachfolge übertragen wollen. Es muss aber auch nicht gleich das gesamte Unternehmen verkauft werden. Regelmäßig können sich aus einer Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaftern oder Firmen Vorteile für ein Unternehmen ergeben. Dann kann es Sinn machen, einen Teil der Geschäftsanteile an einen strategischen Investor zu verkaufen oder einen Finanzinvestor, der z.B. auch der Gesellschaft neues Kapital zur Verfügung stellt. Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern müssen oder möchten gelegentlich einzelne Gesellschafter die Gesellschaft verlassen, z.B. aus Altersgründen, weil sie ein anderes Geschäft aufbauen möchten oder weil sie aus sonstigen Gründen Geld benötigen. Auch hier kommt ein Geschäftsanteilsverkauf in Frage. Das Unternehmen kann so weiter bestehen, es findet nur ein Wechsel eines oder mehrerer Gesellschafter statt.

Regelmäßig kommt es vor, dass die Struktur einer Unternehmensgruppe im Laufe der Zeit nicht mehr zu der tatsächlichen Geschäftstätigkeit passt. Hier können Umwandlungsmaßnahmen eine effiziente Lösung für die Anpassung der Struktur sein. Ist die Struktur einer Unternehmensgruppe zum Beispiel im Laufe der Zeit zu komplex geworden, kann es sinnvoll sein, einzelne Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe oder auf ein außenstehendes Unternehmen zu verschmelzen. Wenn sich ein Geschäftsbereich eines Unternehmens, z.B. einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, besonders gut entwickelt hat, kann andersherum eine Ausgliederung oder Abspaltung eines Teils des Unternehmens auf ein neues Unternehmen, z.B. eine neu gegründete GmbH, sinnvoll sein.

Bekanntermaßen läuft aber die Entwicklung eines Unternehmens nicht immer gradlinig und gut. Nicht selten müssen beherzte Maßnahmen ergriffen werden, um eine in Schieflage geratene Firma zu retten. Auch im Rahmen dessen sind natürlich der Unternehmenskauf, bzw. der Unternehmensverkauf und eine Kapitalerhöhung, aber auch Umwandlungsmaßnahmen wie Verschmelzung, Abspaltung und Aufspaltung probate Mittel für eine Firmentransaktion. Derartige Maßnahmen in einer Unternehmenskrise werden neudeutsch auch als „distressed M&A“ bezeichnet.

Unternehmensfinanzierung: Kapitalmaßnahmen: Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Für die Finanzierung einer GmbH oder anderer Unternehmen, also die Ausstattung der Unternehmen mit Kapital, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Grob kann man zwischen Eigenkapital und Fremdkapital unterscheiden.

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei Eigenkapital um finanzielle Mittel oder Sachmittel, die der Gesellschaft dauerhaft zur Verfügung gestellt werden sollen, bei denen eine Rückzahlung auf absehbare Zeit also erst einmal nicht geplant ist. Für die langfristige Bereitstellung des Eigenkapitals werden den Eigenkapitalgebern in der Regel Geschäftsanteile an dem Unternehmen, z.B. einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, gewährt, die einen Gewinnanspruch und Stimmrechte, also das Recht auf Mitbestimmung der Geschäftsstrategie, vermitteln.

Bei Fremdkapital handelt es sich in aller Regel um finanzielle Mittel, die der Gesellschaft nur für begrenzte Dauer überlassen werden sollen, bei denen also eine vollständige Rückzahlung in absehbarer Zeit geplant ist. Für die Gewährung von Fremdkapital erhält der Fremdkapitalgeber in der Regel Zinsen, aber keine Gesellschaftsanteile und auch keine gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte. Typisches Beispiel für Fremdkapital sind (Bank-) Darlehen.

Dazwischen sind verschiedene Mischformen, sogenanntes Mezzanin-Kapital, denkbar. So ist bei Mezzanin-Kapital in der Regel vorgesehen, dass dieses irgendwann zurückgezahlt wird, jedoch kann z.B. eine gewinnabhängige Verzinsung vereinbart werden, d.h., dass Zinsen nur im Falle von Unternehmensgewinnen gezahlt werden müssen.

Kapitalerhöhung

Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Eigenkapitalmaßnahme. Hier verpflichten sich bestehende oder zukünftige Gesellschafter (Investoren), der Gesellschaft finanzielle Mittel oder Sachmittel auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhalten sie von der Gesellschaft neue Gesellschaftsanteile, also bei der GmbH Geschäftsanteile, bei der Kommanditgesellschaft in der Regel Kommanditanteile und bei der Aktiengesellschaft Aktien. Dazu wird das im Gesellschaftsvertrag, bzw. der Satzung bestimmte und im Handelsregister eingetragene Stammkapital, bzw. Grundkapital oder Kommanditkapital, entsprechend erhöht.

Eine Kapitalerhöhung muss bei allen Gesellschaften von den bestehenden Gesellschaftern beschlossen werden. In der GmbH und der Aktiengesellschaft müssen diese Beschlüsse als sogenannte satzungsändernde Maßnahmen notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag / die Satzung muss entsprechend geändert werden und die Maßnahme muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Kapitalherabsetzung

Das Gegenstück zur Kapitalerhöhung ist die Kapitalherabsetzung. Hier wird das satzungsmäßige und registrierte Stammkapital, bzw. Grundkapital oder Kommanditkapital einer Gesellschaft verringert. Auch hierfür ist zumindest bei GmbH und der Aktiengesellschaft ein notarieller Gesellschafterbeschluss notwendig. Zusätzlich sind weitere Maßnahmen erforderlich, wie etwa die Zustimmung von Gläubigern.

Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf

Eine weitere klassische Unternehmenstransaktion ist der Unternehmenskauf, bzw. Unternehmensverkauf, also das „Acquisitions“ in „Mergers and Acquisitions“. Dabei kann entweder das gesamte Unternehmen verkauft werden oder nur Teile davon.

Für den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Den Verkauf von Gesellschaftsanteilen (z.B. Geschäftsanteile, Aktien, Kommanditanteilen, sogenannter Share Deal) und den teilweisen oder vollständigen Verkauf des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens, der in der Regel aus einzelnen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen besteht, im Wege der Einzelrechtsübertragung (sogenannter Asset Deal).

Bei dem Share Deal fließt der Kaufpreis in der Regel nicht dem Unternehmen zu, sondern kommt allein den verkaufenden Gesellschaftern zugute. Beim Asset Deal ist das Unternehmen selbst der Verkäufer. Der Kaufpreis für den verkauften Geschäftsbetrieb, bzw. den verkauften Teilbetrieb, fließt dem verkaufenden Unternehmen zu. Beim Asset Deal ändert sich der Gesellschafterbestand des Unternehmens nicht.

Unternehmensnachfolge

Ein besonderer Fall einer Unternehmenstransaktion ist die sogenannte Unternehmensnachfolge. Hierbei geht es vereinfacht gesagt um Situationen, in denen ein (erfolgreicher) Unternehmer - meist aus Altersgründen - sein Unternehmen an einen oder mehrere Nachfolger übergeben möchte, also ein Unternehmensnachfolger gesucht wird. Es handelt sich dabei um eine vollständige oder teilweise Geschäftsübernahme, gelegentlich auch als Firmenübernahme bezeichnet. Untersuchungen der KfW zufolge wird in den fünf Jahren zwischen 2020 und 2025 für etwa 530.000 Unternehmen ein Unternehmensnachfolger gesucht. Mehr noch als bei anderen Firmenübernahmen sind hierbei häufig auch familien-, erb- und steuerrechtliche Fragestellungen zu beachten. In der Regel erfolgt die Unternehmensnachfolge durch Unternehmenskauf oder Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (jeweils wiederum als Share- oder Asset-Deal). Es sind aber auch andere Modelle möglich, wie etwa eine Anwachsung oder eine Umwandlung, z.B. in Form einer Verschmelzung oder Abspaltung zur Aufnahme.

Umwandlung GmbH und anderer Unternehmen

Die Umwandlung von Unternehmen ist neben Kapitalmaßnahmen und Unternehmenskäufen ein weiteres klassisches Feld der Unternehmenstransaktionen. Für Unternehmensumwandlungen steht das „Mergers“ in „Mergers & Acquisitions“. Nahezu alle Umwandlungsmaßnahmen sind heute im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt, die steuerlichen Auswirkungen im Umwandlungssteuergesetz.

Das Umwandlungsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und dem Formwechsel. Außerdem legt es abschließend fest, welche Arten von Unternehmen an diesen Umwandlungsvorgängen beteiligt sein können. Vorteil aller Umwandlungsvorgänge ist, dass – anders als beim Asset Deal - nicht alle betroffenen Vermögensgegenstände eines Unternehmens einzeln übertragen werden müssen, sondern dass das gesamte Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden kann. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass etwa einzelne Vertragspartner oder sonstige Gläubiger um Zustimmung zur Übertragung von Rechten oder Vertragsverhältnissen gebeten werden müssen, was bei einer Einzelrechtsübertragung wie einem Asset Deal notwendig ist. Zum Schutz von Vertragspartnern und sonstigen Gläubigern sieht das Umwandlungsgesetz im Gegenzug besondere Sicherungsrechte und Schadensersatzregelungen vor.

Alle Umwandlungsvorgänge müssen notariell beurkundet werden. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von rechtlichen Dokumenten notwendig, etwa ein Umwandlungsvertrag, notarielle Gesellschafterbeschlüsse, ein Umwandlungsbericht, ein Prüfbericht, ggf. Verzichtserklärungen, Handelsregisteranmeldungen etc. Darüber hinaus müssen häufig vollständig neue Gesellschaften gegründet werden, die z.B. an einer Verschmelzung oder Spaltung beteiligt sind.

Verschmelzung GmbH und anderer Unternehmen

Die Verschmelzung ist der klassische „Merger“. Hier überträgt ein Unternehmen, das Umwandlungsgesetz spricht von „übertragender Rechtsträger“, sein gesamtes Geschäft, einschließlich aller Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Mitarbeiter, sonstigen Vertragsverhältnisse und Rechte, im Ganzen auf ein anderes Unternehmen, den sogenannten „übernehmenden Rechtsträger“. Der übertragende Rechtsträger erlischt dabei mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers, d.h. der übertragende Rechtsträger wird in seinem Handelsregister gelöscht und existiert dann nicht mehr. Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten dafür im Gegenzug meist Geschäftsanteile des übernehmenden Rechtsträgers und ggf. Ausgleichszahlungen. In Ausnahmefällen werden keine Geschäftsanteile oder Ausgleichszahlungen gewährt, z.B. wenn die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers auch Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers sind. Da die reguläre Liquidation einer GmbH eine recht langwierige Prozedur sein kann, die sich über Jahre hinziehen kann, bietet eine Verschmelzung außerdem vor allem konzernintern eine effiziente Möglichkeit, eine GmbH relativ kurzfristig aus dem Handelsregister löschen zu lassen.

Spaltung GmbH und anderer Unternehmen

Eine weitere typische Umwandlungsmaßnahme ist die Spaltung. Vereinfacht gesagt wird bei einer Spaltung ein Teil eines Unternehmens auf einen anderen Inhaber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Das Umwandlungsgesetz kennt die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Auch bei diesen Vorgängen müssen die Vertragspartner und sonstigen Gläubiger nicht um Zustimmung gebeten werden.

Bei der Aufspaltung überträgt ein Unternehmen (das Umwandlungsgesetz spricht wiederum von „Rechtsträger“) sein Vermögen, also den Geschäftsbetrieb, auf mehrere andere Unternehmen und erlischt dabei. Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den anderen Unternehmen.

Die Abspaltung läuft ähnlich wie die Aufspaltung, nur dass der übertragende Rechtsträger nach Vollzug der Abspaltung (anders als bei der Aufspaltung) weiter existiert. So kann zum Beispiel ein Grundstück, ein besonders riskanter oder ein besonders lukrativer Geschäftsbereich von einem Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, ohne dass die Gläubiger / Vertragspartner um Zustimmung zur Übertragung der mit ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse gebeten werden müssen.

Bei der Ausgliederung schließlich überträgt die übertragende Firma einen Teil des Geschäftsbetriebs oder einen besonderen Vermögensgegenstand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger (Gesellschaft), dessen Inhaber der übertragende Rechtsträger ist.

Vermögensübertragung

Bei einer Vermögensübertragung überträgt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen (Vollübertragung) oder Teile davon (Teilübertragung) auf einen anderen Rechtsträger gegen eine Gegenleistung, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten besteht. Diese Umwandlungsform ist aber nur bei der Übertragung von Kapitalgesellschaften auf Bund, Land, eine (öffentliche) Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften sowie für gewisse Versicherungsunternehmen möglich. Der praktische Anwendungsbereich ist daher gering.

Formwechsel GmbH und andere Unternehmen

Im Laufe der Existenz eines Unternehmens kann sich herausstellen, dass die ursprünglich gewählte Rechtsform für das Unternehmen nicht mehr zu dem Geschäft der Firma passt, z.B. weil das Unternehmen erheblich gewachsen ist oder sich die Risiken stark verändert haben. In diesem Fall ist es häufig wünschenswert, dass das Unternehmen mit einer anderen Rechtsform fortgesetzt werden kann. Gleiches gilt bei einem geplanten Börsengang in Deutschland. Plant eine GmbH einen Börsengang, muss sie zwangsläufig die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erhalten, da, vereinfacht gesagt, nur Aktiengesellschaften börsennotiert sein können.

Für diese Fälle eröffnet das Umwandlungsgesetz mit dem Formwechsel die Möglichkeit, dass sich ein Rechtsträger unter Wahrung seiner Unternehmensidentität in ein Unternehmen mit anderer Rechtsform umwandelt. Das Unternehmen führt sein Geschäft genau so weiter, wie zuvor, nur dass die Rechtsform nach Umwandlung eine andere ist.

Umwandlung UG GmbH

Die „Umwandlung“ einer UG in eine GmbH hingegen ist kein Formwechsel im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Die UG (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) ist bereits eine GmbH, allerdings mit einem geringeren Stammkapital, für die einige weitere besondere Vorschriften gelten.

Sonstige Umstrukturierungen und Maßnahmen der Reorganisation

Neben den oben genannten Maßnahmen gibt es noch andere Umstrukturierungsmaßnahmen, die regelmäßig in Unternehmen sämtlicher Rechtsformen durchgeführt werden. Dies sind etwa die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital, Zuführung von Eigenkapital ohne Kapitalerhöhung, Maßnahmen der strategischen Unternehmensführung, innerbetriebliche Reorganisationen etc.

Rechtsanwälte für Unternehmenstransaktionen – Unsere Dienstleistungen

Die K+ Korten Rechtsanwälte AG berät in allen Phasen derartiger Unternehmenstransaktionen umfassend in rechtlicher Hinsicht.

Im Idealfall können wir unsere Mandanten z.B. schon Jahre vor einem geplanten Verkauf ihres Unternehmens bei der Wahl des optimalen Weges der Unternehmensnachfolge und bei einer verkaufsfördernden Strukturierung des Unternehmens unterstützen. Ist es so weit, helfen wir mit bei der Identifizierung potentieller Käufer. Natürlich unterstützen wir ebenso Käufer bei der Suche nach geeigneten Unternehmen, die zum Verkauf stehen (Zielgesellschaft, neudeutsch „Targets“).

Für Käufer führen wir eine intensive rechtliche Prüfung (Buy-Side Due Diligence) der Zielgesellschaft durch. Unternehmensverkäufer können wir bei der Beschaffung und Ordnung der für eine Due Diligence erforderlichen Dokumente und Informationen und deren Bereitstellung in einem - heutzutage zumeist virtuellen - Datenraum unterstützen oder zur Vorbereitung des Verkaufs eine sogenannte Sell-Side Due Diligence durchführen, um vorab rechtliche Risiken, die einen Verkauf erschweren könnten, zu identifizieren und wenn möglich noch vor der Ansprache erster Kaufkandidaten auszuräumen.

Natürlich entwerfen und verhandeln unsere erfahrenen Rechtsanwälte Unternehmenskaufverträge, Umwandlungsverträge und sonstige im Rahmen der Transaktion notwendige Dokumente, wie Gesellschafterbeschlüsse, Zustimmungs- und Verzichtserklärungen, Investitionsvereinbarungen und Nebenvereinbarungen (sog. „Shareholder’s Agreements“), Handelsregisteranmeldungen etc. Auch begleiten wir unsere Mandanten gerne zu der notariellen Beurkundung des Unternehmenskaufvertrags oder dem nicht-notariellen Unterzeichnungstermin, bzw. zu der Beurkundung des Umwandlungsvorgangs („Signing“).

Eine Unternehmenstransaktion ist jedoch mit Unterzeichnung des Umwandlungsvertrags, des Kaufvertrags oder dem Kapitalerhöhungsbeschluss nicht beendet. Regelmäßig müssen noch gewisse Bedingungen bis zur Übertragung der Geschäftsanteile oder des Unternehmens, also dem Vollzug des Kaufvertrags („Closing“), bzw. zur Wirksamkeit der Kapitalerhöhung oder der Umwandlung erfüllt werden. Auch hierbei unterstützen wir unsere Mandanten.

Und auch nach dem Vollzug der Transaktion gibt es noch jede Menge zu tun. Bei einem Firmenkauf und Umwandlungsvorgängen müssen dann ggf. noch Maßnahmen zur Integration des Unternehmens in die Struktur und Kultur des Käufers bzw. übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen werden. Ganz regelmäßig gibt es bei einem Unternehmenskauf einen Sicherheitseinbehalt vom Kaufpreis oder verzögerte Kaufpreiskomponenten, die erst bei der Erreichung gewisser Ziele ausgezahlt werden, sogenannte „Earn-Outs“. Auch die Umsetzung dieser Themen sollte eng rechtlich begleitet werden, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Hat das Unternehmen neue Gesellschafter aufgenommen, ob durch Firmenkauf oder Kapitalerhöhung, wollen diese regelmäßig informiert und in Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Auch dabei unterstützen wir gerne.

Hintergrund für die meisten Unternehmenstransaktionen sind in aller Regel keine rechtlichen Themen, sondern wirtschaftliche oder steuerliche Themen. Eine isolierte rechtliche Beratung ist daher meist nicht sinnvoll, um die mit der Transaktion verfolgten Ziele sicher zu erreichen. Daher arbeiten wir regelmäßig eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern zusammen, um die wirtschaftlichen Ziele unserer Mandanten zu erreichen. Auf Wunsch des Mandanten arbeiten wir gerne mit seinen etablierten Beratern zusammen, können aber auch auf Spezialisten aus unserem Netzwerk zurückgreifen, wenn dies gewünscht oder erforderlich ist. Dies gilt umso mehr bei Transaktionen in der Unternehmenskrise.

Ziel unserer Beratung ist es, das optimale Ergebnis für unsere Mandanten zu erreichen. dazu gehört auch, dass wir die Ideen unserer Mandanten nicht einfach ungeprüft rechtlich umsetzen, sondern mit ihnen erörtern, ob die Maßnahmen für unsere Mandanten überhaupt Sinn machen. Dabei verstecken wir uns nicht hinter juristischem Kauderwelsch. Wir wollen, dass unsere Mandanten die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen genau verstehen und eine informierte Entscheidung treffen können. Wir wissen, dass es dem Mandanten nicht hilft, wenn er nach dem Gespräch mit seinem Rechtsanwalt mehr Fragen hat als vorher. Unsere Mandanten wollen, dass wir ihnen dabei helfen, mit praktikablen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen rechtliche Probleme zu lösen oder ihre geschäftlichen Ideen rechtssicher umzusetzen. Das ist unsere Aufgabe. Unser Anspruch ist es, diese Aufgabe mit Augenmaß und praktikablen Lösungen zur absoluten Zufriedenheit unserer Mandanten zu erfüllen.

Unsere Beratungsfelder

Wir beraten u.a. in folgenden Bereichen:

  • Vorbereitung und Durchführung der rechtlichen Due Diligence bei Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf
  • Entwurf und Verhandlung von Unternehmenskaufverträgen im Wege des Asset Deal oder Share Deal
  • Beratung zu Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz, zum Beispiel Verschmelzung, Abspaltung, Aufspaltung, Formwechsel
  • Beratung bei Kapitalerhöhungen und anderen Formen der Unternehmensfinanzierung und Entwurf der notwendigen Dokumente
  • Strategische Beratung in Sanierungssituationen und zur Vermeidung einer Insolvenz
  • Post-Merger-Integration: Weitere Begleitung der Beteiligten nach der Durchführung von Unternehmenstransaktionen, damit diese auch langfristig erfolgreich sind.

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Felix Korten

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- Sönke Carstensen, Carstensen Import-Export Handelsgesellschaft mbH

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